TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/26 LVwG 30.29-2878/2018

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AZG §28 Abs5 Z2
VO (EG) Nr 561/2006 Art7
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde der Frau A B, geb. am xx, vertreten durch C B, geb. am xy, Ort, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.10.2018, GZ: BHBM-15.1-9259/2018,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird hinsichtlich der im Straferkenntnis vorgeworfenen 1. bis 5. und 9. Übertretung die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird hinsichtlich der im Straferkenntnis vorgeworfenen 1. bis 5. und 9. Übertretung die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Hinsichtlich der 9. vorgeworfenen Übertretung wird der Tatvorwurf dahingehend abgeändert, dass der fünfte Absatz des Tatvorwurfes der 9. Übertretung zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen ist:

„Im 24-Stundenzeitraum von 21.06.2018, 03.00 Uhr bis 22.06.2018, 03.00 Uhr, wurde die Soll-Ruhezeit von 11 Stunden um eine Stunde und sieben Minuten unterschritten.“

Hinsichtlich der 6. bis 8. Übertretung wird die Beschwerde gemäß § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStGHinsichtlich der 6. bis 8. Übertretung wird die Beschwerde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG

e i n g e s t e l l t

                                   

und jeweils eine Ermahnung ausgesprochen.

Die Verfahrenskosten der belangten Behörde reduzieren sich damit auf € 213,00.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 422,00 zu leisten. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 422,00 zu leisten.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:

Zeit:                      31.07.2018 - Kontrollzeitpunkt

Ihre Funktion:           Verantwortliche(r) Beauftragte(r) gem. § 23 ArbIGIhre Funktion: Verantwortliche(r) Beauftragte(r) gem. Paragraph 23, ArbIG

Sie haben als Verantwortliche Beauftragte der Firma F B Ges. m.b.H., Orta, E folgende Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu verantworten:

Der Arbeitsinspektor Mag. G H hat bei einer am 31.07.2018 in der Arbeitsstätte F B Ges. m.b.H., Orta, E durchgeführten Kontrolle und in Folge anhand der von der Arbeitgeberin vorgelegten digitalen Daten aus Fahrerkarten und Kontrollgeräten (Fahrtenschreiber) folgende Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz festgestellt:

1. Übertretung

Der Arbeitnehmer I J wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW XX) das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.Der Arbeitnehmer römisch eins J wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW römisch zwanzig) das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Dem Arbeitnehmer wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

24 Stundenzeitraum von 16.02.2018, 04:54 Uhr bis 17.02.2018, 04:54 Uhr nur eine Ruhezeit von 10 Stunden 38 Minuten,

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen geringfügigen Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen geringfügigen Verstoß dar.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs. 5 Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Geldstrafe:               EUR 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage

                            Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:                     § 28 Abs. 5 Z. 3 iVm § 28 Abs. 6 Z. 2 ArbeitszeitgesetzGemäß: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz

2. Übertretung

Der Arbeitnehmer K L wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW XY) das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Dem Arbeitnehmer wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

24 Stundenzeitraum von 07.12.2017, 04:28 Uhr bis 08.12.2017, 04:28 Uhr nur eine Ruhezeit von 09 Stunden 26 Minuten,

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs. 5 Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Geldstrafe:               EUR 440,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage

                            Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:                     § 28 Abs. 5 Z. 3 iVm § 28 Abs. 6 Z. 2 ArbeitszeitgesetzGemäß: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz

3. Übertretung

Der Arbeitnehmer K L wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW XY), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Sie haben nicht dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einhält.

Der Arbeitnehmer legte am 08.01.2018, 09:38 Uhr bis 08.01.2018, 15:54 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden und 19 Minuten eine Lenkpause ein, die den Erfordernissen entspricht.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs. 5 Ziff. 2 AZG i.V.m. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F.Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 2 AZG in Verbindung mit Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, i.d.g.F.

Geldstrafe:               EUR 450,00

Gemäß:                     § 28 Abs. 5 Z. 2 iVm § 28 Abs. 6 Z. 3 ArbeitszeitgesetzGemäß: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz

4. Übertretung

Der Arbeitnehmer M N wurde zu den unten angeführten Stunden als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW YY), das der Güterbeförderung dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt, wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden überschritten wurde.

Die tatsächliche Arbeitszeit betrug in der Woche von 23.07.2018, 00:00 Uhr bis 29.07.2018, 24:00 Uhr insgesamt 64 Stunden und 24 Minuten.

