TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/20 LVwG 33.13-46/2019

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin
Dr. Lehofer-Pfiffner über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, vertreten durch MMag. C D, MSc, Rechtsanwältin, Gasse, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 08.11.2018, GZ: BHWZ-15.1-3616/2018,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Dr. Lehofer-Pfiffner über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, vertreten durch MMag. C D, MSc, Rechtsanwältin, Gasse, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 08.11.2018, GZ: BHWZ-15.1-3616/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit folgender Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit folgender Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n:

Die anzuwendende Fassung des § 19 LSD-BG wird wie folgt richtiggestellt:
BGBl I Nr. 64/2017
Die anzuwendende Fassung des Paragraph 19, LSD-BG wird wie folgt richtiggestellt: , „BGBl römisch eins Nr. 64/2017“

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Arbeitgeberin F F a.s. mit Sitz in G, F, Tschechische Republik, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Für den Arbeitnehmer H I, der als LKW-Fahrer des Unternehmens tätig war, wurde vor der Einreise in das Bundesgebiet keine Entsendemeldung an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet. Im Tatvorwurf wurde das Kontrolldatum 16.03.2018, 9:25 Uhr, und der Kontrollort in J, Straße, Vorplatz der K L Ges.m.b.H., genannt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Arbeitgeberin F F a.s. mit Sitz in G, F, Tschechische Republik, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Für den Arbeitnehmer H römisch eins, der als LKW-Fahrer des Unternehmens tätig war, wurde vor der Einreise in das Bundesgebiet keine Entsendemeldung an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet. Im Tatvorwurf wurde das Kontrolldatum 16.03.2018, 9:25 Uhr, und der Kontrollort in J, Straße, Vorplatz der K L Ges.m.b.H., genannt.

Wegen Verletzung des § 26 Abs 1 Z 1 i.V.m. § 19 Abs 1 und Abs 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG in der Fassung BGBl I Nr. 44/2016 wurde gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG eine Geldstrafe von € 1.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verhängt. Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde ein Kostenbeitrag von 10 % zum behördlichen Strafverfahren vorgeschrieben. Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde die Haftung des Unternehmens ausgesprochen.Wegen Verletzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, wurde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG eine Geldstrafe von € 1.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß Paragraph 16, VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verhängt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ein Kostenbeitrag von 10 % zum behördlichen Strafverfahren vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde die Haftung des Unternehmens ausgesprochen.

Mit einem weiteren Straferkenntnis der belangten Behörde, BHWZ-15.1-3622/2018, vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 28 Z 1 i.V.m. § 22 Abs 1 und Abs 1a LSD-BG zur Last gelegt, da für den Arbeitnehmer H I anlässlich der Kontrolle am 16.03.2018 in J der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache nicht im Fahrzeug bereitgehalten wurde. Mit einem weiteren Straferkenntnis der belangten Behörde, BHWZ-15.1-3622/2018, vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 28, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins und Absatz eins a, LSD-BG zur Last gelegt, da für den Arbeitnehmer H römisch eins anlässlich der Kontrolle am 16.03.2018 in J der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache nicht im Fahrzeug bereitgehalten wurde.

Mit einem weiteren Straferkenntnis vom selben Tag, BHWZ-15.1-10408/2018, wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Übertretung des § 28 Z 1 i.V.m. § 22 Abs 1 und Abs 1a LSD-BG zur Last gelegt, da für den Arbeitnehmer H I Lohnunterlagen trotz entsprechender Aufforderung nicht übermittelt wurden. Mit einem weiteren Straferkenntnis vom selben Tag, BHWZ-15.1-10408/2018, wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Übertretung des Paragraph 28, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins und Absatz eins a, LSD-BG zur Last gelegt, da für den Arbeitnehmer H römisch eins Lohnunterlagen trotz entsprechender Aufforderung nicht übermittelt wurden.

Inhaltsgleiche Straferkenntnisse ergingen darüber hinaus an die beiden weiteren Vorstandsmitglieder der F F a.s., Ing. M N und O P.

