TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/19 LVwG 41.11-223/2019

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Entscheidungsdatum

19.03.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §31 Abs2
KFG 1967 §28 Abs2
  1. KFG 1967 § 31 heute
  2. KFG 1967 § 31 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 31 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 31 gültig von 01.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 31 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 31 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 31 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 31 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  9. KFG 1967 § 31 gültig von 13.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  10. KFG 1967 § 31 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 31 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  12. KFG 1967 § 31 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 31 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  14. KFG 1967 § 31 gültig von 01.03.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. KFG 1967 § 28 heute
  2. KFG 1967 § 28 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 28 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 28 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 28 gültig von 19.08.2009 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 28 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  7. KFG 1967 § 28 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 28 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  9. KFG 1967 § 28 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  10. KFG 1967 § 28 gültig von 20.08.1997 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  11. KFG 1967 § 28 gültig von 24.08.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  12. KFG 1967 § 28 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, V, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 11.12.2018, GZ: ABT15-2733/2018-215,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, römisch fünf, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 11.12.2018, GZ: ABT15-2733/2018-215,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde in beiden Spruchpunkten römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde in beiden Spruchpunkten

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Landeshauptmann der Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) unter Spruchpunkt 1. von Amts wegen das Verfahren gemäß § 31 Abs 2 KFG zur Erlangung einer Einzelgenehmigung für das Fahrzeug D, Fahrgestellnummer: xx, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag zur Erlangung einer Einzelgenehmigung gemäß § 31 Abs 2 KFG für das genannte Fahrzeug zurückgewiesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Landeshauptmann der Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) unter Spruchpunkt 1. von Amts wegen das Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KFG zur Erlangung einer Einzelgenehmigung für das Fahrzeug D, Fahrgestellnummer: xx, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag zur Erlangung einer Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KFG für das genannte Fahrzeug zurückgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG erfolgt sei, da der Antragsteller unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Behörde in die Irre geführt habe, um eine Einzelgenehmigung gemäß § 31 Abs 2 KFG zu erhalten. Der Antragsteller (ersichtlich im Einzelgenehmigungsbescheid) habe am 27.04.2018 als Zeuge angegeben, dass er den Kauf lediglich vorgetäuscht habe, um als rechtmäßiger Besitzer zu gelten und gemäß § 31 Abs 2 KFG die Einzelgenehmigung durch die aufgrund seines Wohnsitzes zuständige Behörde in der Steiermark zu erhalten. Gemäß § 31 Abs 2 habe der Landeshauptmann ausschließlich über den Antrag des rechtmäßigen Besitzers eines einzelnen Kraftfahrzeuges über eine Einzelgenehmigung zu entscheiden. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeuges gewesen und sei er somit nicht legitimiert gewesen, einen Antrag auf Einzelgenehmigung gemäß § 31 Abs 2 KFG für das gegenständliche Fahrzeug zu stellen.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfolgt sei, da der Antragsteller unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Behörde in die Irre geführt habe, um eine Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KFG zu erhalten. Der Antragsteller (ersichtlich im Einzelgenehmigungsbescheid) habe am 27.04.2018 als Zeuge angegeben, dass er den Kauf lediglich vorgetäuscht habe, um als rechtmäßiger Besitzer zu gelten und gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KFG die Einzelgenehmigung durch die aufgrund seines Wohnsitzes zuständige Behörde in der Steiermark zu erhalten. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, habe der Landeshauptmann ausschließlich über den Antrag des rechtmäßigen Besitzers eines einzelnen Kraftfahrzeuges über eine Einzelgenehmigung zu entscheiden. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeuges gewesen und sei er somit nicht legitimiert gewesen, einen Antrag auf Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KFG für das gegenständliche Fahrzeug zu stellen.

