Entscheidungsdatum
24.05.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs4Text
I.römisch eins.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde des M Ma, geb. xx, vertreten durch H & P, Rechtsanwälte in D, Sgasse, gegen die Punkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.12.2015, GZ: VStV/915300175992/2015,
z u R e c h t e r k a n n t:
a.) Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde a.) Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
a b g e w i e s e n.
b.) Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 54,40 zu leisten.b.) Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 54,40 zu leisten.
c.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.c.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
II.römisch zwei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde des M Ma, geb. xx, vertreten durch H & P, Rechtsanwälte in D, Sgasse, gegen die Punkte 1. und 4. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.12.2015, GZ: VStV/915300175992/2015, den
B E S C H L U S S
gefasst:
a.) Der Beschwerde wird in diesen Punkten
s t a t t g e g e b e n,
das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
b.) Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.b.) Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Landespolizeidirektion Steiermark warf M Ma mit Straferkenntnis vom 25.12.2015 folgende Verwaltungsübertretungen vor bzw. verhängte folgende Geldstrafen:
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 150,00 2 Tage(n) 21 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO 0 Minute(n)€ 150,00 2 Tage(n) 21 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 0 Minute(n)
€ 72,00 0 Tage(n) 14 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG€ 72,00 0 Tage(n) 14 Stunde(n) Paragraph 134, Absatz eins, KFG
0 Minute(n)
€ 200,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG€ 200,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n) Paragraph 134, Absatz eins, KFG
0 Minute(n)
€ 200,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG€ 200,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n) Paragraph 134, Absatz eins, KFG
0 Minute(n)
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Haft):
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 65,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich
€ 100,00 angerechnet);€ 65,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich , € 100,00 angerechnet);
€ als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 687,00“
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der M Ma durch seine Rechtsvertreter zusammenfassend vorbringt, dass die belangte Behörde verabsäumt hat, den Anzeigenleger S F einzuvernehmen.
Vorsichtshalber werde auch bestritten, dass sich die nächste Brückenwaage nicht weniger als 10 km vom Ort der Anhaltung entfernt befunden hätte und diese Waage nicht auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers gelegenen Strecke liege.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, woraus die belangte Behörde eine Überladung von 1.500 kg bzw. 5.560 kg ableite.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. Ist die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist gemäß § 44 Abs 1 VwGVG eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da der Beschwerdeführer den gesamten Inhalt des Straferkenntnisses in Beschwerde gezogen hat, war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese hat am 10.05.2016 unter Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie im Beisein des Zeugen F stattgefunden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. Ist die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da der Beschwerdeführer den gesamten Inhalt des Straferkenntnisses in Beschwerde gezogen hat, war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese hat am 10.05.2016 unter Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie im Beisein des Zeugen F stattgefunden.
Auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, gewonnen aus der glaubwürdigen und unparteiischen Aussage des vernommenen Zeugen F, sowie auf Grund des Akteninhaltes, wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer M Ma, Zulassungsbesitzer des hier in Rede stehenden Lkw-Zuges, lenkte diesen aus der Weststeiermark kommend mit Holz beladen nach Leoben, mit dem Ziel der M-Säge, etabliert in L, Tgasse. Unmittelbar vor Erreichen des Fahrzieles wurde der Beschwerdeführer vom Zeugen F angehalten, da dieser den dringenden Verdacht hatte, dass der Lkw-Zug überladen sei. Der Beamte forderte sodann den Beschwerdeführer auf zur Brückenwaage nach St. M i.O. zu fahren, um dort eine Gewichtskontrolle durchzuführen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach und erklärte dem Beamten gegenüber, die Fahrt nach St. M sei ihm zu weit, denn es sei dorthin 10 km, sohin insgesamt 20 km, und er würde Zeit verlieren. Überdies sei er ohnehin nur mit 1.000 bzw. 1.500 kg überladen, dies könne er von seiner internen, im Lkw eingebauten, Waage ablesen.
Beweiswürdigung:
Vorweg ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht die Aussage des Polizeibeamten F überaus glaubwürdig und problemlos nachvollziehbar war. Der Zeuge vermittelte den Eindruck eines erfahrenen Exekutivbeamten, der Gewichtskontrollen an Lkw-Zügen sehr häufig durchführt und demgemäß als höchst erfahren anzusehen ist. Der Beamte schilderte den seinerzeitigen Sachverhalt widerspruchsfrei und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gestellt, dass er die Anordnung zur Verwiegung nach St. M zu fahren ignorierte.
