Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.01.2017Index
L92406 Betreuung Grundversorgung SteiermarkNorm
StGVG §7 Abs1 Z4Rechtssatz
Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung kann für sich genommen die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen der Grundversorgung gemäß § 7 StGVG Abs 1 Z 5 oder Z 6 nicht rechtfertigen. Vielmehr muss der Fremde künftig eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen, wobei nach der diesbezüglich anzustellenden Zukunftsprognose das Vorleben des Fremden, seine Rechtfertigung in der Strafverhandlung sowie sein Verhalten während und nach der Haft zu beurteilen sind.Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung kann für sich genommen die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen der Grundversorgung gemäß Paragraph 7, StGVG Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, nicht rechtfertigen. Vielmehr muss der Fremde künftig eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen, wobei nach der diesbezüglich anzustellenden Zukunftsprognose das Vorleben des Fremden, seine Rechtfertigung in der Strafverhandlung sowie sein Verhalten während und nach der Haft zu beurteilen sind.
Schlagworte
Grundversorgung, Einstellung, Verweigerung, Einschränkung, Grund, Verurteilung, rechtskräftig, gerichtlich, Zukunftsprognose, Gefahr für GesellschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.5.2263.2016Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017