TE Lvwg Erkenntnis 2015/12/14 LVwG 47.5-3162/2015

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Veröffentlicht am 14.12.2015
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Entscheidungsdatum

14.12.2015

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

SHG-DVO Stmk 2012 §1 Z1 litd
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker
über die Beschwerde des Herrn Ha H, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 08.10.2015, GZ: 9.20-738-10/15-6,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker , über die Beschwerde des Herrn Ha H, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 08.10.2015, GZ: 9.20-738-10/15-6,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

Herr Ha H hat für die für seine Mutter, B H, geb. am xx, gewährten Leistungen infolge ihrer stationären Unterbringung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz für den Zeitraum 01.02.2012 bis 27.09.2013 einen Aufwandersatz von insgesamt € 3.378,16 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses, bei sonstiger Exekution auf das Konto des Sozialhilfeverbandes Bruck-Mürzzuschlag zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Rechtsgrundlage:

§ 234 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch
BGBl I Nr. 64/2014 (im Folgenden ABGB), § 28 Z 2 lit a Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl Nr. 64/2014 (im Folgenden SHG), § 6 Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 18/2012 (im Folgenden StSHG-DVO)
Paragraph 234, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, (im Folgenden ABGB), Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, (im Folgenden SHG), Paragraph 6, Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2012, (im Folgenden StSHG-DVO)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ha H (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet, dem Sozialhilfeverband Bruck-Mürzzuschlag für die entstandenen Heimrestkosten für die Unterbringung der Frau B H,
geb. xx, zuletzt wohnhaft gewesen im Haus K, C Leben im Alter gemeinnützige GmbH, Rweg, W einen Kostenersatz in Höhe von monatlich € 168,70 ab 01.02.2012 bis 31.12.2012 sowie monatlich € 171,07 ab 01.01.2013 bis 31.08.2013 sowie € 153,90 für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 27.09.2013, insgesamt also € 3.378,16 zu leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ha H (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet, dem Sozialhilfeverband Bruck-Mürzzuschlag für die entstandenen Heimrestkosten für die Unterbringung der Frau B H, , geb. xx, zuletzt wohnhaft gewesen im Haus K, C Leben im Alter gemeinnützige GmbH, Rweg, W einen Kostenersatz in Höhe von monatlich € 168,70 ab 01.02.2012 bis 31.12.2012 sowie monatlich € 171,07 ab 01.01.2013 bis 31.08.2013 sowie € 153,90 für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 27.09.2013, insgesamt also € 3.378,16 zu leisten.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass vom Sozialhilfeverband Bruck/Mur ab 01.02.2012 für die stationäre Unterbringung von Frau B H, die Mutter des Beschwerdeführers, monatliche Differenzkosten in Höhe von € 2.561,57 getragen worden seien. Der Beschwerdeführer sei als Sohn der Hilfeempfängerin nach bürgerlichem Recht zu Leistung von Unterhalt für seine Mutter verpflichtet, weshalb ihn auch die Pflicht zum Kostenersatz treffe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 2.249,34 sowie im Jahr 2013 in Höhe
von € 2.280,90 bezogen. Die Rückersatzpflicht betrage ab 01.02.2012