Die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er könne sich nicht erinnern, dem Beamten gegenüber eingestanden zu haben, dass sein Fahrzeug zumindest um 1.000 kg überladen ist, erscheint auf Grund der klaren Aussage des Polizeibeamten dem erkennenden Gericht für unglaubwürdig und versuchte hier der Beschwerdeführer offensichtlich, sein „leichtsinniges“ Geständnis einer Überladung zu widerrufen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
§ 97 Abs 4 StVO normiert, dass Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Absatz 3 betrauten Organe berechtigt sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen…Paragraph 97, Absatz 4, StVO normiert, dass Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Absatz 3 betrauten Organe berechtigt sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen…
Dieses Anordnungs- und Weisungsrecht des § 97 Abs 4 StVO bezieht sich ausschließlich auf straßenpolizeiliche Belange, was bedeutet, dass zum Beispiel ein Organ der Straßenaufsicht nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse das Halten oder Parken an einer Stelle anordnen kann, wo dies ansonsten verboten wäre, etc. Dieses Anordnungs- und Weisungsrecht des Paragraph 97, Absatz 4, StVO bezieht sich ausschließlich auf straßenpolizeiliche Belange, was bedeutet, dass zum Beispiel ein Organ der Straßenaufsicht nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse das Halten oder Parken an einer Stelle anordnen kann, wo dies ansonsten verboten wäre, etc.
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die vom Beamten F erteilte Weisung, den vom Beschwerdeführer gelenkten Lkw-Zug einer Gewichtskontrolle zu unterziehen, keinesfalls unter die Bestimmung des § 97 Abs 4 StVO fallen kann, handelt es sich doch bei der Anordnung einer Gewichtskontrolle nicht um eine straßenpolizeiliche Maßnahme, sondern um eine kraftfahrrechtliche, deren Verweigerung durch § 101 Abs 7 KFG, pönalisiert ist.Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die vom Beamten F erteilte Weisung, den vom Beschwerdeführer gelenkten Lkw-Zug einer Gewichtskontrolle zu unterziehen, keinesfalls unter die Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 4, StVO fallen kann, handelt es sich doch bei der Anordnung einer Gewichtskontrolle nicht um eine straßenpolizeiliche Maßnahme, sondern um eine kraftfahrrechtliche, deren Verweigerung durch Paragraph 101, Absatz 7, KFG, pönalisiert ist.
Die Bestrafung des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung ging daher auf Grund des Vorgesagten fehl und war dieser Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses daher aufzuheben.
Zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 101 Abs 7 KFG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km (…) von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Gemäß Paragraph 101, Absatz 7, KFG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km (…) von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers, er weigere sich nach St. M zurückzufahren, nämlich von dort, wo er gerade hergekommen ist, sei gesagt, dass es sich aus dem Sinn und dem Wortlaut von § 101 Abs 7 erster Satz KFG ergibt, dass die gegenständliche Prüfung – wenn nicht an Ort und Stelle – nur an solchen Waagen erfolgen darf, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers des zu prüfenden Fahrzeuges gelegenen Strecke (Weg zum Fahrtziel) liegen, oder auf einer nicht mehr als 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können. Demzufolge ist zum Beispiel eine Verfügung eines Polizeibeamten, dass der Lenker des Fahrzeuges dieses auch zu einer in Richtung zum Ausgangspunkt seiner Fahrt (oder in jede andere Richtung) gelegenen Waage zu bringen hat, durchaus zulässig, sofern diese Waage nicht weiter als 10 km vom Ort des Einschreitens entfernt ist.Zu den Einwänden des Beschwerdeführers, er weigere sich nach St. M zurückzufahren, nämlich von dort, wo er gerade hergekommen ist, sei gesagt, dass es sich aus dem Sinn und dem Wortlaut von Paragraph 101, Absatz 7, erster Satz KFG ergibt, dass die gegenständliche Prüfung – wenn nicht an Ort und Stelle – nur an solchen Waagen erfolgen darf, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers des zu prüfenden Fahrzeuges gelegenen Strecke (Weg zum Fahrtziel) liegen, oder auf einer nicht mehr als 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können. Demzufolge ist zum Beispiel eine Verfügung eines Polizeibeamten, dass der Lenker des Fahrzeuges dieses auch zu einer in Richtung zum Ausgangspunkt seiner Fahrt (oder in jede andere Richtung) gelegenen Waage zu bringen hat, durchaus zulässig, sofern diese Waage nicht weiter als 10 km vom Ort des Einschreitens entfernt ist.
Unbestrittenermaßen ist die in St. M i.O. befindliche Brückenwaage knappe
8 km vom Ort des Einschreitens entfernt und war daher der Beschwerdeführer verpflichtet, der Weisung bzw. Anordnung des Zeugen F nachzukommen. Da dies der Beschwerdeführer verweigerte, hat er diese ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 101 Abs 7 KFG vollinhaltlich zu verantworten.Unbestrittenermaßen ist die in St. M i.O. befindliche Brückenwaage knappe , 8 km vom Ort des Einschreitens entfernt und war daher der Beschwerdeführer verpflichtet, der Weisung bzw. Anordnung des Zeugen F nachzukommen. Da dies der Beschwerdeführer verweigerte, hat er diese ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des Paragraph 101, Absatz 7, KFG vollinhaltlich zu verantworten.
Zu Punkt 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer unter diesen Punkten eine Überladung der Summe der Gesamtgewichte um 1.500 kg vor sowie eine Überschreitung der höchstzulässigen Achslast des Anhängers um 5.560 kg.
