Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.06.2016Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §17 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 2 AÜG ist „die Überlassung von Arbeitskräften“ zu melden, während gemäß § 7b Abs 3 AVRAG 1993 „die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden“ zu melden ist. Eine (ZKO 4-)Meldung nach AÜG hat zum Teil andere Angaben als eine (ZKO 3-)Meldung nach AVRAG 1993 zu enthalten und zieht trotz vergleichbarer Schutzzwecke andere rechtliche Konsequenzen nach sich. Daher ist es keineswegs irrelevant, ob eine Überlassung oder eine Entsendung von Arbeitskräften gemeldet wurde. Wird somit bei einer Arbeitskräfteüberlassung eine (ZKO 3-)Meldung nach § 7b Abs 3 AVRAG 1993 erstattet und vom inländischen Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte bereitgehalten, begeht der Beschäftiger, welcher eine (ZKO 4-)Meldung nach § 17 Abs 2 AÜG in geeigneter Form zur Überprüfung bereithalten oder zugänglich machen hätte müssen, eine Übertretung nach § 17 Abs 7 AÜG.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG ist „die Überlassung von Arbeitskräften“ zu melden, während gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG 1993 „die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden“ zu melden ist. Eine (ZKO 4-)Meldung nach AÜG hat zum Teil andere Angaben als eine (ZKO 3-)Meldung nach AVRAG 1993 zu enthalten und zieht trotz vergleichbarer Schutzzwecke andere rechtliche Konsequenzen nach sich. Daher ist es keineswegs irrelevant, ob eine Überlassung oder eine Entsendung von Arbeitskräften gemeldet wurde. Wird somit bei einer Arbeitskräfteüberlassung eine (ZKO 3-)Meldung nach Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG 1993 erstattet und vom inländischen Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte bereitgehalten, begeht der Beschäftiger, welcher eine (ZKO 4-)Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2, AÜG in geeigneter Form zur Überprüfung bereithalten oder zugänglich machen hätte müssen, eine Übertretung nach Paragraph 17, Absatz 7, AÜG.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung, Meldeverpflichtung, ZKO 4-Meldung, ZKO 3-Meldung, Daten, SchutzzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.22.514.2016Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016