RS Lvwg 2017/1/12 LVwG 41.5-2263/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.01.2017

Index

L92406 Betreuung Grundversorgung Steiermark

Norm

StGVG §7 Abs1 Z4
StGVG §7 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung kann für sich genommen die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen der Grundversorgung gemäß § 7 StGVG Abs 1 Z 5 oder Z 6 nicht rechtfertigen. Vielmehr muss der Fremde künftig eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen, wobei nach der diesbezüglich anzustellenden Zukunftsprognose das Vorleben des Fremden, seine Rechtfertigung in der Strafverhandlung sowie sein Verhalten während und nach der Haft zu beurteilen sind.Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung kann für sich genommen die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen der Grundversorgung gemäß Paragraph 7, StGVG Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, nicht rechtfertigen. Vielmehr muss der Fremde künftig eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen, wobei nach der diesbezüglich anzustellenden Zukunftsprognose das Vorleben des Fremden, seine Rechtfertigung in der Strafverhandlung sowie sein Verhalten während und nach der Haft zu beurteilen sind.

Schlagworte

Grundversorgung, Einstellung, Verweigerung, Einschränkung, Grund, Verurteilung, rechtskräftig, gerichtlich, Zukunftsprognose, Gefahr für Gesellschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.5.2263.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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