Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2019Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §78 Abs1 Z9Rechtssatz
Der Begriff „erhebliche oder dauerhafte Mängel“ in § 78 Abs 1 Z 9 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) ist europarechtlich auszulegen; ihm liegt nicht der Mangelbegriff des Gewährleistungsrechts im Sinne des § 932 ABGB zugrunde. Auslösender Moment für die Erfüllung des Ausschlussgrundes ist, dass diese Mängel die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrags, eine Schadenersatzleistung oder eine andere vergleichbare Sanktion, wie eine Pönale (Vertragsstrafe), nach sich gezogen haben.Der Begriff „erhebliche oder dauerhafte Mängel“ in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) ist europarechtlich auszulegen; ihm liegt nicht der Mangelbegriff des Gewährleistungsrechts im Sinne des Paragraph 932, ABGB zugrunde. Auslösender Moment für die Erfüllung des Ausschlussgrundes ist, dass diese Mängel die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrags, eine Schadenersatzleistung oder eine andere vergleichbare Sanktion, wie eine Pönale (Vertragsstrafe), nach sich gezogen haben.
Schlagworte
Begriffsauslegung, erhebliche oder dauerhafte Mängel, europarechtliche AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.443.8.2976.2019.Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023