Entscheidungsdatum
29.08.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerden des x, geb. am x (Erstbeschwerdeführer), und der x, geb. am x (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerden des x, geb. am x (Erstbeschwerdeführer), und der x, geb. am x (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wegen Zurückweisung der Beschwerdeführer beim Grenzübergang x am x durch Organe der Landespolizei-
direktion Steiermark wird römisch eins. Die Beschwerde wegen Zurückweisung der Beschwerdeführer beim Grenzübergang x am x durch Organe der Landespolizei-, direktion Steiermark wird
abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund die Kosten des Verfahrens in der Höhe von je € 829,80 zu erstatten. Das Mehrbegehren (Vorlageaufwand) in der Höhe von € 114,80 wird abgewiesen. Weiters haben die Beschwerdeführer die Kosten des beigezogenen Dolmetschers in der Höhe von je € 50,50 zu bezahlen.römisch zwei. Die Beschwerdeführer haben dem Bund die Kosten des Verfahrens in der Höhe von je € 829,80 zu erstatten. Das Mehrbegehren (Vorlageaufwand) in der Höhe von € 114,80 wird abgewiesen. Weiters haben die Beschwerdeführer die Kosten des beigezogenen Dolmetschers in der Höhe von je € 50,50 zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
§§ 7, 9, 28 Abs 6 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 7, 9, 28, Absatz 6 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 41 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015Paragraph 41, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,
Art. 5 und Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)Artikel 5 und Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
§ 12 Asylgesetz (AsylG) idF BGBl. II Nr. 202/2015Paragraph 12, Asylgesetz (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2015,
§ 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
III. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.römisch drei. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. In der Beschwerde vom 29. März 2016 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige seien und gemeinsam mit ihren drei Kindern aus asylrelevanten Gründen den Herkunftsstaat verlassen haben. Über die Balkanroute gelangten die Beschwerdeführer am x an die österreichische Staatsgrenze, wo sie syrische Personalausweise vorlegten, um ihre Staatsangehörigkeit unter Beweis stellen zu können.römisch eins. 1. In der Beschwerde vom 29. März 2016 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige seien und gemeinsam mit ihren drei Kindern aus asylrelevanten Gründen den Herkunftsstaat verlassen haben. Über die Balkanroute gelangten die Beschwerdeführer am x an die österreichische Staatsgrenze, wo sie syrische Personalausweise vorlegten, um ihre Staatsangehörigkeit unter Beweis stellen zu können.
Nach einer nur wenige Minuten dauernde Befragung durch Grenzkontrollorgane mittels Dolmetsch hätten sie angegeben, in Deutschland um Asyl ansuchen zu wollen. Danach hätte der Dolmetsch mehrere Minuten mit den Polizeibeamten gesprochen. Auf die Frage, wie sie den Lebensunterhalt finanzieren könnten, antworteten die Beschwerdeführer „Gott wäre mit ihnen und würde für sie Sorge tragen“. Nach einem Dolmetscherwechsel seien sie noch gefragt worden, warum sie nicht bereits in Mazedonien, Kroatien oder Slowenien um Asyl angesucht hätten. Die Beschwerdeführer hätten wiederum geantwortet, sie würden Schutz und Sicherheit suchen.
Nach der Einvernahme seien rote Bänder um die Handgelenke gegeben und eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer seien weder mündlich, noch schriftlich darüber informiert worden, aus welchen Gründen die Zurückweisung erfolgte.
Um einer Abschiebung nach Kroatien zu entgehen, seien in Slowenien Asylanträge gestellt worden. Nachdem die Versorgungslage in Slowenien für die Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sei, seien sie über die „grüne Grenze“ nach Österreich gelangt und haben am 18. März 2016 in Golling, Salzburg, Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Es folgen noch weitere umfangreiche Ausführungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung.
Es wurde der Antrag gestellt, die am x stattgefundene Zurückweisung der Beschwerdeführer an der Grenzübergangsstelle x sowie die Unterlassung der Begründung der Maßnahme als rechtswidrig zu erklären.
