TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/14 LVwG 30.13-960/2019

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark
90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkgebührenG Stmk §2
ParkgebührenG Stmk §6 Abs1
ParkgebührenG Stmk §12
KFG 1946 §2 Abs1 Z28
KFG 1946 §20 Abs1 Z4
StVO 1960 §26a
  1. StVO 1960 § 26a heute
  2. StVO 1960 § 26a gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 26a gültig von 14.01.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2014 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2014
  7. StVO 1960 § 26a gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 26a gültig von 26.03.2009 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 26a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin
Dr. Lehofer-Pfiffner über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, Straße, C, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.01.2019, GZ: A10/1P-4335037,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Dr. Lehofer-Pfiffner über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, Straße, C, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.01.2019, GZ: A10/1P-4335037,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: Er habe am 30.11.2017 in der Zeit von 16:40 Uhr bis 16:58 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz in Graz, Gasse gegenüber Hausnummer aa, ohne Automatenparkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Er habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 in Verbindung mit §§ 1, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006, jeweils in der tatzeitlich geltenden Fassung, wurde gemäß § 12 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt.Wegen Verletzung des Paragraph 2, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006, jeweils in der tatzeitlich geltenden Fassung, wurde gemäß Paragraph 12, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß Paragraph 16, VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt.