In der rechtzeitig durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes eingewandt:

 

Der Beschwerdeführer sei zwar Geschäftsführer (gemeint wohl Vorstandsmitglied) der F F a.s., er sei allerdings in Transportangelegenheiten nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da der Geschäftsführer (Vorstandsmitglied) Ing. M N zum verantwortlichen Beauftragten in Transportangelegenheiten ernannt worden sei. Dazu werde ein Beschluss des Stadtamtes F, Abteilung für Bauordnung und Gemeindegewerbeamt, vom 09.09.2005 vorgelegt, mit der Ing. M N als verantwortlicher Vertreter in Transportangelegenheiten für die F F a.s. ernannt werde. Als solcher sei Ing. M N auch innerhalb der Geschäftsführung der F F a.s. in Transportangelegenheiten nachweislich verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG. Damit sei er auch allein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Transportbereich. Dass Ing. M N zusätzlich zu der beschlussmäßigen Bestellung als verantwortlicher Vertreter in Transport-angelegenheiten nicht auch noch zusätzlich als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 24 LSD-BG bei der Zentralen Koordinationsstelle registriert war, ändere nichts an seiner alleinigen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien bei der Frage, wer nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, die für das jeweilige Unternehmen geltenden – gegebenenfalls ausländischen – Rechtsvorschriften zu beachten. Ing. M N sei daher sowohl nach § 9 Abs 1 VStG als auch nach § 9 Abs 2 VStG allein für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in Transportangelegenheiten verantwortlich. Mit der Bestellung des Ing. M N als verantwortlicher Vertreter in Transportangelegenheiten nach tschechischem Recht sei mehr als nur eine interne Ressortverteilung vorgenommen worden. Durch seine Bestellung seien die übrigen Geschäftsführer von der Verantwortlichkeit in Transportangelegenheiten entbunden. Mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit sei daher das Verfahren gegen Ing. A B gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen.Der Beschwerdeführer sei zwar Geschäftsführer (gemeint wohl Vorstandsmitglied) der F F a.s., er sei allerdings in Transportangelegenheiten nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da der Geschäftsführer (Vorstandsmitglied) Ing. M N zum verantwortlichen Beauftragten in Transportangelegenheiten ernannt worden sei. Dazu werde ein Beschluss des Stadtamtes F, Abteilung für Bauordnung und Gemeindegewerbeamt, vom 09.09.2005 vorgelegt, mit der Ing. M N als verantwortlicher Vertreter in Transportangelegenheiten für die F F a.s. ernannt werde. Als solcher sei Ing. M N auch innerhalb der Geschäftsführung der F F a.s. in Transportangelegenheiten nachweislich verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Damit sei er auch allein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Transportbereich. Dass Ing. M N zusätzlich zu der beschlussmäßigen Bestellung als verantwortlicher Vertreter in Transport-angelegenheiten nicht auch noch zusätzlich als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 24, LSD-BG bei der Zentralen Koordinationsstelle registriert war, ändere nichts an seiner alleinigen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien bei der Frage, wer nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, die für das jeweilige Unternehmen geltenden – gegebenenfalls ausländischen – Rechtsvorschriften zu beachten. Ing. M N sei daher sowohl nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG als auch nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG allein für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in Transportangelegenheiten verantwortlich. Mit der Bestellung des Ing. M N als verantwortlicher Vertreter in Transportangelegenheiten nach tschechischem Recht sei mehr als nur eine interne Ressortverteilung vorgenommen worden. Durch seine Bestellung seien die übrigen Geschäftsführer von der Verantwortlichkeit in Transportangelegenheiten entbunden. Mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit sei daher das Verfahren gegen Ing. A B gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen.

