Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2015Index
L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkRechtssatz
Gemäß § 12 StKAG bedürfen wesentliche Änderungen der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes einer Krankenanstalt einer Bewilligung der Landesregierung. Liegt eine wesentliche Veränderung der apparativen Ausstattung vor, sind die §§ 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden. Es hat daher, sofern nicht der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs 5 StKAG vorliegt, zu einer Bedarfsprüfung iSd § 4 Abs 3 StKAG zu kommen, bei welcher gemäß § 5 Abs 6 StKAG auch der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten Parteistellung iSd § 8 AVG zukommt. Nachdem es im konkreten Fall aber, nämlich beim Austausch von Geräten für die MRT-Untersuchung, zu keiner wesentlichen Änderung der apparativen Ausstattung und des Leistungsangebotes der Krankenanstalt kommt, scheidet eine Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung schon aus diesem Grund aus.Gemäß Paragraph 12, StKAG bedürfen wesentliche Änderungen der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes einer Krankenanstalt einer Bewilligung der Landesregierung. Liegt eine wesentliche Veränderung der apparativen Ausstattung vor, sind die Paragraphen 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden. Es hat daher, sofern nicht der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 4, Absatz 5, StKAG vorliegt, zu einer Bedarfsprüfung iSd Paragraph 4, Absatz 3, StKAG zu kommen, bei welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 6, StKAG auch der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG zukommt. Nachdem es im konkreten Fall aber, nämlich beim Austausch von Geräten für die MRT-Untersuchung, zu keiner wesentlichen Änderung der apparativen Ausstattung und des Leistungsangebotes der Krankenanstalt kommt, scheidet eine Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung schon aus diesem Grund aus.
Schlagworte
Bedarfsprüfung, Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung, Bewilligung der LandesregierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.48.11.1464.2015Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016