In der rechtzeitig durch den Beschuldigten erhobenen Beschwerde wurde insbesondere unter Verweis auf das Vorbringen in der Rechtfertigung vom 11.06.2018 Folgendes eingewandt: Das verfahrensgegenständliche KFZ sei ein Feuerwehrfahrzeug im Sinne des § 2 Abs 1 Z 28 KFG, welches nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 20 Abs 1 Z 4 KFG) mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sei. Dieser Umstand ergebe sich unter anderem aus der Zulassungsbescheinigung, in welcher der für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehene Code 63 eingetragen sei. Somit sei diese Frage bereits durch die Zulassungsbehörde entschieden. Es sei in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob das Blaulicht sichtbar angebracht war, da dies für die Qualifizierung als Fahrzeug im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO nicht ausschlaggebend sei. Wesentlich sei nur, dass das Fahrzeug im Sinne von § 20 Abs 1 Z 4 KFG ausgestattet gewesen sei. Dessen ungeachtet sei das Blaulicht – ein fix montierter Blaulicht-Blitzer – zum Tatzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe sichtbar angebracht gewesen. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei der Österreichische Bundesfeuerwehr-verband (ÖBFV). Die im Fahrzeug angebrachte Tafel des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes enthalte einen deutlichen Hinweis auf die geltende Rechtslage, wonach Feuerwehrfahrzeuge als Fahrzeuge im öffentlichen Dienst von Parkometerabgaben ausgenommen seien. Diese Tafel solle eine Hilfestellung für die Parkraumüberwachungsorgane und für die zuständigen Behörden bei der rechtlichen Beurteilung des Bestehens einer Befreiung von der Parkometerabgabe sein. Sie solle unter anderem helfen, unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen. Zur Begründung der belangten Behörde, dass es sich nicht um ein Feuerwehrfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 28 KFG handle, da es weder aufgrund seiner Bauart noch aufgrund seiner Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sei und daher nicht unter § 20 Abs 1 Z 4 KFG sondern unter § 20 Abs 5 KFG falle, wobei die erforderliche Bewilligung für die Führung des Blaulicht nicht vorgelegt worden sei, verweise er auf die einschlägige Judikatur. So seien das Bundesfinanzgericht, das Landesverwaltungsgericht Steiermark und der Verwaltungsgerichtshof – jeweils unter Anführung der Geschäftszahlen – in ihrer bisherigen Judikatur davon ausgegangen, dass ein mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattetes Feuerwehrfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 28 KFG ein Fahrzeug im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a Abs 1a StVO und schon aus diesem Grund von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit sei. Aufgrund dieser Entscheidungen sei davon auszugehen, dass unter einem Feuerwehrfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 28 KFG auch – wie von ihm verwendet – ein Kleinfahrzeug (Kommandantenfahrzeug) zu verstehen sei, das im Hinblick auf seine Bauart und seine Ausrüstung nur geringe Unterschiede zu einem Privatfahrzeug habe und dass dieses Fahrzeug daher zu Recht als Feuerwehrfahrzeug – unter Eintragung des Code 63 im Zulassungsschein – zugelassen ist. Bei einem Feuerwehrfahrzeug müsse es sich nicht um ein einzeltypisiertes Fahrzeug mit einem Sonderaufbau eines namhaften Feuerwehrausstatters handeln. Das von ihm verwendete Fahrzeug falle daher unter § 20 Abs 1 Z 4 KFG. Er weise auch darauf hin, dass der Magistrat Graz am 28.09.2017 ein einschlägiges Strafverfahren unter der GZ: A10/XXX bei gleicher Sach- und Rechtslage nach einem entsprechenden Vorbringen seinerseits eingestellt habe. Da kein strafbarer Tatbestand vorliege, beantrage er, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Beigelegt war eine Kopie des Zulassungsscheins des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges.In der rechtzeitig durch den Beschuldigten erhobenen Beschwerde wurde insbesondere unter Verweis auf das Vorbringen in der Rechtfertigung vom 11.06.2018 Folgendes eingewandt: Das verfahrensgegenständliche KFZ sei ein Feuerwehrfahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG, welches nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG) mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sei. Dieser Umstand ergebe sich unter anderem aus der Zulassungsbescheinigung, in welcher der für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehene Code 63 eingetragen sei. Somit sei diese Frage bereits durch die Zulassungsbehörde entschieden. Es sei in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob das Blaulicht sichtbar angebracht war, da dies für die Qualifizierung als Fahrzeug im öffentlichen Dienst im Sinne des Paragraph 26 a, StVO nicht ausschlaggebend sei. Wesentlich sei nur, dass das Fahrzeug im Sinne von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG ausgestattet gewesen sei. Dessen ungeachtet sei das Blaulicht – ein fix montierter Blaulicht-Blitzer – zum Tatzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe sichtbar angebracht gewesen. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei der Österreichische Bundesfeuerwehr-verband (ÖBFV). Die im Fahrzeug angebrachte Tafel des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes enthalte einen deutlichen Hinweis auf die geltende Rechtslage, wonach Feuerwehrfahrzeuge als Fahrzeuge im öffentlichen Dienst von Parkometerabgaben ausgenommen seien. Diese Tafel solle eine Hilfestellung für die Parkraumüberwachungsorgane und für die zuständigen Behörden bei der rechtlichen Beurteilung des Bestehens einer Befreiung von der Parkometerabgabe sein. Sie solle unter anderem helfen, unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen. Zur Begründung der belangten Behörde, dass es sich nicht um ein Feuerwehrfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG handle, da es weder aufgrund seiner Bauart noch aufgrund seiner Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sei und daher nicht unter Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG sondern unter Paragraph 20, Absatz 5, KFG falle, wobei die erforderliche Bewilligung für die Führung des Blaulicht nicht vorgelegt worden sei, verweise er auf die einschlägige Judikatur. So seien das Bundesfinanzgericht, das Landesverwaltungsgericht Steiermark und der Verwaltungsgerichtshof – jeweils unter Anführung der Geschäftszahlen – in ihrer bisherigen Judikatur davon ausgegangen, dass ein mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattetes Feuerwehrfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG ein Fahrzeug im öffentlichen Dienst im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO und schon aus diesem Grund von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit sei. Aufgrund dieser Entscheidungen sei davon auszugehen, dass unter einem Feuerwehrfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG auch – wie von ihm verwendet – ein Kleinfahrzeug (Kommandantenfahrzeug) zu verstehen sei, das im Hinblick auf seine Bauart und seine Ausrüstung nur geringe Unterschiede zu einem Privatfahrzeug habe und dass dieses Fahrzeug daher zu Recht als Feuerwehrfahrzeug – unter Eintragung des Code 63 im Zulassungsschein – zugelassen ist. Bei einem Feuerwehrfahrzeug müsse es sich nicht um ein einzeltypisiertes Fahrzeug mit einem Sonderaufbau eines namhaften Feuerwehrausstatters handeln. Das von ihm verwendete Fahrzeug falle daher unter Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG. Er weise auch darauf hin, dass der Magistrat Graz am 28.09.2017 ein einschlägiges Strafverfahren unter der GZ: A10/XXX bei gleicher Sach- und Rechtslage nach einem entsprechenden Vorbringen seinerseits eingestellt habe. Da kein strafbarer Tatbestand vorliege, beantrage er, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Beigelegt war eine Kopie des Zulassungsscheins des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bewilligung gemäß § 20 Abs 5 KFG für die Warnleuchten mit blauem Licht vorzulegen, andernfalls das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine solche nicht vorhanden war.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG für die Warnleuchten mit blauem Licht vorzulegen, andernfalls das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine solche nicht vorhanden war.

