TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/15 LVwG 20.3-2408/2017

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

FSG 1997 §1 Abs4
FSG 1997 §39 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A B, geb. am xx, vertreten durch C D Rechtsanwälte in E, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

z u R e c h t e r k a n n t:

A. Die Abnahme des ungarischen Führerscheins, XX am 09. August 2017 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Steiermark in Graz und im Zuge dieser Abnahme das ausgesprochene Verbot, keine PKW´s mehr lenken zu dürfen, war A. Die Abnahme des ungarischen Führerscheins, römisch zwanzig am 09. August 2017 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Steiermark in Graz und im Zuge dieser Abnahme das ausgesprochene Verbot, keine PKW´s mehr lenken zu dürfen, war

rechtswidrig.

B. Der Bund (Bundesminister für Technik, Verkehr und Innovation) hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 737,60 zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

§§ 7, 9, 28 Abs 6 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 7, 9, 28, Absatz 6 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§§ 1, 39 Führerscheingesetz (FSG)Paragraphen eins, 39, Führerscheingesetz (FSG)

C. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.C. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. In der Beschwerde vom 01. September 2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass am 09. August 2017 der Beschwerdeführer in Graz einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Nachdem der Polizist erklärt habe, die Sache sei in Ordnung sei dieser einige Stunden später bei der Wohnadresse des Beschwerdeführers erschienen und habe erklärt, dass der ungarische Führerschein ungültig sei, da er in Österreich die Auflagen nach einem Alkoholdelikt noch nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer dürfe daher mit dem Führerschein nicht mehr ein Kraftfahrzeug lenken und wurde die Herausgabe des Führerscheines verlangt. römisch eins. 1. In der Beschwerde vom 01. September 2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass am 09. August 2017 der Beschwerdeführer in Graz einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Nachdem der Polizist erklärt habe, die Sache sei in Ordnung sei dieser einige Stunden später bei der Wohnadresse des Beschwerdeführers erschienen und habe erklärt, dass der ungarische Führerschein ungültig sei, da er in Österreich die Auflagen nach einem Alkoholdelikt noch nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer dürfe daher mit dem Führerschein nicht mehr ein Kraftfahrzeug lenken und wurde die Herausgabe des Führerscheines verlangt.

Da weder ein vollstreckbarer Bescheid über den Führerscheinentzug noch ein vollstreckbares Lenkverbot vorgelegen sei, wären die Voraussetzungen für die Abnahme des Führerscheines durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht gegeben gewesen.

Nach Intervention des Beschwerdevertreters wurde der Führerschein am 11. August 2017 vom Verkehrsamt Graz wieder ausgefolgt.

Es wurde der Antrag gestellt, die Abnahme des Führerscheines durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion Graz 3, Karlauerstraße 14, als auch die Anweisung, keine PKW´s mehr lenken zu dürfen, am 09. August 2017 für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer den Kostenersatz zuzuerkennen.

Als Beilage wurde die Abnahmebestätigung vom 09. August 2017 beigegeben.

2. Die Landespolizeidirektion Steiermark gab am 28. September 2017 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen den Sachverhalt aufzeigte und hiezu ausführte, dass nach der Durchführung einer Verkehrskontrolle RI F das Verkehrsamt bezüglich des ungarischen Führerscheines kontaktierte und die Auskunft erhalten habe, dass der in Ungarn ausgestellte Führerschein ungültig und daher abzunehmen sei. Daraufhin habe RI F den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse aufgesucht und die vorläufige Abnahme des ungarischen Führerscheines angeordnet. Es sei eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs 1 FSG über die vorläufige Abnahme des Führerscheines ausgestellt worden.2. Die Landespolizeidirektion Steiermark gab am 28. September 2017 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen den Sachverhalt aufzeigte und hiezu ausführte, dass nach der Durchführung einer Verkehrskontrolle RI F das Verkehrsamt bezüglich des ungarischen Führerscheines kontaktierte und die Auskunft erhalten habe, dass der in Ungarn ausgestellte Führerschein ungültig und daher abzunehmen sei. Daraufhin habe RI F den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse aufgesucht und die vorläufige Abnahme des ungarischen Führerscheines angeordnet. Es sei eine Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG über die vorläufige Abnahme des Führerscheines ausgestellt worden.

Die belangte Behörde würde einräumen, dass die vorläufige Abnahme des ungarischen Führerscheines gemäß § 39 Abs 1 FSG nicht gerechtfertigt gewesen sei, da in den gesetzlichen Bestimmungen die angeführten Voraussetzungen über die vorläufige Abnahme im konkreten Fall nicht vorgelegen seien. Die belangte Behörde würde einräumen, dass die vorläufige Abnahme des ungarischen Führerscheines gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG nicht gerechtfertigt gewesen sei, da in den gesetzlichen Bestimmungen die angeführten Voraussetzungen über die vorläufige Abnahme im konkreten Fall nicht vorgelegen seien.

