RS Lvwg 2019/3/9 LVwG 443.8-2976/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2019

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §78 Abs1 Z9
ABGB §932
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Begriff „erhebliche oder dauerhafte Mängel“ in § 78 Abs 1 Z 9 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) ist europarechtlich auszulegen; ihm liegt nicht der Mangelbegriff des Gewährleistungsrechts im Sinne des § 932 ABGB zugrunde. Auslösender Moment für die Erfüllung des Ausschlussgrundes ist, dass diese Mängel die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrags, eine Schadenersatzleistung oder eine andere vergleichbare Sanktion, wie eine Pönale (Vertragsstrafe), nach sich gezogen haben.Der Begriff „erhebliche oder dauerhafte Mängel“ in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) ist europarechtlich auszulegen; ihm liegt nicht der Mangelbegriff des Gewährleistungsrechts im Sinne des Paragraph 932, ABGB zugrunde. Auslösender Moment für die Erfüllung des Ausschlussgrundes ist, dass diese Mängel die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrags, eine Schadenersatzleistung oder eine andere vergleichbare Sanktion, wie eine Pönale (Vertragsstrafe), nach sich gezogen haben.

Schlagworte

Begriffsauslegung, erhebliche oder dauerhafte Mängel, europarechtliche Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.443.8.2976.2019.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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