Mit Schreiben vom 03.06.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das von ihm verwendete verfahrensgegenständliche Fahrzeug ein Feuerwehrfahrzeug gemäß
§ 2 Abs 1 Z 28 KFG sei, das nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften gemäß § 20
Abs 1 Z 4 KFG mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sei. Somit sei eine Bewilligung nach § 20 Abs 5 nicht notwendig und liege auch nicht vor. Das Blaulicht sei gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe installiert.
Mit Schreiben vom 03.06.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das von ihm verwendete verfahrensgegenständliche Fahrzeug ein Feuerwehrfahrzeug gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG sei, das nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 20, , Absatz eins, Ziffer 4, KFG mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sei. Somit sei eine Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, nicht notwendig und liege auch nicht vor. Das Blaulicht sei gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe installiert.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Da in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG entfallen.Da in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Auf Grundlage des Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des Zulassungsscheines ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer parkte das Fahrzeug, einen Opel Astra Sports Tourer, mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 30.11.2017 auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz innerhalb einer Parkzone in der Gasse gegenüber Hausnummer aa in Graz ohne die Parkgebühr zu entrichten. Dies wurde vom Aufsichtsorgan D E wahrgenommen, die das Fahrzeug im Zeitraum zwischen 16:40 Uhr und 16:58 Uhr am gegenständlichen Ort beobachtete und in der Folge eine Organstrafverfügung ausstellte. Beim Fahrzeug handelt es sich um ein Kommandantenfahrzeug des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, welcher auch Zulassungsbesitzer ist. Im Zulassungsschein ist im Feld A4 (Verwendungsbestimmung) die Kennziffer 63 („ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt“) eingetragen. Im Feld J (Klasse/Fahrzeugart) ist „M1/Personenkraftwagen“ eingetragen. Im Feld A8 (Aufbau) ist eingetragen: „Kombilimousine“. Das Fahrzeug ist mit einem hinter der Windschutzscheibe fix montierten Blaulicht-Blitzer ausgestattet. Eine Bewilligung gemäß § 20 Abs 4 iVm Abs 5 KFG liegt nicht vor.Der Beschwerdeführer parkte das Fahrzeug, einen Opel Astra Sports Tourer, mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 30.11.2017 auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz innerhalb einer Parkzone in der Gasse gegenüber Hausnummer aa in Graz ohne die Parkgebühr zu entrichten. Dies wurde vom Aufsichtsorgan D E wahrgenommen, die das Fahrzeug im Zeitraum zwischen 16:40 Uhr und 16:58 Uhr am gegenständlichen Ort beobachtete und in der Folge eine Organstrafverfügung ausstellte. Beim Fahrzeug handelt es sich um ein Kommandantenfahrzeug des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, welcher auch Zulassungsbesitzer ist. Im Zulassungsschein ist im Feld A4 (Verwendungsbestimmung) die Kennziffer 63 („ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt“) eingetragen. Im Feld J (Klasse/Fahrzeugart) ist „M1/Personenkraftwagen“ eingetragen. Im Feld A8 (Aufbau) ist eingetragen: „Kombilimousine“. Das Fahrzeug ist mit einem hinter der Windschutzscheibe fix montierten Blaulicht-Blitzer ausgestattet. Eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, KFG liegt nicht vor.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Feststellungen zum Fahrzeug auf den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit der von ihm vorgelegten Kopie des Zulassungsscheines beruhen.

Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das gegenständliche Kraftfahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ohne Entrichtung der Parkgebühr geparkt zu haben. Er ist jedoch der Ansicht, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, eine Parkgebühr zu entrichten, da es sich beim gegenständlichen Kraftfahrzeug um ein Feuerwehr-fahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 28 KFG gehandelt habe, welches als Fahrzeug im öffentlichen Dienst im Sinn des § 26a Abs 1a StVO gelte und daher von der Entrichtung der Parkgebühr befreit sei.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das gegenständliche Kraftfahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ohne Entrichtung der Parkgebühr geparkt zu haben. Er ist jedoch der Ansicht, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, eine Parkgebühr zu entrichten, da es sich beim gegenständlichen Kraftfahrzeug um ein Feuerwehr-fahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG gehandelt habe, welches als Fahrzeug im öffentlichen Dienst im Sinn des Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO gelte und daher von der Entrichtung der Parkgebühr befreit sei.