Dies, obwohl der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach §7 Abs.1 zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann.Dies, obwohl der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach §7 Absatz eins, zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 13b Abs. 2 Arbeitszeitgesetz BGBl. 461/69 i.d.g.F.Paragraph 13 b, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz BGBl. 461/69 i.d.g.F.

Geldstrafe:               EUR 260,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag

                            Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:                     § 28 Abs. 3 Z. 1 ArbeitszeitgesetzGemäß: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, Arbeitszeitgesetz

5. Übertretung

Der Arbeitnehmer O P wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW ZZ), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Dem Arbeitnehmer wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

24 Stundenzeitraum von 22.02.2018, 04:00 Uhr bis 23.02.2018, 04:00 Uhr nur eine Ruhezeit von 09 Stunden 11 Minuten,

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs. 5 Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Geldstrafe:               EUR 480,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage

                            Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:                     § 28 Abs. 5 Z. 3 iVm § 28 Abs. 6 Z. 2 ArbeitszeitgesetzGemäß: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz

6. Übertretung

Der Arbeitnehmer Q R wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW ZI), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Dem Arbeitnehmer wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

24 Stundenzeitraum von 16.04.2018, 03:30 Uhr bis 17.04.2018, 03:30 Uhr nur eine Ruhezeit von 7 Stunden 26 Minuten,

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs. 5 Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Geldstrafe:               EUR 520,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage

                            Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:                     § 28 Abs. 5 Z. 3 iVm § 28 Abs. 6 Z. 2 ArbeitszeitgesetzGemäß: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz

7. Übertretung

Es wurde festgestellt, dass die zulässige Einsatzzeit des Arbeitnehmers Q R welche die anfallende Arbeitszeit, die Ruhe- und Lenkpausen umfasst, überschritten wurde, obwohl für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Die tatsächliche Einsatzzeit betrug in der Zeit von 16.04.2018, 03:30 Uhr bis 17.04.2018, 16:12 Uhr 36 Stunden 42 Minuten.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz BGBl. 461/69 i.d.g.F.Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitszeitgesetz BGBl. 461/69 i.d.g.F.

Geldstrafe:               EUR 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag

                            Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:                     § 28 Abs. 3 Z. 8 ArbeitszeitgesetzGemäß: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz

8. Übertretung

Der Arbeitnehmer Q R wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW ZI), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Der Lenker hat die Tageslenkzeit von 10 Stunden am 16.04.2018, von 03:33 Uhr bis 17.04.2018, 6:12 Uhr mit einer Gesamtlenkzeit von 13 Stunden und 32 Minuten um 03 Stunden und 32 Minuten überschritten.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs. 5 Z. 1 Arbeitszeitgesetz iVm Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Geldstrafe:               EUR 600,00

Gemäß:                     § 28 Abs. 5 Z. 1 iVm § 28 Abs. 6 Z. 3 ArbeitszeitgesetzGemäß: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz

9. Übertretung

Der Arbeitnehmer Q R wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW ZI), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Dem Arbeitnehmer wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

24 Stundenzeitraum von 21.06.2018, 03:00 Uhr bis 22.06.2018, 03:00 Uhr nur eine Ruhezeit von 01. Stunde und 07 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs. 5 Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Geldstrafe:               EUR 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage

                            Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:                     § 28 Abs. 5 Z. 3 iVm § 28 Abs. 6 Z. 2 ArbeitszeitgesetzGemäß: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen.

Verfahrenskosten:        EUR 385,00

Gemäß:                     § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Gemäß: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

EUR 4.215,00

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seitens des Arbeitsinspektorates Leoben in einer Anzeige aufgrund einer am 31.07.2018 im Unternehmen B durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin vorgelegten digitalen Daten aus Fahrerkarten und Kontrollgeräten, die im Spruch angeführten Übertretungen festgestellt worden seien. Da sich die Beschuldigte zu den ihr vorgeworfenen Tatbeständen nicht geäußert habe, gehe die Behörde davon aus, dass Frau B diese Übertretungen auch im angeführten Ausmaß zu verantworten habe. Die Beschuldigte erhob gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom 24.10.2018 die Beschwerde mit folgendem Wortlaut: „Mit diesem Schreiben lege ich Berufung gegen die oben angeführte Straferkenntnis ein, da die mir zur Last gelegten Übertretungen, nicht wie dargestellt stattgefunden haben.“

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde hierüber am 12.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Vertreterin der Beschwerdeführerin, nämlich Frau C B sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Partei, Arbeitsinspektorat Leoben, Herr Ing. S T, erschienen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

1.