Es wurde der Antrag gestellt, in der Sache ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

II. 1. Aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde als auch der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:römisch zwei. 1. Aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde als auch der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 die österreichische Lenkberechtigung der Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von sechs Monaten entzogen sowie begleitenden Maßnahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung, einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet, da er am 07. Oktober 2013 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Der Beschwerdeführer absolvierte nicht die angeordneten begleitenden Maßnahmen und hat sich somit die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung bis 18 Monate erstreckt und danach ist die österreichische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erloschen.

Am 09. August 2017 wurde der Beschwerdeführer von RI F in Graz zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und wies sich mit einem am 19. Juli 2016 in Ungarn für die Gruppen AM und B ausgestellten Führerschein aus. Der Beschwerdeführer gab an, einen österreichischen Führerschein nicht mehr zu besitzen, da ihm dieser abgenommen worden sei. Um sich das Prozedere zur Wiedererlangung (Absolvierung der angeordneten Maßnahmen) zu ersparen, habe er in Ungarn einen neuen Führerschein gemacht.

Da sich RI F nicht sicher war, kontaktierte er nach Rückkehr in die Dienststelle das Verkehrsamt der Behörde und erhielt die Auskunft, dass der in Ungarn ausgestellte Führerschein ungültig und daher abzunehmen sei.

Daraufhin begab sich RI F am 09. August 2017, gegen 17.30 Uhr, zur Wohnadresse des Beschwerdeführers und erklärte ihm, dass er den ungarischen Führerschein vorläufig abnehmen müsse und er bis auf weiteres kein Fahrzeug lenken dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs 1 FSG über die vorläufige Abnahme des Führerscheines ausgestellt, wobei RI F als Abnahmegrund in die Rubrik „sonstiger Umstände und Anzeichen ‚schrieb‘ ungarischer Führerschein offenes Verfahren/Entzug in Österreich“. Daraufhin begab sich RI F am 09. August 2017, gegen 17.30 Uhr, zur Wohnadresse des Beschwerdeführers und erklärte ihm, dass er den ungarischen Führerschein vorläufig abnehmen müsse und er bis auf weiteres kein Fahrzeug lenken dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG über die vorläufige Abnahme des Führerscheines ausgestellt, wobei RI F als Abnahmegrund in die Rubrik „sonstiger Umstände und Anzeichen ‚schrieb‘ ungarischer Führerschein offenes Verfahren/Entzug in Österreich“.

Am 10. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfolgung des vorläufig abgenommenen ungarischen Führerscheines und wurde ihm dieser am 11. August 2017 wieder ausgefolgt.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Angaben in der Beschwerde als auch der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark. Da in den wesentlichen Punkten die Angaben übereinstimmen, als auch die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Angaben in der Beschwerde als auch der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark. Da in den wesentlichen Punkten die Angaben übereinstimmen, als auch die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

1. Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG lautet:1. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG lautet:

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

Die Beschwerde vom 01. September 2017 langte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 05. September 2017 (Poststempel am 01. September 2017) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG gewahrt wurde. Zudem besteht die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für die Steiermark, da sich der Vorfall in Graz und somit im Sprengel des Gerichtes ereignete.Die Beschwerde vom 01. September 2017 langte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 05. September 2017 (Poststempel am 01. September 2017) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG gewahrt wurde. Zudem besteht die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für die Steiermark, da sich der Vorfall in Graz und somit im Sprengel des Gerichtes ereignete.

Beim Verbot von einer ungarischen Lenkberechtigung im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, handelt es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, wogegen eine Beschwerde zulässig ist.

2. § 1 Abs 1 und Abs 4 FSG lautet:2. Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 4, FSG lautet:

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, zulässig.

§ 39 Abs 1 FSG lautet:Paragraph 39, Absatz eins, FSG lautet:

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

Gemäß § 1 Abs 4 FSG ist eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates – in concreto von einer ungarischen Führerscheinbehörde – einer österreichischen Lenkberechtigung gleichgestellt. An der Echtheit des ungarischen Führerscheines bestanden keine Zweifel und somit auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer den ungarischen Führerschein abzunehmen und ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet zu verbieten. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, lagen im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 39 FSG für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung weder mit Bescheid vollstreckbar entzogen, noch wurde ein vollstreckbares Lenkverbot verhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG ist eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates – in concreto von einer ungarischen Führerscheinbehörde – einer österreichischen Lenkberechtigung gleichgestellt. An der Echtheit des ungarischen Führerscheines bestanden keine Zweifel und somit auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer den ungarischen Führerschein abzunehmen und ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet zu verbieten. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, lagen im konkreten Fall die Voraussetzungen des Paragraph 39, FSG für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung weder mit Bescheid vollstreckbar entzogen, noch wurde ein vollstreckbares Lenkverbot verhängt.

Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Abnahme des Führerscheines und die Anordnung des Beamten keine Fahrzeuge mehr zu lenken als rechtswidrig zu erklären, war daher stattzugeben, da der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.

IV. Als Kosten sind gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 737,60 als Schriftsatzaufwand zuzusprechen. römisch vier. Als Kosten sind gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 737,60 als Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vorläufige Abnahme Führerschein, EWR Lenkberechtigung, ungarischer Führerschein, Alkoholdelikt, begleitende Maßnahmen, österreichische Lenkberechtigung erloschen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.20.3.2408.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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