RS Lvwg 2015/12/11 LVwG 48.11-1464/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.12.2015

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark

Norm

KAG Stmk 2012 §4 Abs3
KAG Stmk 2012 §4 Abs5
KAG Stmk 2012 §5 Abs6
AVG §8

Rechtssatz

Gemäß § 12 StKAG bedürfen wesentliche Änderungen der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes einer Krankenanstalt einer Bewilligung der Landesregierung. Liegt eine wesentliche Veränderung der apparativen Ausstattung vor, sind die §§ 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden. Es hat daher, sofern nicht der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs 5 StKAG vorliegt, zu einer Bedarfsprüfung iSd § 4 Abs 3 StKAG zu kommen, bei welcher gemäß § 5 Abs 6 StKAG  auch der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten  Parteistellung iSd § 8 AVG zukommt. Nachdem es im konkreten Fall aber, nämlich beim Austausch von Geräten für die MRT-Untersuchung, zu keiner wesentlichen Änderung der apparativen Ausstattung und des Leistungsangebotes der Krankenanstalt kommt, scheidet eine Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung schon aus diesem Grund aus.Gemäß Paragraph 12, StKAG bedürfen wesentliche Änderungen der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes einer Krankenanstalt einer Bewilligung der Landesregierung. Liegt eine wesentliche Veränderung der apparativen Ausstattung vor, sind die Paragraphen 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden. Es hat daher, sofern nicht der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 4, Absatz 5, StKAG vorliegt, zu einer Bedarfsprüfung iSd Paragraph 4, Absatz 3, StKAG zu kommen, bei welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 6, StKAG  auch der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten  Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG zukommt. Nachdem es im konkreten Fall aber, nämlich beim Austausch von Geräten für die MRT-Untersuchung, zu keiner wesentlichen Änderung der apparativen Ausstattung und des Leistungsangebotes der Krankenanstalt kommt, scheidet eine Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung schon aus diesem Grund aus.

Schlagworte

Bedarfsprüfung, Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung, Bewilligung der Landesregierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.48.11.1464.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten