RS Lvwg 2016/1/15 LVwG 443.16-2978/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.01.2016

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Nach § 141 Abs 2 BVergG 2006 hat der Auftraggeber bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes zu beachten. Dazu gehört jedenfalls, dass er an seine Ausschreibungsunterlagen gebunden ist und auch in diesem Verfahren nicht nachträglich Änderungen in den Beurteilungskriterien vornehmen darf. Eine unzulässige Abweichung von den bestandsfesten Vorgaben der Ausschreibung findet statt, wenn die von der Auftraggeberin eingesetzte Bewertungskommission bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Hearing“ teilweise personenbezogene Bewertungsmaßstäbe einbezieht, die nicht Gegenstand der Fragestellungen des Hearings gewesen sind. So wurden bezüglich der Präsentation des Umsetzungskonzeptes der mitbeteiligten Partei „sicheres Auftreten“ und „sinnvolle Ergänzungen“ zugestanden, während die Antragstellerin diesbezüglich als „sehr nervös“ etc. beurteilt wurde. Auch wenn dieses Zuschlagskriterium mit nur 15 Punkten bewertet wurde, wurde das Angebot der Antragstellerin mit einem Rückstand von lediglich 0,75 Punkten an zweiter Stelle gereiht. Daher war nicht ausgeschlossen, dass bei einer Nichtberücksichtigung der ausschreibungswidrigen Aspekte das Kriterium „Hearing“ beim Angebot der Antragstellerin höher bewertet worden und das Vergabeverfahren anders ausgegangen wäre. Die Zuschlagsentscheidung war daher rechtswidrig.Nach Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2006 hat der Auftraggeber bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes zu beachten. Dazu gehört jedenfalls, dass er an seine Ausschreibungsunterlagen gebunden ist und auch in diesem Verfahren nicht nachträglich Änderungen in den Beurteilungskriterien vornehmen darf. Eine unzulässige Abweichung von den bestandsfesten Vorgaben der Ausschreibung findet statt, wenn die von der Auftraggeberin eingesetzte Bewertungskommission bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Hearing“ teilweise personenbezogene Bewertungsmaßstäbe einbezieht, die nicht Gegenstand der Fragestellungen des Hearings gewesen sind. So wurden bezüglich der Präsentation des Umsetzungskonzeptes der mitbeteiligten Partei „sicheres Auftreten“ und „sinnvolle Ergänzungen“ zugestanden, während die Antragstellerin diesbezüglich als „sehr nervös“ etc. beurteilt wurde. Auch wenn dieses Zuschlagskriterium mit nur 15 Punkten bewertet wurde, wurde das Angebot der Antragstellerin mit einem Rückstand von lediglich 0,75 Punkten an zweiter Stelle gereiht. Daher war nicht ausgeschlossen, dass bei einer Nichtberücksichtigung der ausschreibungswidrigen Aspekte das Kriterium „Hearing“ beim Angebot der Antragstellerin höher bewertet worden und das Vergabeverfahren anders ausgegangen wäre. Die Zuschlagsentscheidung war daher rechtswidrig.

Schlagworte

Nicht prioritäre Dienstleistungen, Zuschlagsentscheidung, Ausschreibungsbedingungen, Bindung, Bewertung, Bewertungskommission, Hearing, Abweichung, Reihung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.16.2978.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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