Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2018Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §1 Abs4Rechtssatz
Ist eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten gemäß § 27 Abs 1 FSG 1997 (FSG) erloschen, berechtigt dies nicht zur vorläufigen Abnahme einer danach erlangten Lenkberechtigung eines EWR-Staates, die gemäß § 1 Abs 4 FSG einer österreichischen Lenkberechtigung gleichgestellt ist. Die vorläufige Abnahme einer iSd § 1 Abs 4 FSG gleichgestellten ausländischen Lenkberechtigung ist nämlich ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 39 Abs 1 FSG zu beurteilen. Wurde die ausländische Lenkberechtigung somit weder vollstreckbar entzogen, noch über den Lenker ein vollstreckbares Lenkverbot verhängt, und ist die Abnahme auch von keinem anderen Tatbestand des § 39 Abs 1 FSG gedeckt, erweist sich eine vorläufige Abnahme der ausländischen Lenkberechtigung als rechtswidrig.Ist eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, FSG 1997 (FSG) erloschen, berechtigt dies nicht zur vorläufigen Abnahme einer danach erlangten Lenkberechtigung eines EWR-Staates, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG einer österreichischen Lenkberechtigung gleichgestellt ist. Die vorläufige Abnahme einer iSd Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellten ausländischen Lenkberechtigung ist nämlich ausschließlich nach den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, FSG zu beurteilen. Wurde die ausländische Lenkberechtigung somit weder vollstreckbar entzogen, noch über den Lenker ein vollstreckbares Lenkverbot verhängt, und ist die Abnahme auch von keinem anderen Tatbestand des Paragraph 39, Absatz eins, FSG gedeckt, erweist sich eine vorläufige Abnahme der ausländischen Lenkberechtigung als rechtswidrig.
Schlagworte
Vorläufige Abnahme Führerschein, EWR Lenkberechtigung, ungarischer Führerschein, Alkoholdelikt, begleitende Maßnahmen, österreichische Lenkberechtigung erloschenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.20.3.2408.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018