2. In der am 12. Mai 2016 erstatteten Gegenschrift wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführer weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, noch eines für die Einreise notwendigen Visums gewesen seien. Das Grenzkontrollorgan habe im Einreiseverweigerungsformular angeführt, dass eine Einreise „nur wegen eines besseren Lebens und Geld nach Deutschland zu wollen“ angestrebt werde. Eine derartige Erklärung sei nicht geeignet, Deutschland als asylrelevanten Gründen aufzusuchen. Aufgrund der fehlenden Einreise-
voraussetzungen, als auch, dass keine Gründe für eine Einreisegestattung aus humanitären Gründen gemäß dem Schengener Grenzkodex vorgelegen seien, sei die Zurückweisung nach Slowenien ausgesprochen worden. Die Entscheidung der Einreiseverweigerung sei den Beschwerdeführern unter Beiziehung eins Dolmetschers mitgeteilt worden. 2. In der am 12. Mai 2016 erstatteten Gegenschrift wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführer weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, noch eines für die Einreise notwendigen Visums gewesen seien. Das Grenzkontrollorgan habe im Einreiseverweigerungsformular angeführt, dass eine Einreise „nur wegen eines besseren Lebens und Geld nach Deutschland zu wollen“ angestrebt werde. Eine derartige Erklärung sei nicht geeignet, Deutschland als asylrelevanten Gründen aufzusuchen. Aufgrund der fehlenden Einreise-, voraussetzungen, als auch, dass keine Gründe für eine Einreisegestattung aus humanitären Gründen gemäß dem Schengener Grenzkodex vorgelegen seien, sei die Zurückweisung nach Slowenien ausgesprochen worden. Die Entscheidung der Einreiseverweigerung sei den Beschwerdeführern unter Beiziehung eins Dolmetschers mitgeteilt worden.
Zudem wurde die Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung bestritten und dabei auf Art. 25 Schengener Grenzkodex („einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit“) verwiesen.Zudem wurde die Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung bestritten und dabei auf Artikel 25, Schengener Grenzkodex („einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit“) verwiesen.
Als Beilage wurden die Kopien der Zurückweisungsformulare vorgelegt. Ein Kostenantrag wurde gestellt.
3. Nach Durchführung einer Verhandlung am 30. Juni 2016, wobei die beiden Beschwerdeführer, die Zeugen Hptm. x, Insp. x und RI x einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger. Über die Balkanroute gelangten die Beschwerdeführer am x an die österreichische Staatsgrenze, wo sie bei der Grenzkontrollstelle x in das Bundesgebiet einreisen wollten. Mit den Beschwerdeführern waren die drei Kinder im Alter von 11, 10 und 7 Jahren.
Der Erstbeschwerdeführer wurde im Zuge der Einreise von RI x befragt. Der Grenzkontrollbeamte kann sich an die konkrete Zurückweisung nicht mehr erinnern, jedoch – führte er aus – wurde bei Zurückweisungen wesentlich länger gefragt. Probleme mit Dolmetscher hätte es nicht gegeben. Nachdem Dolmetscher länger mit den Einreisewilligen gesprochen hätten, wurden die Dolmetscher gefragt, was die Betroffenen gesagt hätten.
Im Einreiseverweigerungsformular, bei welchem die Dienstnummer des Kontrollbeamten aufscheint, wurde angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument und ohne gültiges Visum in das Bundesgebiet einzureisen beabsichtigte. In der Rubrik „Bemerkungen“ wurde angegeben „kein Fluchtgrund, nur besseres Leben in Deutschland“ sowie handschriftlich der Name des Vaters und der Mutter. Der Name des Dolmetsch wurde nicht angegeben und wurde das Dokument vom Beschwerdeführer unterschrieben.
Nachdem das Zurückweisungsformular kopiert wurde, wurde es ausgehändigt. Das Zurückweisungsformular beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung – nämlich die Beschwerdemöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat – welche seit über zwei Jahren nicht mehr zutrifft.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde von Insp. x, die sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern konnte. Im Einreiseverweigerungsformular scheint anstatt des Namens der Kontrollbeamtin die Dienstnummer auf und eine bereits seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gültige Rechtsmittelbelehrung. Zudem wurde im Reiseverweigerungsformular vermerkt, dass die Beschwerdeführerin ohne gültiges Reisedokument und ohne gültiges Visum in das Bundesgebiet einreisen wollte. Bei der Rubrik „Bemerkungen“ wurde neben dem handschriftlichen Eintrag der Namen des Vaters und der Mutter festgehalten „wollen Deutschland für besseres Leben“. Das Formular wurde noch bevor es zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Beschwerdeführer kam, ausgehändigt und vom Dolmetscher übersetzt. Grundsätzlich gab Insp. x an, dass die Entscheidung nach dem Erzählen „der Geschichte der betroffenen Personen individuell getroffen wurde“ und der Ausdruck „Asyl“ nicht unbedingt verwendet werden musste.