Zum Tatvorwurf wurde weiters Folgendes eingewandt: Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Z 1 i.V.m. § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG begangen zu haben. In der Begründung werde jedoch ausgeführt, dass keine gültige Entsendemeldung gemäß § 19 Abs 3 LSD-BG vorgelegt worden sei. Damit sei wohl konkretisierend festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer gegen § 19 Abs 3 LSD-BG verstoßen habe. Damit nehme die Behörde jedoch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Entsendung nach Österreich seien gemäß § 19 Abs 7 LSD-BG in der Transportbranche Meldungen nur noch pauschal für jeweils sechs Monate und damit unabhängig von einer konkreten Entsendung zu erstatten. Für den Transportbereich sei daher ausschließlich die Meldung nach § 19 Abs 7 LSD-BG zulässig. Eine Übertretung des § 19 Abs 3 LSD-BG, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, sei in der Transportbranche nicht einschlägig, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Verstoß gegen diese Bestimmung begangen haben könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschuldigte ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheine, dasselbe gelte für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen.Zum Tatvorwurf wurde weiters Folgendes eingewandt: Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 2 LSD-BG begangen zu haben. In der Begründung werde jedoch ausgeführt, dass keine gültige Entsendemeldung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, LSD-BG vorgelegt worden sei. Damit sei wohl konkretisierend festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer gegen Paragraph 19, Absatz 3, LSD-BG verstoßen habe. Damit nehme die Behörde jedoch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Entsendung nach Österreich seien gemäß Paragraph 19, Absatz 7, LSD-BG in der Transportbranche Meldungen nur noch pauschal für jeweils sechs Monate und damit unabhängig von einer konkreten Entsendung zu erstatten. Für den Transportbereich sei daher ausschließlich die Meldung nach Paragraph 19, Absatz 7, LSD-BG zulässig. Eine Übertretung des Paragraph 19, Absatz 3, LSD-BG, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, sei in der Transportbranche nicht einschlägig, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Verstoß gegen diese Bestimmung begangen haben könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschuldigte ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheine, dasselbe gelte für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Da es sich lediglich um eine rechtliche Beurteilung handelt und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine solche gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG entfallen. Da es sich lediglich um eine rechtliche Beurteilung handelt und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine solche gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde, insbesondere des Strafantrags der Abgabenbehörde und den dort enthaltenen Beilagen, in Verbindung mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist von folgendem, für die Entscheidung relevantem, Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer Ing. A B ist eines der drei Vorstandsmitglieder der tschechischen Aktiengesellschaft F F a.s..

H I ist seit 08.01.2015 im Unternehmen als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 16.03.2018 befand er sich als Lenker des in Tschechien zugelassenen LKW mit dem Kennzeichen XX in J, Straße, am Vorplatz der K L Ges.m.b.H., und wurde um 9:25 Uhr von Erhebungsorganen der Finanzpolizei einer Überprüfung unterzogen. Für den Arbeitnehmer lag keine gültige Entsendemeldung nach Österreich vor. Er konnte keinen Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Arbeitsaufzeichnungen wurden mittels Fahrtenschreiber geführt. Trotz Aufforderung zur Übermittlung weiterer Lohnunterlagen wurden diese in der Folge nicht vollständig nachgereicht.H römisch eins ist seit 08.01.2015 im Unternehmen als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 16.03.2018 befand er sich als Lenker des in Tschechien zugelassenen LKW mit dem Kennzeichen römisch zwanzig in J, Straße, am Vorplatz der K L Ges.m.b.H., und wurde um 9:25 Uhr von Erhebungsorganen der Finanzpolizei einer Überprüfung unterzogen. Für den Arbeitnehmer lag keine gültige Entsendemeldung nach Österreich vor. Er konnte keinen Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Arbeitsaufzeichnungen wurden mittels Fahrtenschreiber geführt. Trotz Aufforderung zur Übermittlung weiterer Lohnunterlagen wurden diese in der Folge nicht vollständig nachgereicht.

Rechtliche Beurteilung

§ 19 LSD-BG in der Fassung BGBl I Nr. 64/2017 lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch LVwG): Paragraph 19, LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch LVwG):

„(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. ….

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach Paragraph 23, oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

….

(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:(7) Die Meldung der Entsendung nach Absatz eins, von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1.
Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
2.
Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
3.
sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs. 3 Z 3,sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (Paragraph 23, zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach Paragraph 23, aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Absatz 3, Ziffer 3,,
4.
die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,
5.
behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern gelenkten Kraftfahrzeuge,behördliche Kennzeichen der von den in der Ziffer 4, genannten Arbeitnehmern gelenkten Kraftfahrzeuge,
6.
die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
7.
die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
8.
sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
9.
sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.“

In der Beschwerde wird eingewandt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 19 Abs 3 LSD-BG, der in der Begründung des Straferkenntnisses zitiert wird, nicht begangen habe und die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift nicht im Spruch aufscheine.In der Beschwerde wird eingewandt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Paragraph 19, Absatz 3, LSD-BG, der in der Begründung des Straferkenntnisses zitiert wird, nicht begangen habe und die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift nicht im Spruch aufscheine.

