Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.12.2016Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Die Einschulung einer Au-Pair-Kraft für Kinderbetreuung, indem ihr ihre Aufgaben erklärt werden und eine Fahrt mit ihr und den Kindern zur Bekanntgabe der Örtlichkeit von Schule und Kindergarten unternommen wird, stellt bereits eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsaufnahme im Sinne des § 33 ASVG dar, weil sie über ein bloßes Vorstellungsgespräch hinausgeht. Somit war nicht erst die Aufnahme der Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung am folgenden Tag als Beginn des anmeldepflichtigen Au-Pair-Dienstverhältnisses anzusehen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0023).Die Einschulung einer Au-Pair-Kraft für Kinderbetreuung, indem ihr ihre Aufgaben erklärt werden und eine Fahrt mit ihr und den Kindern zur Bekanntgabe der Örtlichkeit von Schule und Kindergarten unternommen wird, stellt bereits eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsaufnahme im Sinne des Paragraph 33, ASVG dar, weil sie über ein bloßes Vorstellungsgespräch hinausgeht. Somit war nicht erst die Aufnahme der Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung am folgenden Tag als Beginn des anmeldepflichtigen Au-Pair-Dienstverhältnisses anzusehen vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0023).
Schlagworte
Sozialversicherung, Vollversicherung, Teilversicherung, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, Au-Pair-Kraft, Entgelt, MindestlohntarifEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.13.2358.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017