Vorweg ist festzuhalten, dass unbestritten entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Feuerwehrfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 28 KFG, welches ex lege gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit d berechtigt ist, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen, als Fahrzeug im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO anzusehen ist und als solches von der Entrichtung der Parkgebühr befreit ist. Vorweg ist festzuhalten, dass unbestritten entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Feuerwehrfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG, welches ex lege gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, berechtigt ist, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen, als Fahrzeug im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO anzusehen ist und als solches von der Entrichtung der Parkgebühr befreit ist.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen PKW eben nicht um ein Feuerwehrfahrzeug im Sinne des § 2 Abs 1 Z 28 KFG gehandelt hat. Wie in der Folge dargelegt, ist die belangte Behörde aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu Recht von dieser Annahme ausgegangen.Im gegenständlichen Fall ist jedoch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen PKW eben nicht um ein Feuerwehrfahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG gehandelt hat. Wie in der Folge dargelegt, ist die belangte Behörde aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu Recht von dieser Annahme ausgegangen.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG ist ein Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, das/der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren bestimmt ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG ist ein Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, das/der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren bestimmt ist.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit d KFG dürfen bei Feuerwehrfahrzeugen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht ohne Bewilligung gemäß Abs 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, KFG dürfen bei Feuerwehrfahrzeugen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht ohne Bewilligung gemäß Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden.

Gemäß § 20 Abs 4 KFG dürfen andere als die im § 14 Abs 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, KFG dürfen andere als die im Paragraph 14, Absatz eins bis 7, in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 und in den Absatz eins bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

Gemäß § 20 Abs 5 lit a KFG dürfen für Fahrzeuge, die zur Verwendung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, KFG dürfen für Fahrzeuge, die zur Verwendung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

In der Entscheidung vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0068, die zu Fahrzeugen zur Verwendung im Rettungsdienst ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das KFG die Anbringung von Blaulicht an für den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen nicht uneingeschränkt erlaubt. Eine Erlaubnis ex lege besteht nur für die im § 20 Abs 1 Z 4 lit e und lit f KFG genannten Fahrzeuge. Für andere Fahrzeuge, welche für den Rettungsdienst bestimmt sind, bedarf die Anbringung von Blaulicht einer Bewilligung. In der Entscheidung vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0068, die zu Fahrzeugen zur Verwendung im Rettungsdienst ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das KFG die Anbringung von Blaulicht an für den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen nicht uneingeschränkt erlaubt. Eine Erlaubnis ex lege besteht nur für die im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e und Litera f, KFG genannten Fahrzeuge. Für andere Fahrzeuge, welche für den Rettungsdienst bestimmt sind, bedarf die Anbringung von Blaulicht einer Bewilligung.

Dasselbe gilt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für den Bereich der Feuerwehren. So unterscheidet § 20 KFG zwischen „Feuerwehrfahrzeugen“
(Abs 1 Z 4 lit d), bei denen bereits ex lege die Erlaubnis zur Anbringung von Blaulicht besteht und weiteren Fahrzeugen, die zur „Verwendung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren“ bestimmt sind (Abs 5 lit a), die für die Anbringung von Blaulicht einer Bewilligung bedürfen.
Dasselbe gilt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für den Bereich der Feuerwehren. So unterscheidet Paragraph 20, KFG zwischen „Feuerwehrfahrzeugen“ , (Absatz eins, Ziffer 4, Litera d,), bei denen bereits ex lege die Erlaubnis zur Anbringung von Blaulicht besteht und weiteren Fahrzeugen, die zur „Verwendung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren“ bestimmt sind (Absatz 5, Litera a,), die für die Anbringung von Blaulicht einer Bewilligung bedürfen.

