Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2016Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionRechtssatz
Wird von der Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG ein Waffenverbot mittels Mandatsbescheid erlassen, sieht § 57 Abs 2 AVG vor, dass dieser Bescheid nur mit dem Rechtsmittel der Vorstellung bekämpft werden kann. Die Vorstellung ist in diesem Fall binnen zwei Wochen zu erheben, anderenfalls der Mandatsbescheid in Rechtskraft erwächst. Das unmittelbar gegen den Mandatsbescheid eingebrachte Rechtsmittel, welches als Einspruch bezeichnet war und nicht binnen der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, musste daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen werden.Wird von der Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot mittels Mandatsbescheid erlassen, sieht Paragraph 57, Absatz 2, AVG vor, dass dieser Bescheid nur mit dem Rechtsmittel der Vorstellung bekämpft werden kann. Die Vorstellung ist in diesem Fall binnen zwei Wochen zu erheben, anderenfalls der Mandatsbescheid in Rechtskraft erwächst. Das unmittelbar gegen den Mandatsbescheid eingebrachte Rechtsmittel, welches als Einspruch bezeichnet war und nicht binnen der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, musste daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Waffenverbot, Mandatsbescheid, Rechtsmittel, Vorstellung, Rechtsmittelfrist, VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.7.966.2016Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016