Der Beschwerdeführer, Herr A B, sei als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges und nunmehriger Genehmigungsinhaber des Einzelgenehmigungs-bescheids vom 20.11.2017 Adressat dieses Bescheides.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte zunächst vor, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren, in seinem Recht, dass alle Tatsachen zur Entscheidungsbegründung herangezogen werden, dass in einem Ermittlungsverfahren der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werde, in seinem Recht, keine willkürlichen Entscheidungen einer Behörde unterworfen zu sein sowie in seinem subjektiven Recht auf Erteilung eines Einzelgenehmigungsbescheides gemäß § 31 Abs 2 KFG bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen verletzt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte zunächst vor, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren, in seinem Recht, dass alle Tatsachen zur Entscheidungsbegründung herangezogen werden, dass in einem Ermittlungsverfahren der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werde, in seinem Recht, keine willkürlichen Entscheidungen einer Behörde unterworfen zu sein sowie in seinem subjektiven Recht auf Erteilung eines Einzelgenehmigungsbescheides gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KFG bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen verletzt worden sei.

Zweck des § 69 AVG sei es, eine Korrekturmöglichkeit gegen rechtskräftige Bescheide einzuräumen, von denen sich nachträglich herausstelle, dass sie an einer qualifizierten, ihre Grundlage erschütterten Rechtswidrigkeit leiden. Es mangle an Ausführungen, welche Mängel der Bescheid enthalte, die zu einer qualifizierten, die Grundlagen erschütternden Rechtswidrigkeit des Bescheides führen würden. Es liege auch kein Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG vor. Die Fälschung einer Urkunde liege offenkundig nicht vor. Auch ein falsches Zeugnis, abgegeben durch den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, dass weder der Antrag vom 19.07.2017, noch die Unterschrift auf dem Antrag vom Beschwerdeführer stammen. Ein falsches Zeugnis welcher Art auch immer, um einen positiven Bescheid zu erlangen, könne daher nicht abgegeben worden sein. Auch für die Annahme einer sonstigen Erschleichung bzw. Verwirklichung einer strafbaren Handlung, mangle es der Behörde an jeglicher Grundlage. Die Erschleichung des Bescheides sei auszuschließen, denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liege das Erschleichen eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen sei, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass, sofern es die Behörde verabsäumte, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, dieser Mangel es ausschließe, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als Erschleichen des Bescheides zu werten. Zweck des Paragraph 69, AVG sei es, eine Korrekturmöglichkeit gegen rechtskräftige Bescheide einzuräumen, von denen sich nachträglich herausstelle, dass sie an einer qualifizierten, ihre Grundlage erschütterten Rechtswidrigkeit leiden. Es mangle an Ausführungen, welche Mängel der Bescheid enthalte, die zu einer qualifizierten, die Grundlagen erschütternden Rechtswidrigkeit des Bescheides führen würden. Es liege auch kein Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor. Die Fälschung einer Urkunde liege offenkundig nicht vor. Auch ein falsches Zeugnis, abgegeben durch den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, dass weder der Antrag vom 19.07.2017, noch die Unterschrift auf dem Antrag vom Beschwerdeführer stammen. Ein falsches Zeugnis welcher Art auch immer, um einen positiven Bescheid zu erlangen, könne daher nicht abgegeben worden sein. Auch für die Annahme einer sonstigen Erschleichung bzw. Verwirklichung einer strafbaren Handlung, mangle es der Behörde an jeglicher Grundlage. Die Erschleichung des Bescheides sei auszuschließen, denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liege das Erschleichen eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen sei, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass, sofern es die Behörde verabsäumte, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, dieser Mangel es ausschließe, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als Erschleichen des Bescheides zu werten.

