TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/22 LVwG 49.5-2479/2020

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Veröffentlicht am 22.02.2021
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Entscheidungsdatum

22.02.2021

Index

64/03 Landeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

LDG 1984 §69
LDG 1984 §80
SchOG §2 Abs2
SchUG §17
  1. LDG 1984 § 80 heute
  2. LDG 1984 § 80 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  5. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. LDG 1984 § 80 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  9. LDG 1984 § 80 gültig von 01.12.1987 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1987
  1. SchUG § 17 heute
  2. SchUG § 17 gültig ab 01.09.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  3. SchUG § 17 gültig von 31.12.2022 bis 30.08.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  4. SchUG § 17 gültig von 25.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 17 gültig von 08.01.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 17 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 17 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. SchUG § 17 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  11. SchUG § 17 gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 17 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 17 gültig von 01.08.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  14. SchUG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  15. SchUG § 17 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 17 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  17. SchUG § 17 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  18. SchUG § 17 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  19. SchUG § 17 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 17 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  21. SchUG § 17 gültig von 01.09.1994 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  22. SchUG § 17 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  23. SchUG § 17 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der HOLn. Dipl-Päd. Mag. A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C & Partner Rechtsanwalts GmbH, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an öffentlichen Volks-, NMS, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen bei der Bildungsdirektion für Steiermark vom 29.05.2020, GZ: DKII M19/0063-DIS/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an öffentlichen Volks-, NMS, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) Frau HOLn. Dipl-Päd. Mag. A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) gemäß § 80 LDG 1984 BGBl. Nr. 302 idgF bis auf weiteres vom Dienst suspendiert. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an öffentlichen Volks-, NMS, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) Frau HOLn. Dipl-Päd. Mag. A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 80, LDG 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 302 idgF bis auf weiteres vom Dienst suspendiert.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sowohl das Ansehen der Schule als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden.

Konkret werden im bekämpften Bescheid folgende Vorwürfe erhoben:

„Am 13.11.2019 (ca. 10.15 Uhr, Erdgeschoss) sollen Sie den Schüler C D während einer Pausenaufsicht am Hals bzw. an der vorderen Kleidung gepackt und zu sich hin gezerrt bzw. hingerissen haben, weil dieser geschmunzelt hatte. Das Lächeln des Schülers soll entstanden sein, weil dieser beobachtet hatte, wie Sie 7 bis 8 Schüler*innen in einer Linie entlang des ganzen Erdgeschosses zur Strafe aufgestellt hatten.

Am nächsten Tag sollen Sie den Schüler in der Garderobe aufgesucht und ihm drohend erklärt haben, dass er ein Lügner sei und seine diesbezüglichen Behauptungen der Schulleitung gegenüber nicht wahrheitsgemäß seien.

Am 27.01.2020 sollen Sie während der 5. Unterrichtsstunde in den EDV-Raum gestürmt sein, wo Ihr Kollege Herr E F unterrichtete, und dort mehrere Schüler*innen (G H, I J, K L, M N, O P usw.) der 2a-Klasse wutentbrannt angeschrien haben. Einige dieser Schüler*innen sollen daraufhin weinend zur Schulleitung gekommen sein. Am 27.01.2020 sollen Sie während der 5. Unterrichtsstunde in den EDV-Raum gestürmt sein, wo Ihr Kollege Herr E F unterrichtete, und dort mehrere Schüler*innen (G H, römisch eins J, K L, M N, O P usw.) der 2a-Klasse wutentbrannt angeschrien haben. Einige dieser Schüler*innen sollen daraufhin weinend zur Schulleitung gekommen sein.

Am 07.02.2020 (BE-Stunden, 4. und 5. Unterrichtsstunde) sollen Sie aus Ärger über die Schülerin M N dieser damit gedroht haben, sie aus dem Fenster im ersten Stock zu werfen. Danach sollen Sie den Schüler Q R aufgefordert haben, Ihnen eine Schere zu geben, damit Sie die Schülerin M N damit aufschlitzen können. Gleichzeitig sollen Sie zum Öffnen der Fenster aufgefordert haben, damit „nicht überall das Gulasch (vom Aufschlitzen) kleben bleibt“.