Unbestritten ist, dass der Kraftwagenzug des Beschwerdeführers keinerlei Verwiegung zugeführt wurde und offensichtlich die belangte Behörde das „Geständnis“ des Beschwerdeführers als ausreichend erachtete, ihn dafür zu bestrafen. Dies bestätigte der Anzeigenleger, der klar und deutlich in der mündlichen Verhandlung ausführte, der Beschwerdeführer habe ihm zugestanden, dass er das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw-Zuges um ca. 1.500 kg überschritten hätte, denn dies könne er von der internen Gewichtskontrolle ablesen.
Unter Hinweis auf die Beweiswürdigung erscheint daher die Bestrafung des Beschwerdeführers in Punkt 3. im Ergebnis rechtmäßig.
Nichts desto weniger verbleibt die weitere Bestrafung hinsichtlich Punkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses völlig unklar und ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, woraus die belangte Behörde eine Überladung von 5.560 kg herleitete. Weder in der Anzeige, noch in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt sich ein Hinweis darauf, woher diese Überladung der hinteren Achslast stammen könnte. Es war daher Punkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses einzustellen.
Der Beschwerdeführer rügt schließlich die seiner Ansicht nach falsche bzw. mangelnde Konkretisierung des Tatortes. Die belangte Behörde führte in ihrem Straferkenntnis als Tatort G, L101, StrKm. x, Tgasse, sohin der Anhalteort bzw. der Ort der Verweigerung sich verwiegen zu lassen, an. Das erkennende Gericht hält im Sinne des § 44a VStG die Tatortbeschreibung jedenfalls für präzise und überdies jedenfalls richtig. Der Kreisverkehr, der in Rede steht, verbindet die L101, in diesem Bereich als Tgasse in L G bezeichnet, mit der S6 und kann auf Grund des beigelegten Orthofotos sowie der genauen Ortskenntnis des erkennenden Richters problemlos festgestellt werden, dass die Anhaltung auf einer öffentlichen Straße und nicht im Privatbereich des M-Sägewerkes stattfand. Im Übrigen sei festgehalten, dass mit der hier vorliegenden Tatortbezeichnung keinerlei Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung des Beschwerdeführers stattfinden kann und diese sohin jedenfalls vollkommen ausreichend im Sinne des § 44a VStG anzusehen war.Der Beschwerdeführer rügt schließlich die seiner Ansicht nach falsche bzw. mangelnde Konkretisierung des Tatortes. Die belangte Behörde führte in ihrem Straferkenntnis als Tatort G, L101, StrKm. x, Tgasse, sohin der Anhalteort bzw. der Ort der Verweigerung sich verwiegen zu lassen, an. Das erkennende Gericht hält im Sinne des Paragraph 44 a, VStG die Tatortbeschreibung jedenfalls für präzise und überdies jedenfalls richtig. Der Kreisverkehr, der in Rede steht, verbindet die L101, in diesem Bereich als Tgasse in L G bezeichnet, mit der S6 und kann auf Grund des beigelegten Orthofotos sowie der genauen Ortskenntnis des erkennenden Richters problemlos festgestellt werden, dass die Anhaltung auf einer öffentlichen Straße und nicht im Privatbereich des M-Sägewerkes stattfand. Im Übrigen sei festgehalten, dass mit der hier vorliegenden Tatortbezeichnung keinerlei Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung des Beschwerdeführers stattfinden kann und diese sohin jedenfalls vollkommen ausreichend im Sinne des Paragraph 44 a, VStG anzusehen war.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sollen gewährleisten, dass zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen einerseits einen technischen Mindeststandard aufzuweisen haben, andererseits sollen die negativen Folgen wie z.B. in diesem Fall bei Überladung eines Kraftfahrzeuges, auf den Straßenunterbau hintangehalten werden. Technisch stellt eine derartige Beladung eines Kraftfahrzeuges für das Fahrzeug eine erhöhte Belastung dar, welche zwar kraftfahrzeugtechnisch zu bewerkstelligen ist; jedoch wird der Straßenbau durch eine überhöhte Achslast in einem vom Gesetzgeber nicht mehr tolerierten Ausmaß beschädigt, sodass es unter anderem zu Deformierungen der Fahrbahn, zum Bruch der Asphaltdecke und in weiterer Folge zum Eindringen von Regen und Schmelzwasser kommt. Dies führt wiederum in der Tauperiode zu Frostaufbrüchen, welche enorme Kosten bei der Sanierung verursachen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen keine vor, die verhängten Strafen befinden sich ohnehin im absolut untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu € 5.000,00 und erscheinen diesbezüglich auch angepasst und schuld- und tatangemessen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, bei der belangten Behörde einen Antrag auf einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung gemäß
§ 54 b Abs 3 VStG zu stellen.Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, bei der belangten Behörde einen Antrag auf einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung gemäß , Paragraph 54, b Absatz 3, VStG zu stellen.
Ein Ansuchen um Gewährung einer Ratenzahlung bzw. einer befristeten Stundung des Strafbetrages wäre bei der belangten Behörde einzubringen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verlangen, Straßenaufsichtsorgan, Sicherheitsdienst, Gewichtskontrolle, Verwiegung, Spezialität, DoppelbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.7.441.2016Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016