Richtig ist, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschuldigter ein Recht darauf hat, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Angesichts des Tatvorwurfs im Spruch,
„§ 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz)“ verletzt zu haben, kann nicht erkannt werden, worin ein falscher Tatvorwurf gelegen sein soll. Wie aus dem weiter oben auszugsweise zitierten § 19 LSD-BG ersichtlich ist, schreibt § 19 Abs 2 zweiter Satz vor, dass im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten ist. Genau diese Vorschrift verletzt zu haben, wurde dem Beschwerdeführer im Tatvorwurf zur Last gelegt, nämlich, dass vor der Einreise in das Bundesgebiet des als LKW-Lenker beschäftigten Arbeitnehmers H I für diesen seitens des Unternehmens keine ZKO-Entsendemeldung erstattet wurde.
Richtig ist, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschuldigter ein Recht darauf hat, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Angesichts des Tatvorwurfs im Spruch, , „§ 26 Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz)“ verletzt zu haben, kann nicht erkannt werden, worin ein falscher Tatvorwurf gelegen sein soll. Wie aus dem weiter oben auszugsweise zitierten Paragraph 19, LSD-BG ersichtlich ist, schreibt Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz vor, dass im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten ist. Genau diese Vorschrift verletzt zu haben, wurde dem Beschwerdeführer im Tatvorwurf zur Last gelegt, nämlich, dass vor der Einreise in das Bundesgebiet des als LKW-Lenker beschäftigten Arbeitnehmers H römisch eins für diesen seitens des Unternehmens keine ZKO-Entsendemeldung erstattet wurde.

§ 19 Abs 7 LSD-BG enthält nähere Details über den Inhalt der Entsendemeldungen von mobilen Arbeitnehmern und Sonderbestimmungen betreffend den zeitlichen Geltungsbereich. Da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, eine unrichtige oder unvollständige Entsendemeldung erstattet zu haben, ist die Zitierung des § 19 Abs 7 LSD-BG im Spruch entbehrlich. Wenn die belangte Behörde daher irrtümlich in der Begründung des Straferkenntnisses ausführt, dass der Lenker zum Zeitpunkt der Überprüfung keine gültige Entsendemeldung „gemäß § 19 Abs 3 LSD-BG“ vorgelegt habe, anstatt richtigerweise auszuführen „gemäß § 19 Abs 7 LSD-BG“, ändert das nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im Spruch mit § 19 Abs 2 LSD-BG“ die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift vorgeworfen wurde. Da das Landes-verwaltungsgericht entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig zu stellen, war jedoch im gegenständlichen Fall richtig zu stellen, dass § 19 LSD-BG in der Fassung BGBl I Nr. 64/2017 zur Anwendung gelangt.Paragraph 19, Absatz 7, LSD-BG enthält nähere Details über den Inhalt der Entsendemeldungen von mobilen Arbeitnehmern und Sonderbestimmungen betreffend den zeitlichen Geltungsbereich. Da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, eine unrichtige oder unvollständige Entsendemeldung erstattet zu haben, ist die Zitierung des Paragraph 19, Absatz 7, LSD-BG im Spruch entbehrlich. Wenn die belangte Behörde daher irrtümlich in der Begründung des Straferkenntnisses ausführt, dass der Lenker zum Zeitpunkt der Überprüfung keine gültige Entsendemeldung „gemäß Paragraph 19, Absatz 3, LSD-BG“ vorgelegt habe, anstatt richtigerweise auszuführen „gemäß Paragraph 19, Absatz 7, LSD-BG“, ändert das nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im Spruch mit „§ 19 Absatz 2, LSD-BG“ die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift vorgeworfen wurde. Da das Landes-verwaltungsgericht entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig zu stellen, war jedoch im gegenständlichen Fall richtig zu stellen, dass Paragraph 19, LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, zur Anwendung gelangt.

Wenn – wie gegenständlich – im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transport-bereich keine ZKO-Meldung, die gemäß § 19 Abs 7 LSD-BG für den Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen hat, vor der Einreise in das Bundesgebiet erstattet wurde, ist als Tatzeit gemäß § 44a Z 1 VStG der Zeitpunkt der Kontrolle anzunehmen, wenn die Meldung zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgeholt wurde.Wenn – wie gegenständlich – im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transport-bereich keine ZKO-Meldung, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, LSD-BG für den Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen hat, vor der Einreise in das Bundesgebiet erstattet wurde, ist als Tatzeit gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Zeitpunkt der Kontrolle anzunehmen, wenn die Meldung zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgeholt wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in objektiver Hinsicht eine Übertretung der vorgeworfenen Bestimmung vorliegt, da vor der Einreise des Arbeitnehmers H I keine ZKO-Entsendemeldung erstattet wurde. Weiters wurde im Spruch entgegen den Beschwerdeausführungen die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift genannt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in objektiver Hinsicht eine Übertretung der vorgeworfenen Bestimmung vorliegt, da vor der Einreise des Arbeitnehmers H römisch eins keine ZKO-Entsendemeldung erstattet wurde. Weiters wurde im Spruch entgegen den Beschwerdeausführungen die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift genannt.