Aufgrund der Begriffsbestimmungen in § 2 KFG, in denen gemäß Abs 1 Z 28 ein „Feuerwehrfahrzeug“ so definiert ist, dass es nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren bestimmt ist, besteht somit die ex lege-Erlaubnis zur Anbringung von Blaulicht im Sinn des § 20 Abs 1 Z 4 lit d nur für diejenigen Fahrzeuge der Feuerwehr, die dieser Definition entsprechen und eine entsprechende spezielle Bauart und Ausrüstung aufweisen.Aufgrund der Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, KFG, in denen gemäß Absatz eins, Ziffer 28, ein „Feuerwehrfahrzeug“ so definiert ist, dass es nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren bestimmt ist, besteht somit die ex lege-Erlaubnis zur Anbringung von Blaulicht im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, nur für diejenigen Fahrzeuge der Feuerwehr, die dieser Definition entsprechen und eine entsprechende spezielle Bauart und Ausrüstung aufweisen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Allgemeinen Durchführungserlass zum KFG 1967 – ADE zu verweisen, wo ausgeführt wird: „Von den ,Feuerwehr-fahrzeugen‘, deren Verwendungsbestimmung gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG schon aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung definitorisch feststeht und die von Gesetzes wegen Blaulicht und Tonfolgehörner (§ 22 Abs 6) aufweisen dürfen, sind die in § 20 Abs 5 angeführten Fahrzeuge zu unterscheiden, die nur aufgrund der Erklärung des Zulassungswerbers über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung gemäß § 37 Abs 2 und der Eintragung in den Zulassungsschein gemäß § 41 Abs 2 lit. j als zur ausschließlichen oder vorliegenden Verwendung für Feuerwehren bestimmt gelten, also ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit sie zur Verwendung für Feuerwehren besonders gebaut und ausgerüstet sind. Für diese Fahrzeuge sind Blaulicht und Tonfolgehörner (§ 22 Abs 4) bewilligungspflichtig“ (ADE I, Nachtrag 1978, zitiert nach Grubmann, KFG, 3. Aufl. 2011, Fußnote 17 zu § 20 Abs 1 Z 4 lit d und Abs 5 lit. a).In diesem Zusammenhang ist auch auf den Allgemeinen Durchführungserlass zum KFG 1967 – ADE zu verweisen, wo ausgeführt wird: „Von den ,Feuerwehr-fahrzeugen‘, deren Verwendungsbestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG schon aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung definitorisch feststeht und die von Gesetzes wegen Blaulicht und Tonfolgehörner (Paragraph 22, Absatz 6,) aufweisen dürfen, sind die in Paragraph 20, Absatz 5, angeführten Fahrzeuge zu unterscheiden, die nur aufgrund der Erklärung des Zulassungswerbers über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und der Eintragung in den Zulassungsschein gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera j, als zur ausschließlichen oder vorliegenden Verwendung für Feuerwehren bestimmt gelten, also ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit sie zur Verwendung für Feuerwehren besonders gebaut und ausgerüstet sind. Für diese Fahrzeuge sind Blaulicht und Tonfolgehörner (Paragraph 22, Absatz 4,) bewilligungspflichtig“ (ADE römisch eins, Nachtrag 1978, zitiert nach Grubmann, KFG, 3. Aufl. 2011, Fußnote 17 zu Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d und Absatz 5, Litera a,).

Aus dem vorgelegten Zulassungsschein ergibt sich, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen PKW um eine Kombilimousine, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt ist (Verwendungsbestimmung Kennziffer 63), handelt. Hingegen geht aus dem Zulassungsschein nicht hervor, dass das Fahrzeug – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ein „Feuerwehrfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 28 KFG ist. Alleine der Umstand, dass ein Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend für die Feuerwehr bestimmt ist, macht es noch nicht zu einem Feuerwehrfahrzeug im Sinne des § 2 Abs 1 Z 28 KFG. Dazu bedarf es – wie auch seitens der belangten Behörde richtig ausgeführt – einer entsprechenden Bauart und Ausrüstung, was in der Zulassungsbescheinigung im Feld A8 „Aufbau" oder durch den Zusatz „FeuerwehrFzg" im Feld J „Art des Fahrzeuges/Klasse" ersichtlich zu machen ist (vgl. Grubmann, Kommentar KDV, 4. Aufl. 2018, Fußnote 5 zu § 4 Abs 3 Versicherungssteuergesetz und Fußnote 3 zu § 2 Abs 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz; Erlass des BMF vom 08.06.2017, BMF-010206/0045-IV/9/2017 – MVSKR, Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer,
RZ 63 ff).
Aus dem vorgelegten Zulassungsschein ergibt sich, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen PKW um eine Kombilimousine, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt ist (Verwendungsbestimmung Kennziffer 63), handelt. Hingegen geht aus dem Zulassungsschein nicht hervor, dass das Fahrzeug – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ein „Feuerwehrfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG“ ist. Alleine der Umstand, dass ein Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend für die Feuerwehr bestimmt ist, macht es noch nicht zu einem Feuerwehrfahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG. Dazu bedarf es – wie auch seitens der belangten Behörde richtig ausgeführt – einer entsprechenden Bauart und Ausrüstung, was in der Zulassungsbescheinigung im Feld A8 „Aufbau" oder durch den Zusatz „FeuerwehrFzg" im Feld J „Art des Fahrzeuges/Klasse" ersichtlich zu machen ist vergleiche Grubmann, Kommentar KDV, 4. Aufl. 2018, Fußnote 5 zu Paragraph 4, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz und Fußnote 3 zu Paragraph 2, Absatz eins, Kraftfahrzeugsteuergesetz; Erlass des BMF vom 08.06.2017, BMF-010206/0045-IV/9/2017 – MVSKR, Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer, , RZ 63 ff).

Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus, dass es sich beim gegenständlichen Kommandantenfahrzeug nicht um ein Feuerwehrfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1
Z 28 KFG
handelt, sondern der PKW entsprechend dem Zulassungsschein lediglich ein Fahrzeug ist, das zur ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung für die Feuerwehr bestimmt ist. Hinsichtlich der in § 2 Abs 1 Z 28 KFG geforderten speziellen Ausrüstung und Bauart gibt es keine Eintragungen im Zulassungsschein und es wurde auch nicht vorgebracht, dass eine entsprechende Ausrüstung und Bauart vorhanden sei; aus den vorgelegten Fotos ist eine solche auch nicht erkennbar. Für das Fahrzeug, das zwar zur ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist, lag keine Bewilligung gemäß § 20 Abs 4 iVm Abs 5 lit. a KFG zur Ausstattung mit Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht vor. Daher war das Fahrzeug nicht „nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften“ (§ 26a Abs 1a StVO) mit Warnzeichen mit blauem Licht ausgestattet.
Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus, dass es sich beim gegenständlichen Kommandantenfahrzeug nicht um ein Feuerwehrfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, , Ziffer 28, KFG handelt, sondern der PKW entsprechend dem Zulassungsschein lediglich ein Fahrzeug ist, das zur ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung für die Feuerwehr bestimmt ist. Hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG geforderten speziellen Ausrüstung und Bauart gibt es keine Eintragungen im Zulassungsschein und es wurde auch nicht vorgebracht, dass eine entsprechende Ausrüstung und Bauart vorhanden sei; aus den vorgelegten Fotos ist eine solche auch nicht erkennbar. Für das Fahrzeug, das zwar zur ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist, lag keine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, Litera a, KFG zur Ausstattung mit Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht vor. Daher war das Fahrzeug nicht „nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften“ (Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO) mit Warnzeichen mit blauem Licht ausgestattet.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug der Feuerwehr nicht um ein „Feuerwehrfahrzeug“ im Sinn des § 2 Abs 1 Z 28 KFG gehandelt hat. Die Behörde hat weiters das Fahrzeug zu Recht nicht als Fahrzeug im öffentlichen Dienst gemäß § 26a Abs 1a StVO angesehen, obwohl es mit Blaulicht ausgestattet war, da dieses Blaulicht mangels Bewilligung gemäß § 20 Abs 4 iVm Abs 5 lit. a KFG nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug der Feuerwehr nicht um ein „Feuerwehrfahrzeug“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG gehandelt hat. Die Behörde hat weiters das Fahrzeug zu Recht nicht als Fahrzeug im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO angesehen, obwohl es mit Blaulicht ausgestattet war, da dieses Blaulicht mangels Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, Litera a, KFG nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat.

Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (Bundesfinanzgericht,
GZ: RV/7501315/2014; Landesverwaltungsgericht Steiermark, GZ: LVwG MMM vom 07.04.2016; VwGH Ra 2016/16/0051 vom 30.06.2016) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass in dieser Judikatur davon ausgegangen werde, dass ein mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattetes Feuerwehrfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 28 KFG ein Fahrzeug im öffentlichen Dienst im Sinn des § 26a Abs 1a StVO und daher schon aus diesem Grund von der Entrichtung einer Parkometerabgabe befreit ist.
Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (Bundesfinanzgericht, , GZ: RV/7501315/2014; Landesverwaltungsgericht Steiermark, GZ: LVwG MMM vom 07.04.2016; VwGH Ra 2016/16/0051 vom 30.06.2016) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass in dieser Judikatur davon ausgegangen werde, dass ein mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattetes Feuerwehrfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG ein Fahrzeug im öffentlichen Dienst im Sinn des Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO und daher schon aus diesem Grund von der Entrichtung einer Parkometerabgabe befreit ist.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes GZ: RV/7501315/2014 vom 18.12.2015 kann nicht entnommen werden, um welches konkrete Fahrzeug der Feuerwehr es sich dabei gehandelt hat. Das Gericht ging aber jedenfalls von einem Feuerwehrfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 28 KFG aus.Der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes GZ: RV/7501315/2014 vom 18.12.2015 kann nicht entnommen werden, um welches konkrete Fahrzeug der Feuerwehr es sich dabei gehandelt hat. Das Gericht ging aber jedenfalls von einem Feuerwehrfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG aus.