Abschließend wurde beantragt, die belangte Behörde wolle diese rechtlich unrichtige Entscheidung gemäß § 14 VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung erledigen oder die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorlegen. Das Verwaltungsgericht wolle im Falle der Vorlage gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid, mit dem das Verfahren wieder aufgenommen worden sei, ersatzlos beheben. Abschließend wurde beantragt, die belangte Behörde wolle diese rechtlich unrichtige Entscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung erledigen oder die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorlegen. Das Verwaltungsgericht wolle im Falle der Vorlage gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid, mit dem das Verfahren wieder aufgenommen worden sei, ersatzlos beheben.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte den Akt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 12.02.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde neben dem Beschwerdeführer auch der Zeuge E F einvernommen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Das Kraftfahrzeug der Marke D mit der Fahrgestellnummer xx wurde am 16.09.2016 erstzugelassen. Am 13.06.2017 wurde der Firma H GbR vom Landratsamt A ein Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ausgestellt. Danach erwarb der Beschwerdeführer den D von der Firma H. Der Beschwerdeführer betreibt in M, Wstraße, ein Bauunternehmen. Am D wurden einige Umbauten durchgeführt und wurde dem Beschwerdeführer in N erklärt, dass er einen Überprüfungstermin von der Behörde erst in vier Monaten bekommt. Dies erzählte der Beschwerdeführer seinem Bekannten, I J, der in M, Z, eine KFZ-Werkstätte betreibt, wobei der Schwerpunkt auf US-Fahrzeugen liegt. Herr I J erklärte dem Beschwerdeführer, dass er es in die Hand nimmt, dass das Fahrzeug früher überprüft wird. Er kam dann mit einer „Kaufvereinbarung“ zum Beschwerdeführer, datiert mit 11.11.2017, wonach als Verkäufer des D der Beschwerdeführer aufschien und als Käufer E F, Hstraße, K. E F ist der Onkel der Frau von I J. E F war einverstanden, dass I J seinen Namen verwendet und dass auch für ihn Unterschriften geleistet werden. In der Kaufvereinbarung vom 11.11.2017 ist kein Kaufpreis enthalten. Als der Beschwerdeführer die „Kaufvereinbarung“ unterfertigte, gab es noch keine Unterschrift des Verkäufers. Das Kraftfahrzeug der Marke D mit der Fahrgestellnummer xx wurde am 16.09.2016 erstzugelassen. Am 13.06.2017 wurde der Firma H GbR vom Landratsamt A ein Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ausgestellt. Danach erwarb der Beschwerdeführer den D von der Firma H. Der Beschwerdeführer betreibt in M, Wstraße, ein Bauunternehmen. Am D wurden einige Umbauten durchgeführt und wurde dem Beschwerdeführer in N erklärt, dass er einen Überprüfungstermin von der Behörde erst in vier Monaten bekommt. Dies erzählte der Beschwerdeführer seinem Bekannten, römisch eins J, der in M, Z, eine KFZ-Werkstätte betreibt, wobei der Schwerpunkt auf US-Fahrzeugen liegt. Herr römisch eins J erklärte dem Beschwerdeführer, dass er es in die Hand nimmt, dass das Fahrzeug früher überprüft wird. Er kam dann mit einer „Kaufvereinbarung“ zum Beschwerdeführer, datiert mit 11.11.2017, wonach als Verkäufer des D der Beschwerdeführer aufschien und als Käufer E F, Hstraße, K. E F ist der Onkel der Frau von römisch eins J. E F war einverstanden, dass römisch eins J seinen Namen verwendet und dass auch für ihn Unterschriften geleistet werden. In der Kaufvereinbarung vom 11.11.2017 ist kein Kaufpreis enthalten. Als der Beschwerdeführer die „Kaufvereinbarung“ unterfertigte, gab es noch keine Unterschrift des Verkäufers.

I J vermittelte dem Beschwerdeführer die Telefonnummer von Ing. L M, der in S, P, die Ing. L M O GmbH betreibt und weiters allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fach „Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung“ ist. Im November 2017 fuhr der Beschwerdeführer zu Herrn Ing. L M nach S und übergab ihm den D. römisch eins J vermittelte dem Beschwerdeführer die Telefonnummer von Ing. L M, der in S, P, die Ing. L M O GmbH betreibt und weiters allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fach „Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung“ ist. Im November 2017 fuhr der Beschwerdeführer zu Herrn Ing. L M nach S und übergab ihm den D.

