RS Vwgh 2004/7/23 2004/02/0002

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Das Kontrollsystem muss auch in Fällen "kurzfristiger" Arbeiten funktionieren (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0501). (Hier: Absturz eines Arbeiters zu Zeiten, in denen "eigentlich" nicht gearbeitet wurde. Es war jedenfalls nicht "ausgeschlossen", dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden.)

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020002.X02

Im RIS seit

31.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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