Der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 07.04.2016,
GZ: LVwG MMM, die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Ra 2016/16/0051, bestätigt wurde, lag ein Fall zugrunde, in welchem es um ein auf eine Freiwillige Feuerwehr zugelassenes Fahrzeug (PKW M1, Kombilimousine mit sieben Sitzplätzen) gegangen ist, das – wie sich aus dem im beigeschafften Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark enthaltenen Straferkenntnis zu GZ A10/YYY vom 17.08.2015 ergibt – über eine kraftfahrrechtliche Bewilligung zur Führung von Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschiedener Töne verfügt hat und auch damit ausgestattet war. Von dieser Voraussetzung – dem Vorliegen einer kraftfahrrechtlichen Bewilligung zur Führung von Warnzeichen mit blauem Licht – ist auch der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen (siehe RZ 1 zu Ra 2016/16/0051). Daher war das im dortigen Verfahren gegenständliche Fahrzeug von § 26a Abs 1a StVO erfasst und von der Entrichtung der Parkgebühr befreit.
Der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 07.04.2016, , GZ: LVwG MMM, die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Ra 2016/16/0051, bestätigt wurde, lag ein Fall zugrunde, in welchem es um ein auf eine Freiwillige Feuerwehr zugelassenes Fahrzeug (PKW M1, Kombilimousine mit sieben Sitzplätzen) gegangen ist, das – wie sich aus dem im beigeschafften Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark enthaltenen Straferkenntnis zu GZ A10/YYY vom 17.08.2015 ergibt – über eine kraftfahrrechtliche Bewilligung zur Führung von Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschiedener Töne verfügt hat und auch damit ausgestattet war. Von dieser Voraussetzung – dem Vorliegen einer kraftfahrrechtlichen Bewilligung zur Führung von Warnzeichen mit blauem Licht – ist auch der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen (siehe RZ 1 zu Ra 2016/16/0051). Daher war das im dortigen Verfahren gegenständliche Fahrzeug von Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO erfasst und von der Entrichtung der Parkgebühr befreit.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 in der tatzeitlich geltenden Fassung sind Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs 2 ausgenommen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 in der tatzeitlich geltenden Fassung sind Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraphen 26 und 26 a StVO von der Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausgenommen.

Gemäß § 3 Z 1 Grazer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr für Einsatz-fahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (§§ 26, 26a und 27 StVO) nicht zu entrichten.Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Grazer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr für Einsatz-fahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (Paragraphen 26, 26 a und 27 StVO) nicht zu entrichten.

§ 26a StVO (Fahrzeuge im öffentlichen Dienst) lautet in seinem Abs 1a wie folgt:Paragraph 26 a, StVO (Fahrzeuge im öffentlichen Dienst) lautet in seinem Absatz eins a, wie folgt:

„(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen“.„(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins und 2 und die Gebote gemäß Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen“.

Wie oben dargelegt und aus dem Zulassungsschein ersichtlich handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen PKW entgegen der Behauptung des Beschwerde-führers nicht um ein Feuerwehrfahrzeug im Sinne des § 2 Abs 1 Z 28 KFG, sondern um ein ausschließlich oder überwiegend für die Feuerwehr bestimmtes Fahrzeug ohne spezielle Bauart und Ausrüstung. Die Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht ist somit nicht bewilligungsfrei im Sinne des § 20 Abs 1 Z 4 KFG, sondern bedarf gemäß § 20 Abs 4 iVm Abs 5 KFG einer Bewilligung.Wie oben dargelegt und aus dem Zulassungsschein ersichtlich handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen PKW entgegen der Behauptung des Beschwerde-führers nicht um ein Feuerwehrfahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG, sondern um ein ausschließlich oder überwiegend für die Feuerwehr bestimmtes Fahrzeug ohne spezielle Bauart und Ausrüstung. Die Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht ist somit nicht bewilligungsfrei im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG, sondern bedarf gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, KFG einer Bewilligung.

Wenn das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zwar über Warnleuchten mit blauem Licht verfügt hat, dafür jedoch keine kraftfahrrechtliche Bewilligung bestanden hat, lag keine entsprechende Ausstattung „nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften“ im Sinne des § 26a Abs 1a StVO vor. Wenn das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zwar über Warnleuchten mit blauem Licht verfügt hat, dafür jedoch keine kraftfahrrechtliche Bewilligung bestanden hat, lag keine entsprechende Ausstattung „nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften“ im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO vor.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall für das Parken auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz die Parkgebühr zu entrichten war.