In beiden Einreiseverweigerungsformularen wurde der jeweilige Name des Dolmetschers nicht vermerkt und gab es auch sonst keine Aufzeichnungen über den beigezogenen jeweiligen Dolmetscher. Die Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge nach Slowenien zurückgewiesen und am x nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesland Salzburg aufgegriffen. Dort wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
4. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der einvernommenen Zeugen und dem Akteninhalt. Das Vorbringen der Beschwerde-
führer, dass die Rechtsmittelbelehrung auf dem Einreiseverweigerungsformular unrichtig sei – der dort genannten Unabhängige Verwaltungssenat wurde mit 31.12.2013 aufgelöst – ist richtig, jedoch hat dieser Fehler für die konkreten Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen, da die Beschwerden rechtzeitig an die richtige Stelle eingebracht wurden. 4. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der einvernommenen Zeugen und dem Akteninhalt. Das Vorbringen der Beschwerde-, führer, dass die Rechtsmittelbelehrung auf dem Einreiseverweigerungsformular unrichtig sei – der dort genannten Unabhängige Verwaltungssenat wurde mit 31.12.2013 aufgelöst – ist richtig, jedoch hat dieser Fehler für die konkreten Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen, da die Beschwerden rechtzeitig an die richtige Stelle eingebracht wurden.
Die Namen der Dolmetscher wurden im Einreiseverweigerungsformular nicht vermerkt und war dies von Seiten des Grenzmanagement nicht vorgesehen. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund der zahlreichen Einreisewilligen sicherlich bei der Zurückweisung keine umfassende Dokumentation erwartet werden konnte. Dass jedoch der Name des jeweiligen Dolmetschers bei der Zurückweisung vermerkt hätte werden können (Dokumentationspflicht im Sinne des § 10 Abs 1 Richtlinienverordnung) wäre wohl ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, um die für das „Einschreiten maßgeblichen Umstände später“ nachvollziehen zu können. Umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass die Zurückweisungen ohnehin nur – wie die belangte Behörde einräumt – der Ausnahmefall war. So gab Insp. x zum Beispiel an, dass sie während ihrer Dienstzeit an der Grenze (mindestens zwei Wochen) ca. fünf bis zehn Zurückweisungen ausgesprochen habe. Die Namen der Dolmetscher wurden im Einreiseverweigerungsformular nicht vermerkt und war dies von Seiten des Grenzmanagement nicht vorgesehen. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund der zahlreichen Einreisewilligen sicherlich bei der Zurückweisung keine umfassende Dokumentation erwartet werden konnte. Dass jedoch der Name des jeweiligen Dolmetschers bei der Zurückweisung vermerkt hätte werden können (Dokumentationspflicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Richtlinienverordnung) wäre wohl ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, um die für das „Einschreiten maßgeblichen Umstände später“ nachvollziehen zu können. Umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass die Zurückweisungen ohnehin nur – wie die belangte Behörde einräumt – der Ausnahmefall war. So gab Insp. x zum Beispiel an, dass sie während ihrer Dienstzeit an der Grenze (mindestens zwei Wochen) ca. fünf bis zehn Zurückweisungen ausgesprochen habe.