Zum Verschulden:

§ 9 Abs 1 und Abs 2 VStG lauten wie folgt: Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, VStG lauten wie folgt:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (VwGH 2012/02/0052 vom 21.04.2013 u.a.).

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 LSD-BG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der Zentralen Koordinationsstelle eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der Zentralen Koordinationsstelle eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach
§ 9 Abs 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) strikt von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der „anderen Personen" (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) zu unterscheiden. Spezialvorschriften wie § 23 Abs 1 ArbIG sowie § 28a Abs 3 AuslBG und § 7j Abs 1 AVRAG sowie § 24 Abs 1 LSD-BG über die Wirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sind daher nicht für den Fall der Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG heranzuziehen (vgl. VwGH Ro 2018/02/0016 vom 25.01.2019,
Ra 2018/11/0081 vom 26.07.2018 u.a). Dies bedeutet im verfahrens-gegenständlichen Fall das LSD-BG betreffend, dass bei Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans als verantwortlicher Beauftragter eine Mitteilung an die Zentrale Koordinationsstelle nicht erfolgen muss.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach , Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) strikt von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der „anderen Personen" (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) zu unterscheiden. Spezialvorschriften wie Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG sowie Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG und Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG sowie Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG über die Wirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sind daher nicht für den Fall der Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG heranzuziehen vergleiche VwGH Ro 2018/02/0016 vom 25.01.2019,, Ra 2018/11/0081 vom 26.07.2018 u.a). Dies bedeutet im verfahrens-gegenständlichen Fall das LSD-BG betreffend, dass bei Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans als verantwortlicher Beauftragter eine Mitteilung an die Zentrale Koordinationsstelle nicht erfolgen muss.

Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH oder mehreren Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer bzw. weiteren Vorstände nicht berührt (Ra 2016/02/0002 vom 23.03.2016).Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH oder mehreren Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer bzw. weiteren Vorstände nicht berührt (Ra 2016/02/0002 vom 23.03.2016).

In der Beschwerde wird eingewandt, dass Ing. M N zum verantwortlichen Beauftragten der F F a.s. in Transportangelegenheiten bestellt worden sei, weshalb die beiden weiteren Vorstandsmitglieder und Beschwerdeführer Ing. A B und O P keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe. Dazu wurde mit der Beschwerde ein Beschluss des Stadtamtes F, mit dem Ing. M N als verantwortlicher Vertreter für das Transportgewerbe entsprechend dem tschechischen Gewerbegesetz bestellt wurde, sowie – mit Äußerung vom 28.01.2019 – ein Vorstandsbeschluss über die Verteilung der Kompetenzen der Vorstandsmitglieder vorgelegt.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Zur Urkunde des Stadtamtes F und dem Vorbringen, dass Ing. M N damit zum verantwortlichen Vertreter für Transportangelegenheiten bestellt worden sei, ist anzumerken, dass es sich bei dieser Bestellung nach dem tschechischen Gewerbegesetz offenkundig um die Bestellung einer Art „gewerberechtlichem Geschäftsführer“ handeln dürfte. Dass Ing. M N damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften – um solche handelt es sich bei den Bestimmungen des LSD-BG – übertragen wurde, kann keinesfalls erkannt werden. So wird in der Äußerung vom 28.01.2019 auch seitens des Beschwerdeführers dargelegt, dass gemäß § 11 Abs 1 des tschechischen Gesetzes Nr.455/1991 – dabei handelt es sich um das tschechische Gewerbegesetz – ein verantwortlicher Vertreter eine natürliche Person sei, die von einem Unternehmen ernannt werde und für die ordnungsgemäße Durchführung des Handels und die Einhaltung der Handelsgesetze verantwortlich ist.Zur Urkunde des Stadtamtes F und dem Vorbringen, dass Ing. M N damit zum verantwortlichen Vertreter für Transportangelegenheiten bestellt worden sei, ist anzumerken, dass es sich bei dieser Bestellung nach dem tschechischen Gewerbegesetz offenkundig um die Bestellung einer Art „gewerberechtlichem Geschäftsführer“ handeln dürfte. Dass Ing. M N damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften – um solche handelt es sich bei den Bestimmungen des LSD-BG – übertragen wurde, kann keinesfalls erkannt werden. So wird in der Äußerung vom 28.01.2019 auch seitens des Beschwerdeführers dargelegt, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des tschechischen Gesetzes Nr.455 aus 1991, – dabei handelt es sich um das tschechische Gewerbegesetz – ein verantwortlicher Vertreter eine natürliche Person sei, die von einem Unternehmen ernannt werde und für die ordnungsgemäße Durchführung des Handels und die Einhaltung der Handelsgesetze verantwortlich ist.