Am 15.11.2017 stellte Ing. L M beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, Energie, Wohnbau, Technik, Referat für Kraftfahrwesen, ein Ansuchen um Einzelgenehmigung für den D gemäß § 31 KFG. Als er das Fahrzeug vorführte, legte er auch die „Kaufvereinbarung“ vom 11.11.2017 vor, die eine Unterschrift des „Verkäufers“ aufwies und eine Spezialvollmacht von E F, ausgestellt in M am 03.11.2017. Sowohl die Unterschrift des Käufers bei der Kaufvereinbarung, als auch jene bei der Spezialvollmacht stammen nicht von E F. Am 15.11.2017 stellte Ing. L M beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, Energie, Wohnbau, Technik, Referat für Kraftfahrwesen, ein Ansuchen um Einzelgenehmigung für den D gemäß Paragraph 31, KFG. Als er das Fahrzeug vorführte, legte er auch die „Kaufvereinbarung“ vom 11.11.2017 vor, die eine Unterschrift des „Verkäufers“ aufwies und eine Spezialvollmacht von E F, ausgestellt in M am 03.11.2017. Sowohl die Unterschrift des Käufers bei der Kaufvereinbarung, als auch jene bei der Spezialvollmacht stammen nicht von E F.

Mit Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, vom 20.11.2017 wurde das Fahrzeug der Marke D genehmigt. Dieser Einzelgenehmigungsbescheid, welcher an Herrn E F gerichtet ist, wurde Herrn Ing. L M übergeben, als er das Fahrzeug abholte. Ca. eineinhalb Wochen, nachdem der Beschwerdeführer das Fahrzeug zu Ing. L M gebracht hatte, holte er es von diesem wieder ab. Für die Typisierung des D stellte die O GmbH von Ing. L M dem Beschwerdeführer mit Rechnung vom 29.04.2018 einen Gesamtbetrag von € 1.155,00 in Rechnung. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer bezahlt.

Seit dem Erwerb des D von der Firma H war der Beschwerdeführer immer Besitzer und Eigentümer des Fahrzeuges. Die „Kaufvereinbarung“ vom 11.11.2017 sollte nur dazu dienen, dass offiziell ein Käufer und damit Besitzer mit Wohnsitz in der Steiermark aufscheint, damit das Fahrzeug schneller in der Steiermark typisiert werden konnte.

E F hat den Beschwerdeführer zum ersten Mal bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12.02.2021 gesehen. Er war nie Besitzer bzw. Eigentümer des D.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen E F im Zuge der Verhandlung am 12.02.2021. Beide machten bei ihrer Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck und kam es auch zu keinen Widersprüchen in der Schilderung des Sachverhalts. Im Verwaltungsakt, der von der belangten Behörde vorgelegt wurde, befinden sich die Kaufvereinbarung vom 11.11.2017, die Spezialvollmacht vom 03.11.2019, der Einzelgenehmigungsbescheid vom 20.11.2017 sowie die Rechnung der O GmbH an den Beschwerdeführer vom 29.04.2018.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 69 Abs 1, 3 und 4 AVG: Paragraph 69, Absatz eins, 3 und 4 AVG:

„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

      1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

      2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

      3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

      4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

§ 70 Abs 1 und 2 AVG: Paragraph 70, Absatz eins und 2 AVG:

„(1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.“

Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (vgl. VwGH 08.09.1998, 98/08/0090; 07.09.2005, 2003/08/0171). Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei vor Erlassung des Bescheides objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185) und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird vergleiche VwGH 08.09.1998, 98/08/0090; 07.09.2005, 2003/08/0171). Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei vor Erlassung des Bescheides objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185) und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; 29.01.2004, 2001/20/0346; 20.09.2011, 2008/01/0777) müssen vier Voraussetzungen gegeben sein:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes , vergleiche VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; 29.01.2004, 2001/20/0346; 20.09.2011, 2008/01/0777) müssen vier Voraussetzungen gegeben sein:

1.
Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2.
Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bestehen.
3.
Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4.
Es darf die Behörde nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen.