Auch wenn sich die beiden Grenzbeamten nicht an den konkreten Einzelfall erinnern konnten, ist es glaubwürdig, dass sowohl dem Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin mittels Dolmetsch die Gründe der Verweigerung der Einreise mitgeteilt wurde und das Einreiseverweigerungsformular übergeben wurde. Wenn beide Beschwerdeführer angaben, ein derartiges Einreiseverweigerungs-
formular nicht bekommen zu haben, so ist dies keinesfalls glaubwürdig, umso mehr im Rahmen der organisierten Grenzkontrolle bei allen dem Gericht bekannten Fällen das Einreiseverweigerungsformular ausgehändigt wurde. Auch folgt das Gericht nicht den Angaben des Erstbeschwerdeführers, der angab „während der gesamten Amtshandlung nie etwas unterschrieben“ zu haben, da sehr wohl eine Unterschrift auf den ihm ausgehändigten Einreiseverweigerungsformular aufscheint. Dass eine derartige Unterschrift gefälscht wurde, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde das Einreiseverweigerungs-
formular in der Verhandlung gezeigt und erkannte sie ihre Unterschrift. Auch wenn sich die beiden Grenzbeamten nicht an den konkreten Einzelfall erinnern konnten, ist es glaubwürdig, dass sowohl dem Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin mittels Dolmetsch die Gründe der Verweigerung der Einreise mitgeteilt wurde und das Einreiseverweigerungsformular übergeben wurde. Wenn beide Beschwerdeführer angaben, ein derartiges Einreiseverweigerungs-, formular nicht bekommen zu haben, so ist dies keinesfalls glaubwürdig, umso mehr im Rahmen der organisierten Grenzkontrolle bei allen dem Gericht bekannten Fällen das Einreiseverweigerungsformular ausgehändigt wurde. Auch folgt das Gericht nicht den Angaben des Erstbeschwerdeführers, der angab „während der gesamten Amtshandlung nie etwas unterschrieben“ zu haben, da sehr wohl eine Unterschrift auf den ihm ausgehändigten Einreiseverweigerungsformular aufscheint. Dass eine derartige Unterschrift gefälscht wurde, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde das Einreiseverweigerungs-, formular in der Verhandlung gezeigt und erkannte sie ihre Unterschrift.
Wenn in beiden Zurückweisungsformularen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer vermerkt wurde, dass sie nach Deutschland weiterreisen wollten, um ein „besseres Leben“ zu führen, so geht das Gericht davon aus, dass bei der Grenzkontrolle rein wirtschaftliche Gründe für die Einreise bzw. Durchreise durch das Bundesgebiet angegeben wurden. Die Beschwerdeführer gaben an, dass der Dolmetscher sie fragte, wie sie sich das Leben in Deutschland vorstellen, worauf der Erstbeschwerdeführer nur antwortete „ich verlasse mich auf Gott“. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers, dass er gefragt wurde, wo er einen Asylantrag stellen wolle und er darauf antwortete in Deutschland, ist keinesfalls glaubwürdig. Ebenso die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht in Kroatien geblieben sei und er daraufhin antwortete, dass er einen Asylantrag wegen des Krieges in Syrien in Deutschland stellen wolle. Das Gericht hat bei der Einvernahme des Beschwerdeführers den Eindruck, dass dieser offensichtlich während seines zwischenzeitigen Aufenthaltes in Österreich und den damit zusammenhängenden Verfahren die Absicht hatte, die Zurückweisung am x in einem anderen Licht – nämlich der beabsichtigten Stellung eines Asylantrages in Deutschland – sehen zu lassen.
Das Gericht hat auch keinen Anlass, an der Echtheit der vorgelegten Einreiseverweigerungsformulare zu zweifeln. Auch wurde in dem konkreten Fall – im Gegensatz zu anderen anhängigen Fällen – nicht vorgebracht, dass eine mangelhafte bzw. fehlerhafte Übersetzung von Seiten der Dolmetscher stattgefunden hat. Vielmehr gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie den Dolmetscher aufgrund der Aussprache als Ägypter erkannte und die gestellten Fragen beantwortet wurden.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei der Beweiswürdigung der weitere Reiseweg der Beschwerdeführer als auch ihre Angaben im Asylverfahren nicht berücksichtigt wurden, da von einer ex ante Sichtweise des Grenzkontrollorganes auszugehen ist.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass bei der rechtlichen Beurteilung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung, Februar 2016, zur Anwendung gelangt (FPG I Nr. 70/2015 und AsylG II Nr. 202/2015). Die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers zur Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung wird vom Gericht nicht geteilt und sieht das Gericht keine Veranlassung, das Grenzkontrollgesetz als auch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres
BGBl. II Nr. 260/2015 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten bzw. eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. 1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass bei der rechtlichen Beurteilung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung, Februar 2016, zur Anwendung gelangt (FPG römisch eins Nr. 70 aus 2015, und AsylG römisch zwei Nr. 202 aus 2015,). Die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers zur Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung wird vom Gericht nicht geteilt und sieht das Gericht keine Veranlassung, das Grenzkontrollgesetz als auch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2015, beim Verfassungsgerichtshof anzufechten bzw. eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
§ 12 Abs 1 AsylG lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG lautet:
3. Hauptstück(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs 4 BFA-VG gilt.(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
§ 41 FPG lautet:Paragraph 41, FPG lautet:
6. Hauptstück:(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 26 a,) oder keine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 27 a,) erteilt wurde;
3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;
b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
Art. 5 Abs 1 des Schengener Grenzkodex lautet:Artikel 5, Absatz eins, des Schengener Grenzkodex lautet:
Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Art. 13 Abs 1, 2, 3 und Abs 4 Schengener Grenzkodex lautet:Artikel 13, Absatz eins, 2, 3 und Absatz 4, Schengener Grenzkodex lautet:
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs 1 erfüllt und der nicht zu dem in Art. 5 Abs 4 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.
Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang römisch fünf Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.
(3) Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.
Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.
Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.
(4) Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt.
Gemäß Art. 13 der Verordnung EG Nr. 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs 1 erfüllt und der nicht zu dem in Art. 5 Abs 4 genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. Gemäß Artikel 13, der Verordnung EG Nr. 562 aus 2006, vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
Sowohl die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (Art. 5 Abs 1 und Art. 13) als auch § 41 FPG sehen für Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen, das Instrument der Zurückweisung vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum zwecks Einreise in das Bundesgebiet bei der Landgrenzübergangsstelle Spielfeld anlässlich der Grenzkontrolle vorweisen konnten. Sowohl die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (Artikel 5, Absatz eins und Artikel 13,) als auch Paragraph 41, FPG sehen für Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen, das Instrument der Zurückweisung vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum zwecks Einreise in das Bundesgebiet bei der Landgrenzübergangsstelle Spielfeld anlässlich der Grenzkontrolle vorweisen konnten.
2. Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der kein formalisiertes Verwaltungsverfahren vorangeht (Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, S. 572 letzter Absatz). Feststeht, dass die Grenzkontrollorgane bei den Beschwerdeführern keinen asylrelevanten Grund noch einen humanitären Grund bei ihrer Befragung im Sinne des § 41 Abs 3 FPG feststellen konnten. Bemerkt wird, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Gründe, die auf ein Asyl hinweisen bzw. auf ein humanitäres Bleiberecht von sich aus vorzubringen. Es muss jedoch nicht das Wort „Asyl“ gebraucht werden, vielmehr reicht eine sinngemäße Aussage aus. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes einen bereits vorgebrachten Grund zur Einreise, z.B. „besseres Leben“, noch näher im Rahmen einer umfassenden Befragung beschreiben zu lassen. Sehr wohl sind die Grenzkontrollorgane verpflichtet nach einem etwaigen Grund der Einreise zu fragen – eine derartige Befragung kann nicht unterlassen werden – und ist bei Unklarheiten eine weiterführende kurze Befragung zur Aufklärung vorzunehmen. Für beide Grenzkontrollorgane hat es keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen bzw. humanitären Gründen in das Bundesgebiet einreisen wollten. Von einer willkürlichen Einreiseverweigerung kann daher nicht ausgegangen werden. Allein der Schluss, – wie die Beschwerdeführer vorbringen – dass Menschen, die aus Syrien stammen, keine wirtschaftlichen Motive für die Einreise hätten, kann nicht geteilt werden. 2. Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der kein formalisiertes Verwaltungsverfahren vorangeht (Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, S. 572 letzter Absatz). Feststeht, dass die Grenzkontrollorgane bei den Beschwerdeführern keinen asylrelevanten Grund noch einen humanitären Grund bei ihrer Befragung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, FPG feststellen konnten. Bemerkt wird, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Gründe, die auf ein Asyl hinweisen bzw. auf ein humanitäres Bleiberecht von sich aus vorzubringen. Es muss jedoch nicht das Wort „Asyl“ gebraucht werden, vielmehr reicht eine sinngemäße Aussage aus. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes einen bereits vorgebrachten Grund zur Einreise, z.B. „besseres Leben“, noch näher im Rahmen einer umfassenden Befragung beschreiben zu lassen. Sehr wohl sind die Grenzkontrollorgane verpflichtet nach einem etwaigen Grund der Einreise zu fragen – eine derartige Befragung kann nicht unterlassen werden – und ist bei Unklarheiten eine weiterführende kurze Befragung zur Aufklärung vorzunehmen. Für beide Grenzkontrollorgane hat es keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen bzw. humanitären Gründen in das Bundesgebiet einreisen wollten. Von einer willkürlichen Einreiseverweigerung kann daher nicht ausgegangen werden. Allein der Schluss, – wie die Beschwerdeführer vorbringen – dass Menschen, die aus Syrien stammen, keine wirtschaftlichen Motive für die Einreise hätten, kann nicht geteilt werden.