bis 27.09.2013 7,5 % vom Nettoeinkommen, das seien im Jahr 2012 € 168,70 bzw. im Jahr 2013 € 171,07.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass vom Sozialhilfeverband Bruck/Mur ab 01.02.2012 für die stationäre Unterbringung von Frau B H, die Mutter des Beschwerdeführers, monatliche Differenzkosten in Höhe von € 2.561,57 getragen worden seien. Der Beschwerdeführer sei als Sohn der Hilfeempfängerin nach bürgerlichem Recht zu Leistung von Unterhalt für seine Mutter verpflichtet, weshalb ihn auch die Pflicht zum Kostenersatz treffe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 2.249,34 sowie im Jahr 2013 in Höhe , von € 2.280,90 bezogen. Die Rückersatzpflicht betrage ab 01.02.2012 , bis 27.09.2013 7,5 % vom Nettoeinkommen, das seien im Jahr 2012 € 168,70 bzw. im Jahr 2013 € 171,07.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Begründung angeführt, dass die von der Behörde vorgenommenen Berechnungen der Höhe nach anerkannt, dem Grunde nach jedoch bestritten würden. Er stehe seit 2008 nicht mehr im aktiven Berufsleben und beziehe von seinem früheren Arbeitgeber monatlich bis zur endgültigen Pensionierung eine Administrativpension. Das sei ein sogenannter „Golden Handshake“, den internationale Konzerne entweder in Form eines Kapitalertrages oder in Form einer monatlichen Zahlung ausschütten würden. Bei seinem Unternehmen sei die Auszahlungsform eben monatlich. Es handle sich hier nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis, denn während eine Versteuerung dieser Auszahllungen durch seinen ehemaligen Arbeitgeber erfolge, müsse er bis zur endgültigen Pensionierung selbst Beiträge an die Kranken- und Pensionsversicherung abführen. Diese hätten im Jahr 2012 € 359,64 bzw. € 1.124,18 und im Jahr 2013 € 369,72 bzw. € 1.182,04 monatlich betragen. Dieser erwähnte Pensionsbezug sei nicht taxativ unter § 1 StSHG-DVO bzw. § 29 EStG angeführt und liege somit kein Einkommen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes vor. Er beantrage daher, den Bescheid aufzuheben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Begründung angeführt, dass die von der Behörde vorgenommenen Berechnungen der Höhe nach anerkannt, dem Grunde nach jedoch bestritten würden. Er stehe seit 2008 nicht mehr im aktiven Berufsleben und beziehe von seinem früheren Arbeitgeber monatlich bis zur endgültigen Pensionierung eine Administrativpension. Das sei ein sogenannter „Golden Handshake“, den internationale Konzerne entweder in Form eines Kapitalertrages oder in Form einer monatlichen Zahlung ausschütten würden. Bei seinem Unternehmen sei die Auszahlungsform eben monatlich. Es handle sich hier nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis, denn während eine Versteuerung dieser Auszahllungen durch seinen ehemaligen Arbeitgeber erfolge, müsse er bis zur endgültigen Pensionierung selbst Beiträge an die Kranken- und Pensionsversicherung abführen. Diese hätten im Jahr 2012 € 359,64 bzw. € 1.124,18 und im Jahr 2013 € 369,72 bzw. € 1.182,04 monatlich betragen. Dieser erwähnte Pensionsbezug sei nicht taxativ unter Paragraph eins, StSHG-DVO bzw. Paragraph 29, EStG angeführt und liege somit kein Einkommen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes vor. Er beantrage daher, den Bescheid aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 01.02.2012 wurde der Mutter des Beschwerdeführers Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der nicht gedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung im Haus K, C Leben im Alter gemeinnützige GmbH, Rweg, W gewährt. Aus dieser Hilfeleistung erwuchsen dem Sozialhilfeverband
Bruck-Mürzzuschlag nach Abzug der Eigenleistung Differenzkosten in Höhe
von € 2.561,27 monatlich. Am 28.09.2013 ist die Hilfeempfängerin verstorben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 01.02.2012 wurde der Mutter des Beschwerdeführers Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der nicht gedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung im Haus K, C Leben im Alter gemeinnützige GmbH, Rweg, W gewährt. Aus dieser Hilfeleistung erwuchsen dem Sozialhilfeverband , Bruck-Mürzzuschlag nach Abzug der Eigenleistung Differenzkosten in Höhe , von € 2.561,27 monatlich. Am 28.09.2013 ist die Hilfeempfängerin verstorben.

Der Beschwerdeführer ist der leibliche Sohn der Hilfeempfängerin und erzielte im Jahr 2012 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe
von € 2.249,34 und im Jahr 2013 in Höhe von € 2.180,90.
Der Beschwerdeführer ist der leibliche Sohn der Hilfeempfängerin und erzielte im Jahr 2012 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe , von € 2.249,34 und im Jahr 2013 in Höhe von € 2.180,90.

Unterhaltsverpflichtungen hatte der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Unterbringung der Mutter des Beschwerdeführers im Haus K, C Leben im Alter gemeinnützige GmbH stützen sich auf den Akteninhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer hat gegen die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim kein Vorbringen erstattet und auch nicht behauptet, dass deren Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum ausgereicht hätte, die gesamten Heimkosten zu tragen. Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers stützen sich auf die im erstinstanzlichen Akt vorhandenen Einkommensnachweise, gegen die der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat. Der Beschwerdeführer wandte lediglich die Subsumierung der Administrativpension unter den Einkommensbegriff gemäß § 1 StSHG-DVO ein. Die Feststellungen hinsichtlich der Unterbringung der Mutter des Beschwerdeführers im Haus K, C Leben im Alter gemeinnützige GmbH stützen sich auf den Akteninhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer hat gegen die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim kein Vorbringen erstattet und auch nicht behauptet, dass deren Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum ausgereicht hätte, die gesamten Heimkosten zu tragen. Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers stützen sich auf die im erstinstanzlichen Akt vorhandenen Einkommensnachweise, gegen die der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat. Der Beschwerdeführer wandte lediglich die Subsumierung der Administrativpension unter den Einkommensbegriff gemäß Paragraph eins, StSHG-DVO ein.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Die maßgeblichen anzuwendenden Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 234 Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Gemäß § 234 Abs 2 ABGB steht die Unterhaltspflicht der Kinder, der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig zu leisten.Gemäß Paragraph 234, Absatz 2, ABGB steht die Unterhaltspflicht der Kinder, der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig zu leisten.

Gemäß § 234 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.Gemäß Paragraph 234, Absatz 3, ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

Gemäß § 28 Z 2 lit a SHG sind Eltern und Kinder zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet, soweit diese nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (§ 5) und das Angehörigenverhältnis der Ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Im Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt ist anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.Gemäß Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, SHG sind Eltern und Kinder zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet, soweit diese nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (Paragraph 5,) und das Angehörigenverhältnis der Ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Im Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt ist anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.

Gemäß § 44g Abs 1 SHG entfällt für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 64/2014 gewährt werden, die Ersatzpflicht für die gemäß
§ 28 Z 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 157/2013 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Juli 2014.
Gemäß Paragraph 44 g, Absatz eins, SHG entfällt für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt 64 aus 2014, gewährt werden, die Ersatzpflicht für die gemäß , Paragraph 28, Ziffer 2, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2013, zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Juli 2014.

Gemäß Abs 2 sind der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28 Z 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014, für Hilfeleistungen, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.Gemäß Absatz 2, sind der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß Paragraph 28, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, für Hilfeleistungen, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

§ 6 StSHG-DVO:Paragraph 6, StSHG-DVO:

Ersatzpflicht jedes Kindes

Die Höhe der Ersatzpflicht jedes Kindes des Hilfeempfängers wird wie folgt festgelegt:

Einkommen in Euro

Ersatz in % des Einkommens

von

bis

€ 1.500,00

€ 1.599,99

4,00

€ 1.600,00

€ 1.699,99

4,50

€ 1.700,00

€ 1.799,99

5,00

€ 1.800,00

€ 1.899,99

5,50

€ 1.900,00

€ 1.999,99

6,00

€ 2.000,00

€ 2.099,99

6,50

€ 2.100,00

€ 2.199,99

7,00

€ 2.200,00

€ 2.299,99

7,50

€ 2.300,00

€ 2.399,99

8,00

€ 2.400,00

€ 2.499,99

8,50

€ 2.500,00

€ 2.599,99

9,00

€ 2.600,00

€ 2.699,99

9,50

ab € 2.700,00

 