Im Dezember 2019 sollen Sie dem Schüler S T damit gedroht haben, ihm die Haare abzuschneiden, falls er sich noch einmal mit der Hand durch das Haar fährt. Weiters sollen Sie den Schüler am 07.02.2020 im BE-Unterricht herabgewürdigt und bloßgestellt haben, indem Sie ihn als blöd bzw. dumm bezeichnet und seine Noten in anderen Gegenständen (die Sie gar nicht unterrichten) ins Lächerliche gezogen haben. Der Schüler soll der Schulleitung diesbezüglich unter Tränen gesagt haben, dass Ihnen dies nicht zustehe.

Eltern haben der Schulleitung berichtet, dass Schüler*innen große Angst vor Ihnen haben (z.B. Herr S T am 10.10.2019, Frau W X am 23.10.2019). Eltern haben der Schulleitung berichtet, dass Schüler*innen große Angst vor Ihnen haben (z.B. Herr S T am 10.10.2019, Frau W römisch zehn am 23.10.2019).

Am 14.02.2020 sollen Sie zu Schüler*innen der 2a-Klasse im BE-Unterricht gesagt haben, dass diese zu blöd seien, um etwas von Kunst zu verstehen, und sich diese eines derart begrenzten Wortschatzes bedienen würden, dass es traurig sei. Auch sollen Sie im BE-Unterricht mehrfach Zeichnungen, unter anderem mit den Worten „Kindergartenkinder sind begabter als ihr!“, zerrissen haben.

Im aktuellen Schuljahr sollen Sie immer wieder Schüler*innen beschimpft und in deren Privatsphäre eingegriffen haben („Ich dulde keine angemalten Fingernägel, keinen Schlabberlook im Unterricht! Die Zeichnung ist furchtbar, hässlich!“)

Am 14.02.2020 sollen Sie die Schüler Y Z und S T gezwungen haben, als Strafaufgabe einen langen Text aus der Zeitschrift JÖ abzuschreiben, weil diese Unterrichtsmaterialien vergessen hatten. Zunächst soll S T in der gesamten 4. Unterrichtsstunde die Strafarbeite abarbeiten haben müssen; in der 5. Unterrichtsstunde dann zusätzlich auch der Schüler Y Z. Während dieser Strafarbeit sollen Sie den Schülern auch gedroht haben, dass diese nach der Schule weiterschreiben müssten, wenn sie die Strafaufgabe nicht fertigbrächten.

Am 14.02.2020 sollen Sie dem Schüler S T (2a-Klasse, Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung, gegen Ende der 5. Unterrichtsstunde) damit gedroht haben, im seinen Schlüsselbund ins Gesicht zu werfen, wenn er nicht sofort den Schlüsselbund weglege.

Am 27.01.2020 (ca. 12.10 Uhr, Beginn der 6. Stunde) sollen Sie auf dem Weg zu EDV-Raum dem Schüler S T gedroht haben, Sie würden ohne die Rettung zu holen sein Leben verkürzen, wenn er sich noch einmal umdreht.

Im Jänner 2020 (4. und 5. BE-Unterrichtsstunde freitags) sollen Sie den Schüler*innen der 2aKlasse gedroht haben, deren Hals bis auf 1cm zuzudrücken, wenn die Schüler*innen nicht ordentlich arbeiten würden.

In mehreren BE-Stunden im Dezember 2019 und im Jänner 2020 sollen Sie den Schüler*innen der 2a-Klasse gedroht haben: „Wenn ihr mit den Pantoffeln auf den Tisch oder die Fensterbank steigt, sterbt ihr!“.

Ermahnungen bzw. Korrekturgespräche seitens der Schulleitung haben keine Verhaltensänderung bewirkt.“

Aus rechtlicher Sicht wurde von der Disziplinarkommission ausgeführt, dass zum Schutz der physischen und psychischen Integrität von SchülerInnen und im Sinne einer objektiven Klärung des Sachverhalts eine Suspendierung geboten sei und die Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst geeignet sei, das Ansehen der Schule zu gefährden, da das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben durch den nicht achtungsvollen und den nicht wertschätzenden Umgang mit SchülerInnen unter Ausnützung der Amtsstellung der Beschwerdeführerin als Lehrerin nicht mehr gegeben sei. Die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen seien zweifelsfrei geeignet, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und in dieser zu den jeweiligen Anschuldigungen Stellung genommen, die sich nach ihrer Darlegung in der Realität so niemals zugetragen hätten.