Bei beiden Zurückweisungsformularen wurde „besseres Leben“ für eine Weiterreise nach Deutschland festgestellt. Weitere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer hat auf die Frage, wie er sich das „Leben in Deutschland vorstelle“ geantwortet, „ich verlasse mich auf Gott“. Die Antwort kann zu keinem Schluss auf humanitäre bzw. asylrechtliche Gründe führen.
Hiebei wird auch übersehen, dass die Beschwerdeführer von Slowenien kamen. Slowenien wird, in Bezug auf Asylgewährung als sicherer Drittstaat angesehen. Da eine Weiterreise nur aus wirtschaftlichen Gründen in Erwägung gezogen wurde, war es durchaus zulässig mit einer Zurückweisung vorzugehen. Bei Geltendmachung nur wirtschaftlicher Gründe für die Einreise bzw. Durchreise, war es nicht Aufgabe der Grenzkontrollorgane festzustellen, ob die Beschwerdeführer in einem bereits sicheren Land auf ihrer Balkanroute um Asyl angesucht haben oder nicht. Es gibt kein Indiz, dass der Dolmetscher eine fehlerhafte Übersetzung gemacht hätte bzw. wurde dies nicht bei der Einvernahme der Beschwerdeführer aufgezeigt.
Der Ausführungen unter der Rubrik „Bemerkungen“ im Einreiseverweigerungs-
formular – „kein Fluchtgrund, nur besseres Leben und Geld in Deutschland“ und „wollen Deutschland für besseres Leben“ sind durchaus ausreichend im Sinne des Art. 13 Schengener Grenzkodex. Zudem wurde den Beschwerdeführern der Grund der Verweigerung der Einreise mitgeteilt und ihnen das Einreise-
verweigerungsformular ausgehändigt. Der Ausführungen unter der Rubrik „Bemerkungen“ im Einreiseverweigerungs-, formular – „kein Fluchtgrund, nur besseres Leben und Geld in Deutschland“ und „wollen Deutschland für besseres Leben“ sind durchaus ausreichend im Sinne des Artikel 13, Schengener Grenzkodex. Zudem wurde den Beschwerdeführern der Grund der Verweigerung der Einreise mitgeteilt und ihnen das Einreise-, verweigerungsformular ausgehändigt.
3. Als Kosten wurden im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 829,80 je Beschwerdeführer zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand € 461,00. Der beantragte Zuspruch des Vorlageaufwandes in der Höhe von je € 57,40 (gesamt € 114,80) war abzuweisen, da es im Rahmen der Erstattung der Gegenschrift zu keiner Aktenvorlage kam. Die Barauslagen (Dolmetschgebühren) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und keine Einwände erhoben. Somit haben die Beschwerdeführer im Sinne des § 35 Abs 1 und Abs 4 VwGVG die entstandenen Barauslagen von je € 50,50 zu bezahlen.3. Als Kosten wurden im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 829,80 je Beschwerdeführer zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand € 461,00. Der beantragte Zuspruch des Vorlageaufwandes in der Höhe von je € 57,40 (gesamt € 114,80) war abzuweisen, da es im Rahmen der Erstattung der Gegenschrift zu keiner Aktenvorlage kam. Die Barauslagen (Dolmetschgebühren) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und keine Einwände erhoben. Somit haben die Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG die entstandenen Barauslagen von je € 50,50 zu bezahlen.
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente bzw. kein gültiges Visum zur Einreise vorlegen konnten und das Beweisverfahren ergab, dass keine humanitären bzw. asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden, war mit einer Zurückweisung vorzugehen. römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente bzw. kein gültiges Visum zur Einreise vorlegen konnten und das Beweisverfahren ergab, dass keine humanitären bzw. asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden, war mit einer Zurückweisung vorzugehen.
Schlagworte
Grenzkontrolle, Schengener Grenzkodex, Zurückweisung, Einreiseverweigerung, BefragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.3.864.2016Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016