Übertretung

Der Arbeitnehmer I J wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW XX), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt, beschäftigt.Der Arbeitnehmer römisch eins J wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW römisch zwanzig), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt, beschäftigt.

Dem Arbeitnehmer wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

Im 24-Stundenzeitraum von 16.02.2018, 04:54 Uhr bis 17.02.2018, 04:54 Uhr hielt er nur eine Ruhezeit von 10 Stunden 38 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen geringfügigen Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen geringfügigen Verstoß dar.

2. Übertretung

Der Arbeitnehmer K L wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW XY) das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Dem Arbeitnehmer wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stundenzeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Im 24-Stundenzeitraum von 07.12.2017, 04:28 Uhr bis 08.12.2017, 04:28 Uhr hielt er nur eine Ruhezeit von 09 Stunden 26 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

3. Übertretung

Der Arbeitnehmer K L wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW XY), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Der Arbeitnehmer legte am 08.01.2018, 09:38 Uhr bis 08.01.2018, 15:54 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden und 19 Minuten eine Lenkpause ein, die den Erfordernissen entspricht.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

4. Übertretung

Der Arbeitnehmer M N wurde zu den unten angeführten Stunden als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW YY), das der Güterbeförderung dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt, wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden überschritten wurde.

Die tatsächliche Arbeitszeit betrug in der Woche von 23.07.2018, 00:00 Uhr bis 29.07.2018, 24:00 Uhr insgesamt 64 Stunden und 24 Minuten.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

5. Übertretung

Der Arbeitnehmer O P wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW ZZ), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt, beschäftigt.

Dem Arbeitnehmer wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stundenzeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Im 24-Stundenzeitraum von 22.02.2018, 04:00 Uhr bis 23.02.2018, 04:00 Uhr hielt er nur eine Ruhezeit von 09 Stunden 11 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

9. Übertretung

Der Arbeitnehmer Q R wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges (LKW ZI), das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt, beschäftigt.

Dem Arbeitnehmer wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stundenzeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Im 24-Stundenzeitraum von 21.06.2018, 03.00 Uhr bis 22.06.2018, 03.00 Uhr, wurde die Soll-Ruhezeit von 11 Stunden um eine Stunde und sieben Minuten unterschritten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt:

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung ursprünglich an die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte der F B GesmbH & Co KG ergangen ist, wobei diese Firma zum Tatzeitpunkt bereits nicht mehr bestanden hat. Auf Nachfrage des Richters ergab sich aber, dass die Beschuldigte auch verantwortliche Beauftragte der hier verfahrensgegenständlichen Firma F B GesmbH & Co KG ist und zum Tatzeitpunkt auch war. Die ersten beiden Übertretungen sind zwar grundsätzlich richtig, wobei bei der zweiten Übertretung angemerkt wird, dass die Aufforderung des Arbeitsinspektorates auf Übermittlung von Unterlagen sich nur auf den Zeitraum von 01.01. bis 30.06.2018 bezogen hat und trotzdem mit der zweiten Übertretung eine Übertretung aus dem Jahr 2017 angezeigt und auch bestraft wurde. Zur dritten vorgeworfenen Übertretung gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass die vorgeschriebenen Pausen in diesem Fall schon gemacht wurden, aber hinsichtlich der Dauer in umgekehrter Reihenfolge als gesetzlich vorgeschrieben. In Summe ergibt sich aber die Dauer von 45 Minuten trotzdem.

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab dazu an, dass dies schon richtig ist, aber die gesetzliche Vorschrift dadurch nicht erfüllt ist, weil zuerst der kürzere Teil von 15 Minuten konsumiert werden muss und danach erst der längere Teil von 30 Minuten und nicht umgekehrt. Der Grund dafür liege darin, dass der Erholungswert einer längeren Pause höher ist, als jener einer kürzeren Pause und die längere Pause daher später konsumiert werden soll, vorzugsweise zum Ende der zulässigen Lenkzeit.

