RS Lvwg 2016/3/7 LVwG 41.6-3550/2015

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Veröffentlicht am 07.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.03.2016

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Stmk 1989 §1 Abs1
BaumschutzV Graz 1995 §2 Abs2 litd
WEG 2002 §18 Abs3 Z1 lita
WEG 2002 §20 Abs1
AVG 1991 §13 Abs3

Rechtssatz

Die Vollmacht eines Verwalters nach § 18 Abs 3 Z 1 lit a und § 20 Abs 1 WEG 2002 befreit die vertretene Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht von der Verpflichtung nach § 2 Abs 2 lit d Baumschutz V Graz 1995, einer Anzeige, wonach die Fällung eines gemäß § 1 unter Schutz gestellten Baumes beabsichtigt sei, die Zustimmungserklärung der Mehrheit der Miteigentümer anzuschließen. Es bedarf daher eines entsprechenden ersichtlichen Mehrheitsbeschlusses. Wird eine solche Erklärung trotz ordnungsgemäßem Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1991 nicht angeschlossen, ist eine Absichtsanzeige, die ein Verwalter für eine Wohnungseigentumsgemeinschaft lediglich aufgrund seiner Verwaltervollmacht einbringt, zurückzuweisen.Die Vollmacht eines Verwalters nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 befreit die vertretene Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht von der Verpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, Baumschutz römisch fünf Graz 1995, einer Anzeige, wonach die Fällung eines gemäß Paragraph eins, unter Schutz gestellten Baumes beabsichtigt sei, die Zustimmungserklärung der Mehrheit der Miteigentümer anzuschließen. Es bedarf daher eines entsprechenden ersichtlichen Mehrheitsbeschlusses. Wird eine solche Erklärung trotz ordnungsgemäßem Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 nicht angeschlossen, ist eine Absichtsanzeige, die ein Verwalter für eine Wohnungseigentumsgemeinschaft lediglich aufgrund seiner Verwaltervollmacht einbringt, zurückzuweisen.

Schlagworte

Fällungsantrag, Zustimmungserklärung, Wohnungseigentümer, Verwalter, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.6.3550.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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