10,00

Erste und grundlegende Voraussetzung ist (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liegt vor, wenn der Berechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten (§ 234 Abs 1 ABGB), also in Folge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbaren verwertbaren Vermögens (§ 234 Abs 3 erster Satz ABGB) nicht in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes oder notwendige Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind nicht selbsterhaltungsfähig. Erste und grundlegende Voraussetzung ist (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liegt vor, wenn der Berechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten (Paragraph 234, Absatz eins, ABGB), also in Folge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbaren verwertbaren Vermögens (Paragraph 234, Absatz 3, erster Satz ABGB) nicht in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes oder notwendige Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat die gesetzliche Bestimmung des § 28 Z 2 lit a StSHG in Verbindung mit der Tabelle des § 6 StSHG-DVO beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hatte Bedenken dahingehend, dass die genannte Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte, da nicht differenziert wird, ob ein Aufwandersatzpflichtiger noch weitere Unterhaltspflichten hat oder nicht.
Mit seiner Entscheidung vom 26.09.2013 wies der Verfassungsgerichtshof zu
GZ: G93/2012-21, V60,61/2012-10 die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ab bzw. zurück. Der Verfassungsgerichtshof sah keine gleichheitsrechtlichen Bedenken und führte dazu Folgendes aus:
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, StSHG in Verbindung mit der Tabelle des Paragraph 6, StSHG-DVO beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hatte Bedenken dahingehend, dass die genannte Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte, da nicht differenziert wird, ob ein Aufwandersatzpflichtiger noch weitere Unterhaltspflichten hat oder nicht. , Mit seiner Entscheidung vom 26.09.2013 wies der Verfassungsgerichtshof zu , GZ: G93/2012-21, V60,61/2012-10 die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ab bzw. zurück. Der Verfassungsgerichtshof sah keine gleichheitsrechtlichen Bedenken und führte dazu Folgendes aus:

„Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass es bei Ersatzpflichtigen, die unterhalb der Grenze der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegen, zu Ungleichbehandlungen zwischen Ersatzpflichtigen mit weiteren und ohne weitere zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz kommen kann. Dies ist aber insoweit sachlich gerechtfertigt, als der Gesetzgeber des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes bzw. die Steiermärkische Landesregierung als verordnungserlassende Behörde eine (einfach handhabbare) Pauschalierungsregelung getroffen hat, welche den enormen Verfahrensaufwand vermeidet, der mit der Feststellung der jeweiligen (oft auch strittigen) Höhe der Unterhaltsverpflichtung in jedem Einzelfall verbunden wäre und dafür wesentlich niedrigere (und nach dem Einkommen sozial gestaffelte) Ersatzraten festlegt, als – bei einer Durchschnittsbetrachtung – nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu erwarten wäre. Dazu kommt, dass – wie bereits ausgeführt – die Ersatzpflicht in keinem Fall höher sein kann als die zivilrechtliche Unterhaltspflicht.“

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgehalten, dass zunächst nach § 28 Z 2 lit a StSHG zu prüfen ist, ob Kinder überhaupt nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe Unterhalt zu leisten. Die Pflicht zum Aufwandersatz wird somit nicht an die Kind-Eltern-Eigenschaft, sondern an die im jeweils konkreten Fall bestehende zivilrechtliche Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber seinem Elternteil geknüpft. Die Frage, ob dem Grunde nach eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Elternteil und Kind besteht, ist dabei im Einzelfall durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen zu prüfen. Ebenso hat ein Kind keinen Unterhalt an Eltern zu leisten, wenn z.B. durch die Zahlung eines Unterhalts im Ausmaß der in Betracht kommenden Ersatzpflicht sein eigener angemessener Unterhalt bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten gefährdet wäre. Fehlt danach eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der hilfsbedürftigen Person nach den zivilrechtlichen Vorschriften dem Grunde nach, scheidet eine Ersatzpflicht von Kindern nach § 28 Z 2 lit a StSHG von vorne herein aus.Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgehalten, dass zunächst nach Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, StSHG zu prüfen ist, ob Kinder überhaupt nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe Unterhalt zu leisten. Die Pflicht zum Aufwandersatz wird somit nicht an die Kind-Eltern-Eigenschaft, sondern an die im jeweils konkreten Fall bestehende zivilrechtliche Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber seinem Elternteil geknüpft. Die Frage, ob dem Grunde nach eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Elternteil und Kind besteht, ist dabei im Einzelfall durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen zu prüfen. Ebenso hat ein Kind keinen Unterhalt an Eltern zu leisten, wenn z.B. durch die Zahlung eines Unterhalts im Ausmaß der in Betracht kommenden Ersatzpflicht sein eigener angemessener Unterhalt bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten gefährdet wäre. Fehlt danach eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der hilfsbedürftigen Person nach den zivilrechtlichen Vorschriften dem Grunde nach, scheidet eine Ersatzpflicht von Kindern nach Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, StSHG von vorne herein aus.

Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen Kinder (§ 234 ABGB) ist
die Belastungsgrenze im Gesetz ausdrücklich umschrieben, wobei dem Unterhaltspflichtigen jeweils grundsätzlich der eigene angemessene Unterhalt gesichert wird. Der Oberste Gerichtshof hat in einem verstärkten Senat
(OGH 1 Ob 160/09z = Zak 2010/503) ausgesprochen, dass die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zwischen dem Grundbetrag des Unterhaltsexistenzminimums und dem unter Berücksichtigung des allgemeinen Steigerungsbetrags (§ 291a Abs 3 Z 1 EO) ermittelten einkommensabhängigen Unterhaltsexistenzminimum festgesetzt werden sollte (vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6 LexisNexis, Seite 243 ff. mit der abgedruckten Tabelle der einkommensabhängigen Belastungsgrenze).
Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen Kinder (Paragraph 234, ABGB) ist , die Belastungsgrenze im Gesetz ausdrücklich umschrieben, wobei dem Unterhaltspflichtigen jeweils grundsätzlich der eigene angemessene Unterhalt gesichert wird. Der Oberste Gerichtshof hat in einem verstärkten Senat , (OGH 1 Ob 160/09z = Zak 2010/503) ausgesprochen, dass die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zwischen dem Grundbetrag des Unterhaltsexistenzminimums und dem unter Berücksichtigung des allgemeinen Steigerungsbetrags (Paragraph 291 a, Absatz 3, Ziffer eins, EO) ermittelten einkommensabhängigen Unterhaltsexistenzminimum festgesetzt werden sollte vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6 LexisNexis, Seite 243 ff. mit der abgedruckten Tabelle der einkommensabhängigen Belastungsgrenze).

Die Belastungsgrenze liegt für ein Einkommen von € 2.249,34 im Jahr 2012 bei
€ 1.003,00 und bei einem Einkommen von € 2.180,90 im Jahr 2013 bei € 1.003,43
(vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 246 sowie Tabellen des Justizministeriums für 2013 und 2014 auf jusitz.gv.at). Eine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter würde nur dann nicht vorliegen, wenn diese Belastungsgrenze bei Abzug aller vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen und möglichen Abzugsposten unterschritten würde.
Die Belastungsgrenze liegt für ein Einkommen von € 2.249,34 im Jahr 2012 bei , € 1.003,00 und bei einem Einkommen von € 2.180,90 im Jahr 2013 bei € 1.003,43 , vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 246 sowie Tabellen des Justizministeriums für 2013 und 2014 auf jusitz.gv.at). Eine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter würde nur dann nicht vorliegen, wenn diese Belastungsgrenze bei Abzug aller vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen und möglichen Abzugsposten unterschritten würde.

Selbst wenn man beim Einkommen des Beschwerdeführers auch den Aufwandersatz für seine Mutter in Höhe von € 168,70 für das Jahr 2012, und € 171,07 für das Jahr 2013 berücksichtigt, so verbleiben ihm immer noch Beträge in Höhe von € 2.080,64 für das Jahr 2012 und € 2.009,83 für das Jahr 2013. Diese Beträge liegen jeweils deutlich über der jeweiligen einkommensabhängigen Belastungsgrenze. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter gegenüber dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet ist.