Zu den vorgelegten Beweismitteln wird in der Beschwerde ausgeführt, dass diese unvollständig seien und an einer fehlenden Transparenz und Determiniertheit leiden würden. Die vorgelegten Einverständniserklärungen der Eltern seien dem Anschein nach auch zweckentfremdet verwendet worden, zumal lediglich die Freigabe der Verwendung der Daten der Schüler durch deren Eltern erfolgt sei. Als Daten der Schüler seien keineswegs Erklärungen zu verstehen. Sämtlich fremdhändig verfassten Erklärungen, die die Schüler unterfertigt hätten, würden im rechtlichen Sinne nicht den Willen der SchülerInnen tragen. Diese Beweise seien als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren. Auch der Inhalt der einzelnen Urkunden sei vielfach ungenau und unpräzise formuliert.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 29.01.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer der Direktor der NMS Aa, Dipl. Päd. Ba Ca, unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres rechtsfreundlichen Vertreters, eines Vertreters der belangten Behörde sowie des Disziplinaranwalts als mitbeteiligte Partei, als Zeuge einvernommen wurde.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin an der NMS Aa und unterrichtet die Fächer Bildnerische Erziehung, Deutsch-Fördern, Musikerziehung, Biologie und Umweltkunde und Geschichte.

Es besteht der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Schuljahr 2019/2020 Angst- und Drucksituationen für Schüler und Schülerinnen aufgebaut sowie unangemessene oder herabwürdigende Äußerungen gegenüber einzelnen Schülern und Schülerinnen getätigt und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG begangen hat. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Schuljahr 2019 aus 2020, Angst- und Drucksituationen für Schüler und Schülerinnen aufgebaut sowie unangemessene oder herabwürdigende Äußerungen gegenüber einzelnen Schülern und Schülerinnen getätigt und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 69, LDG begangen hat.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 03.03.2020, GZ: **** wurde die Beschwerdeführerin vorläufig vom Dienst suspendiert und in der Folge der nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde erlassen. Am 03.08.2020 fasste die belangte Behörde mit Bescheid, GZ: DKII M19/66-DIS/2020, den Einleitungsbeschluss für das Disziplinarverfahren.

Aufgrund der Art der ihr als Lehrerin zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen müsste mit einer weiteren Gefährdung für das Ansehen ihres Amtes und wesentlichen Interessen des Dienstes gerechnet werden, wenn die Beschwerdeführerin bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheiten im Disziplinarverfahren ihren Dienst weiter versehen würde.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt, der den Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen durch die Beschwerdeführerin begründet, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den niederschriftlichen Aussagen von SchülerInnen und Eltern jener Schule, an der die Beschwerdeführerin unterrichtet.

Die Beschwerdeführerin bestreitet alle Anlastungen und führt in der Beschwerde ihre Versionen der einzelnen Vorfälle an. Sie gibt an, dass sich die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in der Realität niemals zugetragen hätten und sie immer wieder aufgrund ihrer strengen Vorgangsweise auf Widerstand (nicht nur im Lehrerkollegium) gestoßen sei. Sie sei aufgrund des kleinen Lehrerkollegiums immer wieder als Außenseiterin behandelt worden und habe aufgrund ihrer persönlichen Sichtweise und Professionalität, welche sie sich selbst stets abverlangt habe, immer wieder andere Kolleginnen und Kollegen unbewusst unter Druck gesetzt. Dies sei auch der Grund dafür, warum sie im Lehrerkollegium als unliebsam angesehen würde. Ihre selbstkritischen und vor allem erzieherischen Fähigkeiten seien zur Daumenschraube für andere Lehrerkollegen und -kolleginnen geworden, weswegen sie als unliebsamer Motivator der Lethargie wahrgenommen und als Störenfried und unliebsamer Maßstab seitens mancher Kollegen auch bekämpft worden sei.