Zur 4. und 5. vorgeworfenen Übertretung wurden seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Einwendungen vorgebracht. Zu den Übertretungen 6. bis 8. wurde seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese betreffen alle den Lenker Q R. Dieser habe seinen LKW in den betreffenden Zeiträumen an seinem Wohnort abgestellt. Er musste diesen aber kurzfristig wegen einer Straßenbaustelle auf Aufforderung der Straßenverwaltung oder der Baufirma umstellen.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates gab nach Prüfung der elektronischen Daten an, dass am 16.04.2018, um 20.03 Uhr, die Ruhezeit für ein- bis zwei Minuten unterbrochen worden ist. Dies stimmt mit der angeführten Einwendung überein, dadurch sind erst die 7. und 8. Übertretung ausgelöst worden. Diese hätten keine Übertretungen dargestellt, wenn die Ruhezeit nicht für ein- bis zwei Minuten unterbrochen worden wäre. Der Lenker hätte aber in diesem Fall einen Ausdruck nach Art. 12 der Richtlinie 561/2006 vorlegen müssen, dass er die Ruhezeit unterbrochen hat und den Grund dafür angeben. Dann wäre auch Übertretung 7. und 8. nicht erfolgt. In diesem Fall hätte das Arbeitsinspektorat auf eine Strafanzeige bezüglich der 6. bis 8. vorgeworfenen Übertretung verzichtet.Der Vertreter des Arbeitsinspektorates gab nach Prüfung der elektronischen Daten an, dass am 16.04.2018, um 20.03 Uhr, die Ruhezeit für ein- bis zwei Minuten unterbrochen worden ist. Dies stimmt mit der angeführten Einwendung überein, dadurch sind erst die 7. und 8. Übertretung ausgelöst worden. Diese hätten keine Übertretungen dargestellt, wenn die Ruhezeit nicht für ein- bis zwei Minuten unterbrochen worden wäre. Der Lenker hätte aber in diesem Fall einen Ausdruck nach Artikel 12, der Richtlinie 561 aus 2006, vorlegen müssen, dass er die Ruhezeit unterbrochen hat und den Grund dafür angeben. Dann wäre auch Übertretung 7. und 8. nicht erfolgt. In diesem Fall hätte das Arbeitsinspektorat auf eine Strafanzeige bezüglich der 6. bis 8. vorgeworfenen Übertretung verzichtet.

Bezüglich der 9. vorgeworfenen Übertretung wurde seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin eingewendet, dass, nicht wie vorgeworfen, nur eine Ruhezeit von einer Stunde und sieben Minuten eingehalten worden ist, sondern richtigerweise eine Ruhezeit von neun Stunden und 53 Minuten eingehalten wurde, die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden aber dadurch um eine Stunde und sieben Minuten unterschritten wurde.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates überprüfte dies und gab an, dass dies richtig sei. Die Strafsumme, welche in dem Straferkenntnis für die 9. vorgeworfene Übertretung verhängt wurde bezieht sich jedoch auf die tatsächliche Übertretung mit einer Unterschreitung der Ruhezeit von einer Stunde und sieben Minuten.

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab an, dass er bezüglich der vorgeworfenen 6. bis 8. Übertretung mit einer Ermahnung einverstanden sein würde.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes lauten wie folgt:

§ 13b Abs 2 AZG lautet:Paragraph 13 b, Absatz 2, AZG lautet:

„(2) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.“„(2) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.“

§ 16 Abs 3 AZG lautet:Paragraph 16, Absatz 3, AZG lautet:

„(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

1.  zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder

2.  zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,

kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.“

§ 28 Abs 5 Z 1, Z 2 und Z 3 AZG lautet:Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, AZG lautet:

„(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1.  Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;1. Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2.  Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;2. Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;

3.  die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;3. die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.“sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.“

§ 28 Abs 6 Z 2 und Z 3 lautet:Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, lautet:

„(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als„(6) Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als

2.  schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;

3.  sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,

zu bestrafen.“

§ 28 Abs 3 Z 8 lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:

„(3) Arbeitgeber, die

8.  Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;8. Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.“