Es muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich, das heißt vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben (vgl. VwGH 07.07.1992, 90/08/0164; 08.11.1995, 93/12/0178), um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung zu lukrieren, die ansonsten nicht zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 23.03.2004, 2003/01/0594). Es muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich, das heißt vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben vergleiche VwGH 07.07.1992, 90/08/0164; 08.11.1995, 93/12/0178), um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung zu lukrieren, die ansonsten nicht zu erwarten gewesen wäre vergleiche VwGH 23.03.2004, 2003/01/0594).

Der Beschwerdeführer war nach dem Erwerb des D durchgehend bis zum heutigen Tag Besitzer bzw. Eigentümer des Fahrzeuges. Die Kaufvereinbarung vom 11.11.2017 stellte von Anfang ein Scheingeschäft dar und sollte damit vorgegeben werden, dass der Besitzer des Fahrzeuges E F ist. Dies diente dazu – wie der Beschwerdeführer auch offen darlegte – dass das Fahrzeug in der Steiermark viel schneller typisiert werden konnte, als in Niederösterreich. Dazu war es aber erforderlich der Behörde einen Besitzer des Fahrzeuges mit Wohnsitz in der Steiermark zu präsentieren. Allein zu diesem Zweck wurde die Kaufvereinbarung vom 11.11.2017 abgeschlossen, die noch dazu vom Beschwerdeführer, ohne dass sich eine Unterschrift des Käufers darauf befunden hätte, unterfertigt wurde und er den „Käufer“ erstmalig bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sah. Der offiziell als Antragsteller aufscheinende und als Strohmann dienende E F hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nie gesehen und hat er auch die vorgelegte „Kaufvereinbarung“ und die in seinem Namen vorgelegte Vollmacht nicht unterfertigt. Er war lediglich damit einverstanden, dass sein Name verwendet wird.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2020, GZ: Ra 2019/11/0107-6, in einem Parallelverfahren zu verweisen, in dem ebenfalls E F als angeblicher Fahrzeugbesitzer der Behörde für die Typisierung namhaft gemacht wurde. In dieser Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Lehre und Rechtsprechung unter der „dinglichen Wirkung“ bestimmter Bescheide verstehen, dass in Folge ihrer Objektbezogenheit die Rechtswirkungen (die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten) an der Sache haften und den jeweiligen Inhaber des entsprechenden Rechts an einer Sache (so etwa den jeweiligen Eigentümer) treffen und durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des Rechts nicht berührt werden. Kommt es zu einem Wechsel des Berechtigten an der Sache, so tritt dieser auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, muss sich also alle Verfahrenshandlungen und –unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Ein dinglicher Bescheid hat gegenüber demjenigen zu ergehen, der im Zeitpunkt seiner Erlassung Inhaber des Rechts ist. Gemäß § 28 Abs 2 KFG gilt die Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist. Der Einzelgenehmigung im Sinne des § 31 KFG kommt dingliche Wirkung zu. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab seinem Erwerb des Fahrzeuges bis zum heutigen Tag, also auch zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde, Besitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Auch wenn sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchführung der Typisierung der Person von Ing. L M bediente, so handelte er vorsätzlich, da er eine fingierte Kaufvereinbarung unterfertigte und der Typisierungsbehörde in irreführender Absicht ein Besitzer des Fahrzeuges mit Wohnsitz in der Steiermark präsentiert werden sollte. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2020, GZ: Ra 2019/11/0107-6, in einem Parallelverfahren zu verweisen, in dem ebenfalls E F als angeblicher Fahrzeugbesitzer der Behörde für die Typisierung namhaft gemacht wurde. In dieser Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Lehre und Rechtsprechung unter der „dinglichen Wirkung“ bestimmter Bescheide verstehen, dass in Folge ihrer Objektbezogenheit die Rechtswirkungen (die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten) an der Sache haften und den jeweiligen Inhaber des entsprechenden Rechts an einer Sache (so etwa den jeweiligen Eigentümer) treffen und durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des Rechts nicht berührt werden. Kommt es zu einem Wechsel des Berechtigten an der Sache, so tritt dieser auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, muss sich also alle Verfahrenshandlungen und –unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Ein dinglicher Bescheid hat gegenüber demjenigen zu ergehen, der im Zeitpunkt seiner Erlassung Inhaber des Rechts ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KFG gilt die Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist. Der Einzelgenehmigung im Sinne des Paragraph 31, KFG kommt dingliche Wirkung zu. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab seinem Erwerb des Fahrzeuges bis zum heutigen Tag, also auch zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde, Besitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Auch wenn sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchführung der Typisierung der Person von Ing. L M bediente, so handelte er vorsätzlich, da er eine fingierte Kaufvereinbarung unterfertigte und der Typisierungsbehörde in irreführender Absicht ein Besitzer des Fahrzeuges mit Wohnsitz in der Steiermark präsentiert werden sollte.