Dieses Vorbringen ist angesichts der Vielzahl von übereinstimmenden bzw. ähnlichen Angaben über das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber SchülerInnen nicht geeignet, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu beseitigen. Die von der Schulleitung angezeigten einzelnen Vorfälle sowie die Mitteilungen und Ausführungen der Eltern einzelner Schüler begründen definitiv den Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung.

Der als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene Direktor der NMS Aa, der einen besonnenen, gewissenhaften und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, führte im Zuge seiner Einvernahme aus, dass seit Beginn seiner Schulleitertätigkeit immer wieder Beschwerden von Eltern – teilweise telefonisch, teilweise per E-Mail – sowie persönlich von Schülern über die Beschwerdeführerin an ihn herangetragen worden seien. Er habe daher mit Erhebungen begonnen und die SchülerInnen im Beisein von LeherkollegInnen (zumeist waren das die Klassenvorstände) befragt. Im Zuge dieser Befragungen wurden von ihm die im Akt vorliegenden „Vorfallsberichte“ angefertigt. Diejenigen Vorwürfe, die die gesamte Klasse betroffen hätten, seien auch im gesamten Klassenverband besprochen worden, wobei er darauf Bedacht genommen habe, dass Kinder, die sich nicht mehr genau an die jeweiligen Vorfälle erinnern hätten können, die dementsprechenden Vorwürfe auch nicht unterschrieben hätten. Die von ihm verfassten Vorwürfe seien im Beisein des jeweiligen Kollegen/der jeweiligen Kollegin den Kindern vorgelesen worden, bevor diese ihre Unterschrift geleistet hätten.

Die der Beschwerdeführerin hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen sind geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit sowohl in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin als NMS-Lehrerin, als auch in das österreichische Schulsystem an sich maßgeblich zu beeinträchtigen. Die im Raum stehenden Vorwürfe haben nach Ansicht des Direktors der Schule bereits zu erheblichen Irritationen in der Schulgemeinschaft vor allem bei Eltern aber auch bei der Lehrerkollegenschaft geführt.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Die maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 (im Folgenden LDG), des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 19/2021 (im Folgenden SchOG) und des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 471/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021 (im Folgenden SchUG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (im Folgenden LDG), des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, (im Folgenden SchOG) und des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, (im Folgenden SchUG) lauten wie folgt:

§ 69 LDG:Paragraph 69, LDG:

Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

§ 80 LDG:Paragraph 80, LDG:

(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,

      1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder

      2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder 2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

      3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Abs. 3 oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Abs. 3a ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Absatz 3, oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Absatz 3 a, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, nicht erreicht.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr 151/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2013,)

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

§ 2 Abs 1 SchOG:Paragraph 2, Absatz eins, SchOG:

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

§ 17 SchUG:Paragraph 17, SchUG:

(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.

(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die insbesondere im Rahmen von nationalen Leistungsmessungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Kompetenzerhebungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in Paragraph eins, genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die insbesondere im Rahmen von nationalen Leistungsmessungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Kompetenzerhebungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.

(1b) In der Mittelschule sind Schülerinnen und Schüler ab der 6. Schulstufe durch Maßnahmen der Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“, jedenfalls aber zu jenem des Leistungsniveaus „Standard“ zu führen.

(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 16 Z 23, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.(4) Für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des LDG ist, dass einem Lehrer/einer Lehrerin schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ im Sinne des § 109 Abs 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um „hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.04.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des LDG ist, dass einem Lehrer/einer Lehrerin schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um „hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.04.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern.

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringen Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zum Beispiel bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.04.2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringen Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zum Beispiel bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.04.2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen vergleiche dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind – anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren – im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Die Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Gemäß § 80 Abs 1 Z 3 LDG war im Gegenstand lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interesses des Dienstes bei der Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst gefährdet. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, LDG war im Gegenstand lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interesses des Dienstes bei der Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst gefährdet.

