Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.03.2016Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
BaumschutzG Stmk 1989 §1 Abs1Rechtssatz
Die Vollmacht eines Verwalters nach § 18 Abs 3 Z 1 lit a und § 20 Abs 1 WEG 2002 befreit die vertretene Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht von der Verpflichtung nach § 2 Abs 2 lit d Baumschutz V Graz 1995, einer Anzeige, wonach die Fällung eines gemäß § 1 unter Schutz gestellten Baumes beabsichtigt sei, die Zustimmungserklärung der Mehrheit der Miteigentümer anzuschließen. Es bedarf daher eines entsprechenden ersichtlichen Mehrheitsbeschlusses. Wird eine solche Erklärung trotz ordnungsgemäßem Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1991 nicht angeschlossen, ist eine Absichtsanzeige, die ein Verwalter für eine Wohnungseigentumsgemeinschaft lediglich aufgrund seiner Verwaltervollmacht einbringt, zurückzuweisen.Die Vollmacht eines Verwalters nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 befreit die vertretene Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht von der Verpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, Baumschutz römisch fünf Graz 1995, einer Anzeige, wonach die Fällung eines gemäß Paragraph eins, unter Schutz gestellten Baumes beabsichtigt sei, die Zustimmungserklärung der Mehrheit der Miteigentümer anzuschließen. Es bedarf daher eines entsprechenden ersichtlichen Mehrheitsbeschlusses. Wird eine solche Erklärung trotz ordnungsgemäßem Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 nicht angeschlossen, ist eine Absichtsanzeige, die ein Verwalter für eine Wohnungseigentumsgemeinschaft lediglich aufgrund seiner Verwaltervollmacht einbringt, zurückzuweisen.
Schlagworte
Fällungsantrag, Zustimmungserklärung, Wohnungseigentümer, Verwalter, VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.6.3550.2015Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016