Mit Äußerung vom 28.01.2019 wurde schließlich auch vorgebracht, dass
Ing. M N die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Transportangelegenheiten und für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten tragen würde. Neuerlich wurde auf den Beschluss des Stadtamtes F hingewiesen, mit dem Ing. M N für die F F a.s. zum verantwortlichen Vertreter in Transportangelegenheiten bestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde allerdings auch ein Vorstandsbeschluss der F F a.s. vom 18.05.2017 über die Verteilung der Kompetenzen der Vorstandsmitglieder vorgelegt.
Mit Äußerung vom 28.01.2019 wurde schließlich auch vorgebracht, dass , Ing. M N die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Transportangelegenheiten und für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten tragen würde. Neuerlich wurde auf den Beschluss des Stadtamtes F hingewiesen, mit dem Ing. M N für die F F a.s. zum verantwortlichen Vertreter in Transportangelegenheiten bestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde allerdings auch ein Vorstandsbeschluss der F F a.s. vom 18.05.2017 über die Verteilung der Kompetenzen der Vorstandsmitglieder vorgelegt.

Mit dem Vorstandsbeschluss vom 18.05.2017 wurde Ing. M N die ausschließliche Verantwortung für „Güterverkehr, Leitung, Organisation und Durchführung von nationalen und internationalen Transportleistungen für die Kunden der Gesellschaft und weitere damit verbundene Tätigkeiten“ übertragen. Ing. A B ist ausschließlich verantwortlich für folgende Tätigkeiten: „Finanzdirektor, er führt und organisiert im Rahmen des gesamten Unternehmens die Buchführungs-, Finanz-, Lohn-, Informations-, Betriebs- und Investitionsagenda sowie die statistische und IT-Agenda, er führt die Kontrolltätigkeiten betreffend die Buchführungsagenda durch, organisiert die Unterlagen für die Personalagenda.“ Die Beschwerdeführerin O P hat nach diesem Beschluss folgende Verantwortlichkeit: „Leiterin AMS, sonstige Aktivitäten“.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark stellt sich diese Urkunde nicht nur als reine Aufteilung von Zuständigkeiten dar, sondern tatsächlich als Zuweisung von Verantwortlichkeiten, die auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung mitumfasst, zumal für die Bestellung der ohnehin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen nach § 9 Abs 1 VStG zu verantwortlichen Beauftragten weniger strenge Voraussetzungen als für entsprechende Bestellungen außerhalb dieses Personenkreises gelten.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark stellt sich diese Urkunde nicht nur als reine Aufteilung von Zuständigkeiten dar, sondern tatsächlich als Zuweisung von Verantwortlichkeiten, die auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung mitumfasst, zumal für die Bestellung der ohnehin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantwortlichen Beauftragten weniger strenge Voraussetzungen als für entsprechende Bestellungen außerhalb dieses Personenkreises gelten.

Aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 18.05.2017 stellt sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit folglich so dar, dass neben
Ing. M N, der für das internationale Transportwesen verantwortlich ist, auch eine Verantwortlichkeit des Ing. A B gegeben ist, da dieser für Lohn- und Personalangelegenheiten die Verantwortung trägt. Hingegen kann eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen des LSD-BG für O P dieser Urkunde nicht entnommen werden, zumal „AMS“ nichts mit dem österreichischen Arbeitsmarktservice (und somit mit Personalangelegenheiten) zu tun haben kann, da die Bezeichnung in der tschechischen Originalurkunde ebenfalls „AMS“ lautet.
Aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 18.05.2017 stellt sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit folglich so dar, dass neben , Ing. M N, der für das internationale Transportwesen verantwortlich ist, auch eine Verantwortlichkeit des Ing. A B gegeben ist, da dieser für Lohn- und Personalangelegenheiten die Verantwortung trägt. Hingegen kann eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen des LSD-BG für O P dieser Urkunde nicht entnommen werden, zumal „AMS“ nichts mit dem österreichischen Arbeitsmarktservice (und somit mit Personalangelegenheiten) zu tun haben kann, da die Bezeichnung in der tschechischen Originalurkunde ebenfalls „AMS“ lautet.

Mit Schreiben vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer diese Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mitgeteilt und die Möglichkeit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Ing. A B zurecht zur Last gelegt wurde, vor der Einreise des Arbeitnehmers H I keine ZKO-Entsendemeldung erstattet zu haben. Dem Beschwerdeführer ist die Übertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Ing. A B zurecht zur Last gelegt wurde, vor der Einreise des Arbeitnehmers H römisch eins keine ZKO-Entsendemeldung erstattet zu haben. Dem Beschwerdeführer ist die Übertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Strafbemessung

Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmungen des LSD-BG dienen allgemein der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozial-versicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden. Weiters soll ein fairer wirtschaftlicher Wettbewerb zwischen den Unternehmen gesichert und rechtswidrige Wettbewerbsvorteile vermieden werden; vorgeschriebene Abgaben und Sozialbeiträge sollen sichergestellt werden. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, u.a. für den Fall von nicht (rechtzeitig) erstatteten ZKO-Meldungen, der Nichtbereithaltung oder Nichtübermittlung von Lohnunterlagen von Seiten des Arbeitgebers, erreicht werden.

Sinn und Zweck der konkreten Verpflichtung, ZKO-Meldungen mit allen gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 19 LSD-BG vor Arbeitsantritt zu erstatten, ist es insbesondere auch, dass die für die Vollziehung des LSD-BG zuständigen Behörden, unter anderem die Finanzpolizei, bereits vor Beginn der jeweiligen Entsendung/Überlassung von diesem geplanten vorübergehenden Einsatz in Österreich Kenntnis erlangen, um dann gegebenenfalls an dem vorab gemeldeten Arbeitsort gezielt Kontrollen durchführen zu können. Im vorliegenden Fall wurde für den mobilen Arbeitnehmer keine ZKO-Meldung erstattet und der Schutzzweck dadurch verletzt. Sinn und Zweck der konkreten Verpflichtung, ZKO-Meldungen mit allen gesetzlich geforderten Angaben gemäß Paragraph 19, LSD-BG vor Arbeitsantritt zu erstatten, ist es insbesondere auch, dass die für die Vollziehung des LSD-BG zuständigen Behörden, unter anderem die Finanzpolizei, bereits vor Beginn der jeweiligen Entsendung/Überlassung von diesem geplanten vorübergehenden Einsatz in Österreich Kenntnis erlangen, um dann gegebenenfalls an dem vorab gemeldeten Arbeitsort gezielt Kontrollen durchführen zu können. Im vorliegenden Fall wurde für den mobilen Arbeitnehmer keine ZKO-Meldung erstattet und der Schutzzweck dadurch verletzt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund besonderer Tatumstände anzunehmen. Daher kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angenommen werden. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund besonderer Tatumstände anzunehmen. Daher kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angenommen werden.

Es liegt kein Erschwerungsgrund vor; als mildernd ist die Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

Da lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde, konnte von einer Erhebung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgesehen werden. Im Übrigen kann bei einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft davon ausgegangen werden, dass zumindest durchschnittliche Einkommens-verhältnisse gegeben sind.

Bei Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungskriterien war daher die von der belangten Behörde verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen zu bestätigen.

Kosten:

Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, hat der Beschuldigte gemäß
§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von
20 % der verhängten Strafe zu leisten.
Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, hat der Beschuldigte gemäß , Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von , 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

Hinweis nach LSD-BG:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Inhalt der Endsendemeldung, Spruch, Entbehrlichkeit, unvollständige Entsendemeldung,
mobiler Arbeitnehmer, Transportbereich, ZKO Meldung, Tatzeit, Zeitpunkt der Kontrolle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.33.13.46.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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