In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die vorgeworfene 1., 4. und 5.Übertretung seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Zur vorgeworfenen 2. Übertretung wurde ausgeführt, dass mit dem Arbeitsinspektorat die Überprüfung nur eines Zeitraumes zwischen 01.01.2018 und 30.06.2018 vereinbart wurde, der Tatvorwurf lautet jedoch auf einen Zeitpunkt im Dezember 2017. Dazu ist zu sagen, dass eine solche Vereinbarung mit dem Arbeitsinspektorat die Strafbarkeit nicht verhindern kann. Zur vorgeworfenen 3. Übertretung wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass die erforderlichen Pausen im Gesamtausmaß im entsprechenden Zeitraum gemacht worden sind, jedoch in der verkehrten Reihenfolge. Dazu ist auszuführen, dass dies die Strafbarkeit nicht hemmt, weil die Reihenfolge der Pausen aufgrund des Gesetzes in der Form erfolgen muss, dass die kürzere Pause vorher und die längere Pause nachher gemacht werden muss, was hier umgekehrt und somit rechtswidrig erfolgt ist. Die vorgeworfenen Übertretungen 6., 7. und 8. beruhen auf einer kurzfristigen Inbetriebnahme des LKW durch den Lenker während der Ruhezeit zum Zweck der Umstellung des LKW aufgrund einer Straßenbaustelle. Der LKW-Lenker hätte dies schriftlich dokumentieren müssen, dass ist jedoch nicht erfolgt. Diese mangelnde Dokumentierung ist als geringfügiges Versehen zu betrachten. Hätte er dies gemacht, wären die Übertretungen 6., 7. und 8. sämtlich weggefallen und nicht zu verfolgen gewesen. Das Arbeitsinspektorat hätte in diesem Fall auch auf eine Strafanzeige verzichtet. Es ist diese mangelnde Dokumentation daher als ein geringfügiges Verschulden und auch eine geringfügige Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Norm zu betrachten, welche die Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 und den Ausspruch einer Ermahnung für die 6., 7. und 8. Übertretung rechtfertigt und auch erfordert.In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die vorgeworfene 1., 4. und 5.Übertretung seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Zur vorgeworfenen 2. Übertretung wurde ausgeführt, dass mit dem Arbeitsinspektorat die Überprüfung nur eines Zeitraumes zwischen 01.01.2018 und 30.06.2018 vereinbart wurde, der Tatvorwurf lautet jedoch auf einen Zeitpunkt im Dezember 2017. Dazu ist zu sagen, dass eine solche Vereinbarung mit dem Arbeitsinspektorat die Strafbarkeit nicht verhindern kann. Zur vorgeworfenen 3. Übertretung wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass die erforderlichen Pausen im Gesamtausmaß im entsprechenden Zeitraum gemacht worden sind, jedoch in der verkehrten Reihenfolge. Dazu ist auszuführen, dass dies die Strafbarkeit nicht hemmt, weil die Reihenfolge der Pausen aufgrund des Gesetzes in der Form erfolgen muss, dass die kürzere Pause vorher und die längere Pause nachher gemacht werden muss, was hier umgekehrt und somit rechtswidrig erfolgt ist. Die vorgeworfenen Übertretungen 6., 7. und 8. beruhen auf einer kurzfristigen Inbetriebnahme des LKW durch den Lenker während der Ruhezeit zum Zweck der Umstellung des LKW aufgrund einer Straßenbaustelle. Der LKW-Lenker hätte dies schriftlich dokumentieren müssen, dass ist jedoch nicht erfolgt. Diese mangelnde Dokumentierung ist als geringfügiges Versehen zu betrachten. Hätte er dies gemacht, wären die Übertretungen 6., 7. und 8. sämtlich weggefallen und nicht zu verfolgen gewesen. Das Arbeitsinspektorat hätte in diesem Fall auch auf eine Strafanzeige verzichtet. Es ist diese mangelnde Dokumentation daher als ein geringfügiges Verschulden und auch eine geringfügige Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Norm zu betrachten, welche die Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und den Ausspruch einer Ermahnung für die 6., 7. und 8. Übertretung rechtfertigt und auch erfordert.

