Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §4 Abs7aRechtssatz
Während § 4 Abs 7a KFG 1967 (KFG) für Kraftwagen mit Anhängern eine Summe der Gesamtgewichte von höchstens 44.000 kg vorsieht, legt § 101 Abs 1 lit a KFG für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen mit Anhängern keine Obergrenze fest. Wird daher ein Kraftwagenzug so zusammengestellt, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Kraftfahrzeug und Anhänger nach deren Zulassungsbescheinigungen 50.000 kg beträgt, wird durch ein Lenken dieser beladenen Zusammenstellung mit einem Gewicht von insgesamt 49.720 kg zwar eine Übertretung nach § 4 Abs 7a KFG, aber keine Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG begangen.Während Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 (KFG) für Kraftwagen mit Anhängern eine Summe der Gesamtgewichte von höchstens 44.000 kg vorsieht, legt Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen mit Anhängern keine Obergrenze fest. Wird daher ein Kraftwagenzug so zusammengestellt, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Kraftfahrzeug und Anhänger nach deren Zulassungsbescheinigungen 50.000 kg beträgt, wird durch ein Lenken dieser beladenen Zusammenstellung mit einem Gewicht von insgesamt 49.720 kg zwar eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG, aber keine Übertretung nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG begangen.
Schlagworte
Gesamtgewicht, höchstzulässiges Gesamtgewicht, Summe, ObergrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.9.1807.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016