Im gegenständlichen Fall ist der Disziplinarkommission zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen der Schule durch die Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften zu beeinträchtigen. Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten, insbesondere ein auf Druck und Angst basierender Unterricht, widerspricht nämlich den in § 2 SchOG iVm § 17 SchUG festgelegten Bildungs- und Erziehungszielen österreichischer Schulen. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der Disziplinarkommission auch zu folgen, wonach eine Suspendierung zum Schutz der Schüler und Schülerinnen auszusprechen war. Im gegenständlichen Fall ist der Disziplinarkommission zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen der Schule durch die Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften zu beeinträchtigen. Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten, insbesondere ein auf Druck und Angst basierender Unterricht, widerspricht nämlich den in Paragraph 2, SchOG in Verbindung mit Paragraph 17, SchUG festgelegten Bildungs- und Erziehungszielen österreichischer Schulen. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der Disziplinarkommission auch zu folgen, wonach eine Suspendierung zum Schutz der Schüler und Schülerinnen auszusprechen war.

Allein schon zur weiteren Aufklärung der der Beschwerdeführerin im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens war die Verhängung der Suspendierung angezeigt, da den SchülerInnen eine Befragung zu allfälligen disziplinären Vorwürfen gegen die Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, wenn diese gleichzeitig von der Beschwerdeführerin unterrichtet und beurteilt werden.

Anhaltspunkte für eine allfällige Unzulässigkeit einer Suspendierung, dass z.B. bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, liegen im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035 mwN). Anhaltspunkte für eine allfällige Unzulässigkeit einer Suspendierung, dass z.B. bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, liegen im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035 mwN).

Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der Disziplinarkommission im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und einer entsprechenden Prüfung der Glaubwürdigkeit aller dazu getätigten Aussagen auf Grundlage aller erhobenen Beweise vorbehalten.

Hinsichtlich des in der Beschwerde sowie in der Verhandlung erhobenen Vorwurfs, dass die Beweise rechtswidrig erlangt worden seien, ist auszuführen, dass selbst in der Annahme, dass die Einwilligung der Eltern für das Abfassen und Weiterleiten der von den Schülern vorgebrachten Anschuldigungen durch den Direktor der Schule nicht gegeben gewesen sein sollten, die vorliegenden Beweise im Verfahren berücksichtigt werden dürfen. Es existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot in Ansehung selbst auf gesetzwidrige Weise erlangter Beweisergebnisse (vgl. VwGH 26.09.1996, 95/19/0396, mwN).Hinsichtlich des in der Beschwerde sowie in der Verhandlung erhobenen Vorwurfs, dass die Beweise rechtswidrig erlangt worden seien, ist auszuführen, dass selbst in der Annahme, dass die Einwilligung der Eltern für das Abfassen und Weiterleiten der von den Schülern vorgebrachten Anschuldigungen durch den Direktor der Schule nicht gegeben gewesen sein sollten, die vorliegenden Beweise im Verfahren berücksichtigt werden dürfen. Es existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot in Ansehung selbst auf gesetzwidrige Weise erlangter Beweisergebnisse vergleiche VwGH 26.09.1996, 95/19/0396, mwN).

Zusammengefasst erscheint im gegenständlichen Fall die Suspendierung als notwendige und auch angemessene Maßnahme, um das Vertrauen der Allgemeinheit bzw. der Eltern der Schülerinnen und Schüler in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren nicht weiter zu erschüttern.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse gemäß § 80 Abs 1 Z 3 LDG für die ausgesprochene Suspendierung vor, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, LDG für die ausgesprochene Suspendierung vor, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lehrer, Landeslehrer, Landeslehrerdienstrechtsgesetz, Schüler, Suspendierung vom Dienst, Dienstpflichtverletzungen, konkrete Anhaltspunkte, konkreter Verdacht, begründeter Verdacht, Gefährdung Ansehen der Schule, Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes, Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines Lehrers, Herabwürdigung von Schülern, Strafaufgaben, Beschimpfungen, Drohungen, Verletzung der physischen und psychischen Integrität von Schülern, mangelnde Wertschätzung, Suspendierung als sichernde Maßnahme, vorübergehende Sicherungsmaßnahme, kein Beweisverwertungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.49.5.2479.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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