Zur 9. vorgeworfenen Übertretung ist auszuführen, dass sich der Tatvorwurf insofern als falsch erwiesen hat, als die Behörde innerhalb eines 24-Stundenzeitraumes nur eine Ruhezeit von 1 Stunde und 7 Minuten vorgeworfen hat, wobei die Ruhezeit in diesem Zeitraum 11 Stunden zu betragen gehabt hätte. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Irrtum der belangten Behörde dahingehend, dass die Ruhezeit nicht nur 1 Stunde und 7 Minuten betragen hat, sondern tatsächlich die Soll-Ruhezeit von 11 Stunden nur um 1 Stunde und 7 Minuten unterschritten wurde. Auch das dahingehend ausgesprochene Strafausmaß ist dieser tatsächlichen Übertretung angemessen. Bei einer Ruhezeit, welche lediglich nur 1 Stunde und 7 Minuten, anstatt 11 Stunden betragen hätte, hätte eine wesentlich höhere Strafe ausgesprochen werden müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Tatvorwurf im Wesentlichen insofern richtig ist, als „dem Arbeitnehmer keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt (wurde), obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.“ und sich eine Korrektur des tatsächlichen Ausmaßes der nicht eingehaltenen Ruhezeit, sowohl vom Tatzeitraum, als auch vom Tatort und allen übrigen wesentlichen Tatbestandsmerkmalen insofern eingrenzen und definieren lässt, als durch diese Abänderung der Tatvorwurf sich nicht substantiell verändert und auch eine Doppelbestrafung ausgeschlossen werden kann, war der Tatvorwurf, wie im Spruch angegeben, durch das Landesverwaltungsgericht richtig zu stellen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Bemessung der Strafe im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen. Innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens haben die Strafbehörden Ermessen. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, also die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit erforderlich ist (VwGH 18.06.2014, Zl. 2013/09/0141 uva.).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien). Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien). Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien).

Bei sämtlichen Übertretungen handelt es sich bereits um Wiederholungstaten, welche jeweils den qualifizierten Strafsatz nach § 28 Abs 6 Z 2 bzw. Z 3 AZG zur Anwendung bringen. Diese lauten im Falle des § 28 Abs 6 Z 2 AZG einen Strafrahmen von € 250,00 bis € 3.600,00 und im Falle des § 28 Abs 6 Z 3 AZG einen Strafrahmen von € 350,00 bis € 3.600,00. Im Falle der ersten vorgeworfenen Übertretung wurde dieser Strafrahmen mit der Verhängung einer Geldstrafe von € 80,00 wesentlich unterschritten. Die übrigen Übertretungen erscheinen anhand der von der Behörde vorgenommenen Klassifizierung der Schwere der Verstöße anhand der jeweils anzuwendenden Richtlinien hinsichtlich des jeweiligen Strafausmaßes durchwegs angemessen. Als erschwerend ist weiters zu werten, dass die Beschwerdeführerin im zu berücksichtigenden Zeitraum bereits mehrmals, betreffend einschlägiger Delikte im Zusammenhang mit der Übertretung des AZG bestraft wurde und diese daher nicht nur als Wiederholungstat im Sinne des qualifizierten Strafrahmens zu werten sind, sondern durchaus auch als erschwerend im Sinne der Strafbemessung. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind, konnte die Strafbemessung auf der Annahme eines durchschnittlichen Einkommens und Vermögens erfolgen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH könnte auch das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Verhängung von Mindeststrafen hätte, da die verhängten Strafen auch im Falle von äußerst ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch als angemessen zu betrachten wären.Bei sämtlichen Übertretungen handelt es sich bereits um Wiederholungstaten, welche jeweils den qualifizierten Strafsatz nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, AZG zur Anwendung bringen. Diese lauten im Falle des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG einen Strafrahmen von € 250,00 bis € 3.600,00 und im Falle des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG einen Strafrahmen von € 350,00 bis € 3.600,00. Im Falle der ersten vorgeworfenen Übertretung wurde dieser Strafrahmen mit der Verhängung einer Geldstrafe von € 80,00 wesentlich unterschritten. Die übrigen Übertretungen erscheinen anhand der von der Behörde vorgenommenen Klassifizierung der Schwere der Verstöße anhand der jeweils anzuwendenden Richtlinien hinsichtlich des jeweiligen Strafausmaßes durchwegs angemessen. Als erschwerend ist weiters zu werten, dass die Beschwerdeführerin im zu berücksichtigenden Zeitraum bereits mehrmals, betreffend einschlägiger Delikte im Zusammenhang mit der Übertretung des AZG bestraft wurde und diese daher nicht nur als Wiederholungstat im Sinne des qualifizierten Strafrahmens zu werten sind, sondern durchaus auch als erschwerend im Sinne der Strafbemessung. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind, konnte die Strafbemessung auf der Annahme eines durchschnittlichen Einkommens und Vermögens erfolgen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH könnte auch das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Verhängung von Mindeststrafen hätte, da die verhängten Strafen auch im Falle von äußerst ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch als angemessen zu betrachten wären.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lenkpause, Fahrtenunterbrechung, Reihenfolge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.29.2878.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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