Hinsichtlich der Höhe des Aufwandersatzbetrages ist – wie sich auch eindeutig aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergibt – die Verwaltungsbehörde an die Tabelle des § 6 StSHG-DVO gebunden. Der Beschwerdeführer verfügt über monatliche Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen in Höhe von € 2.249,34 im Jahr 2012 und € 2.180,90 im Jahr 2013. Insgesamt ergibt sich somit für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.12.2012 eine anerlaufene Aufwandersatzleistung in Höhe von
€ 1.855,70, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 eine anerlaufene Aufwandersatzleistung in Höhe von € 1.368,56 und für den Zeitraum 01.09.2013 bis 27.09.2013 eine anerlaufene Aufwandersatzleistung in Höhe von € 153,90.
Hinsichtlich der Höhe des Aufwandersatzbetrages ist – wie sich auch eindeutig aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergibt – die Verwaltungsbehörde an die Tabelle des Paragraph 6, StSHG-DVO gebunden. Der Beschwerdeführer verfügt über monatliche Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen in Höhe von € 2.249,34 im Jahr 2012 und € 2.180,90 im Jahr 2013. Insgesamt ergibt sich somit für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.12.2012 eine anerlaufene Aufwandersatzleistung in Höhe von , € 1.855,70, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 eine anerlaufene Aufwandersatzleistung in Höhe von € 1.368,56 und für den Zeitraum 01.09.2013 bis 27.09.2013 eine anerlaufene Aufwandersatzleistung in Höhe von € 153,90.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde weder die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter, noch die Höhe der geleisteten Differenzkosten durch den Sozialhilfeverband Bruck/Mur, jedoch bestreitet er, dass sein Pensionsbezug in Form einer Administrativpension unter den Einkommensbegriff des § 1 StSHG-DVO zu subsumieren ist. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde weder die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter, noch die Höhe der geleisteten Differenzkosten durch den Sozialhilfeverband Bruck/Mur, jedoch bestreitet er, dass sein Pensionsbezug in Form einer Administrativpension unter den Einkommensbegriff des Paragraph eins, StSHG-DVO zu subsumieren ist.

Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Unter einer Administrativpension versteht man jene Leistungen des Dienstgebers (insbesondere im Bankenbereich), die dieser im Fall einer Arbeitgeberkündigung gewährt. Die Höhe dieser Administrativpension wurde von der belangten Behörde laut Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes W/P ermittelt, wobei von den jeweiligen Einkünften ohne Absetzbetrag inklusive steuerlicher Begünstigungen sowie Sonderzahlungen, die Einkommenssteuer und die Sozialversicherungsabgaben abgezogen und so das heranzuziehende Jahresnettoeinkommen bzw. durch die Teilung durch zwölf Monate das monatliche Nettoeinkommen ermittelt wurde.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei seinem Pensionsbezug um kein Einkommen im Sinne des § 1 StSHG-DVO geht schon deshalb ins Leere, da dieses Einkommen durch Einkommenssteuerbescheide ausgewiesen wurde und dafür auch Einkommenssteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG zu entrichten war. Bei dieser Administrativpension handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 2 Abs 3 Z 4 EStG, wobei dazu unter § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG ausgeführt ist, dass zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit „Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis“ gehören, zu denen „auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht“ gewährt werden, zu zählen sind. Demnach handelt es sich auch bei einer Administrativpension um Einkommen in Sinne des § 1 StSHG-DVO.Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei seinem Pensionsbezug um kein Einkommen im Sinne des Paragraph eins, StSHG-DVO geht schon deshalb ins Leere, da dieses Einkommen durch Einkommenssteuerbescheide ausgewiesen wurde und dafür auch Einkommenssteuer gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG zu entrichten war. Bei dieser Administrativpension handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG, wobei dazu unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG ausgeführt ist, dass zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit „Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis“ gehören, zu denen „auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht“ gewährt werden, zu zählen sind. Demnach handelt es sich auch bei einer Administrativpension um Einkommen in Sinne des Paragraph eins, StSHG-DVO.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es sich bei den angeführten Einkommen in § 1 StSHG-DVO um keine taxative, sondern eine demonstrative Aufzählung handelt. Dies ergibt sich vor allem aus dem Wort „insbesondere“ im ersten Satz dieser Bestimmung.Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es sich bei den angeführten Einkommen in Paragraph eins, StSHG-DVO um keine taxative, sondern eine demonstrative Aufzählung handelt. Dies ergibt sich vor allem aus dem Wort „insbesondere“ im ersten Satz dieser Bestimmung.

Da es sich somit bei der Administrativpension des Beschwerdeführers zweifelsohne um ein Einkommen gemäß § 1 StSHG-DVO handelt und die belangte Behörde auch rechtmäßig und richtig das heranzuziehende Nettoeinkommen ermittelt hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.Da es sich somit bei der Administrativpension des Beschwerdeführers zweifelsohne um ein Einkommen gemäß Paragraph eins, StSHG-DVO handelt und die belangte Behörde auch rechtmäßig und richtig das heranzuziehende Nettoeinkommen ermittelt hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Sozialhilfe, Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, Einkommen, nicht selbständige Arbeit, Administrativpension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.47.5.3162.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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