Zum Verschulden:

Allerdings führt der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einstellung des Verfahrens des Magistrates Graz zu GZ A10/XXX vom 28.09.2017, mit dem ein Verfahren gegen ihn betreffend eine vergleichbare Sach- und Rechtslage gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG nach entsprechendem Einspruch eingestellt wurde, dazu, dass – wie in der Folge ausgeführt – dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Übertretung kein Verschulden angelastet werden kann.Allerdings führt der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einstellung des Verfahrens des Magistrates Graz zu GZ A10/XXX vom 28.09.2017, mit dem ein Verfahren gegen ihn betreffend eine vergleichbare Sach- und Rechtslage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG nach entsprechendem Einspruch eingestellt wurde, dazu, dass – wie in der Folge ausgeführt – dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Übertretung kein Verschulden angelastet werden kann.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO oder des KFG für Lenker von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann (VwGH Ra 2017/02/0184 vom 19.03.2018, 2009/07/0211 vom 22.12.2011, 89/02/0206 vom 15.05.1990 u.a.).

Die Auskunft (der zuständigen Behörde) zu einem bestimmten Sachverhalt schließt das Verschulden aus, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (VwGH Ra 2017/02/0184 vom 19.03.2018, 2011/17/0093 vom 17.9.2014).

Dasselbe gilt, wenn der Betroffene seine Rechtsauffassung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung stützen vermochte. In seiner Entscheidung Ra 2018/04/0004 vom 28.02.2018 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt: "Erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in eine bestimmte Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor (vgl. VwGH 93/08/0176, mwN). Zur hier maßgeblichen Frage gibt es zwar weder höchstgerichtliche Rechtsprechung noch lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis oder der Revision Hinweise auf eine ständige Verwaltungspraxis entnehmen, auf die sich der Revisionswerber stützen könnte. Allerdings hat der UVS als damals in der Rechtsmittelinstanz zuständige Stelle seine Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des auch hier zugrunde liegenden Sachverhaltes in einem früheren Bescheid zum Ausdruck gebracht. Dieser hoheitlichen Erledigung kann im vorliegenden Zusammenhang keine geringere Bedeutung beigemessen werden als einer (in der zitierten Rechtsprechung bezogenen) Auskunft durch die zuständige Behörde.“Dasselbe gilt, wenn der Betroffene seine Rechtsauffassung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung stützen vermochte. In seiner Entscheidung Ra 2018/04/0004 vom 28.02.2018 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt: "Erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in eine bestimmte Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor vergleiche VwGH 93/08/0176, mwN). Zur hier maßgeblichen Frage gibt es zwar weder höchstgerichtliche Rechtsprechung noch lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis oder der Revision Hinweise auf eine ständige Verwaltungspraxis entnehmen, auf die sich der Revisionswerber stützen könnte. Allerdings hat der UVS als damals in der Rechtsmittelinstanz zuständige Stelle seine Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des auch hier zugrunde liegenden Sachverhaltes in einem früheren Bescheid zum Ausdruck gebracht. Dieser hoheitlichen Erledigung kann im vorliegenden Zusammenhang keine geringere Bedeutung beigemessen werden als einer (in der zitierten Rechtsprechung bezogenen) Auskunft durch die zuständige Behörde.“

Auf das gegenständliche Verfahren bezogen bedeutet dies Folgendes:

Die belangte Behörde hat ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer in einem völlig vergleichbaren Fall (Tatzeit 14.06.2017) nach einem ebenfalls im Wesentlichen gleichlautenden Einspruchsvorbringen gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.09.2017 von der belangten Behörde über die Einstellung des Verfahrens informiert. Dieser Umstand schließt daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall betreffend eine am 30.11.2017 begangene gleichartige Übertretung ein Verschulden des Beschwerdeführers aus.Die belangte Behörde hat ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer in einem völlig vergleichbaren Fall (Tatzeit 14.06.2017) nach einem ebenfalls im Wesentlichen gleichlautenden Einspruchsvorbringen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.09.2017 von der belangten Behörde über die Einstellung des Verfahrens informiert. Dieser Umstand schließt daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall betreffend eine am 30.11.2017 begangene gleichartige Übertretung ein Verschulden des Beschwerdeführers aus.

Das Verfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da sich der Beschwerdeführer in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat, weshalb ihm kein Verschulden anzulasten ist. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, da sich der Beschwerdeführer in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat, weshalb ihm kein Verschulden anzulasten ist.

 

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

gebührenpflichtigen Parkplatz, Automatenparkschein, Feuerwehrfahrzeug, Fahrzeug im öffentlichen Dienst, Anbringung von Warnleuchten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG..30.13.960.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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