RS Lvwg 2016/6/7 LVwG 70.7-966/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.06.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Rechtssatz

Wird von der Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG ein Waffenverbot mittels Mandatsbescheid erlassen, sieht § 57 Abs 2 AVG vor, dass dieser Bescheid nur mit dem Rechtsmittel der Vorstellung bekämpft werden kann. Die Vorstellung ist in diesem Fall binnen zwei Wochen zu erheben, anderenfalls der Mandatsbescheid in Rechtskraft erwächst. Das unmittelbar gegen den Mandatsbescheid eingebrachte Rechtsmittel, welches als Einspruch bezeichnet war und nicht binnen der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, musste daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen werden.Wird von der Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot mittels Mandatsbescheid erlassen, sieht Paragraph 57, Absatz 2, AVG vor, dass dieser Bescheid nur mit dem Rechtsmittel der Vorstellung bekämpft werden kann. Die Vorstellung ist in diesem Fall binnen zwei Wochen zu erheben, anderenfalls der Mandatsbescheid in Rechtskraft erwächst. Das unmittelbar gegen den Mandatsbescheid eingebrachte Rechtsmittel, welches als Einspruch bezeichnet war und nicht binnen der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, musste daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Waffenverbot, Mandatsbescheid, Rechtsmittel, Vorstellung, Rechtsmittelfrist, Verwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.7.966.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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