Es besteht auch kein Zweifel, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgelegten Kaufvereinbarung und dem Entscheidungswillen (Spruch des Einzelgenehmigungsbescheides) der Behörde bestand. Die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers ist offenkundig, da er nie die Absicht hatte, das Fahrzeug zu verkaufen, sondern das Scheingeschäft einzig und allein dazu diente, der Behörde einen Besitzer mit Wohnsitz in der Steiermark zu nennen. Durch die Vorlage der Kaufvereinbarung und der Spezialvollmacht musste die Behörde davon ausgehen, dass der Besitzer des Fahrzeuges E F war. Sie konnte somit die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennen.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Irreführungsabsicht gehandelt hat, da er vorsätzlich falsche Angaben machte und damit das Ziel verfolgte, sich daraus einen Vorteil – nämlich einen schnellen Einzelgenehmigungsbescheid für sein Fahrzeug – zu verschaffen. Da somit sich der Beschwerdeführer den Einzelgenehmigungsbescheid im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG erschlichen hat, hat die belangte Behörde zurecht das Verfahren wiederaufgenommen. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Irreführungsabsicht gehandelt hat, da er vorsätzlich falsche Angaben machte und damit das Ziel verfolgte, sich daraus einen Vorteil – nämlich einen schnellen Einzelgenehmigungsbescheid für sein Fahrzeug – zu verschaffen. Da somit sich der Beschwerdeführer den Einzelgenehmigungsbescheid im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen hat, hat die belangte Behörde zurecht das Verfahren wiederaufgenommen.

Zu Punkt 2.: Zur Zurückweisung des Antrages zur Erlangung einer Einzelgenehmigung:

§ 31 Abs 2 KFG lautet: Paragraph 31, Absatz 2, KFG lautet:

„Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.“„Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.“

Zuständig für die Ausstellung eines Einzelgenehmigungsbescheides ist nach dieser Bestimmung der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist seit dem Erwerb des Fahrzeuges im Jahre 2017 bis zum heutigen Tag rechtmäßiger Besitzer des D. Er hat seinen Hauptwohnsitz in M, Wstraße, also in Niederösterreich. Da somit der Landeshauptmann der Steiermark für die Erteilung der Einzelgenehmigung nicht zuständig ist, hat die belangte Behörde im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zurecht den Antrag zurückgewiesen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einzelgenehmigungsverfahren, Wiederaufnahme, Vorspielung falscher Tatsachen, Kaufvereinbarung, Spezialvollmacht, Scheingeschäft, Kausalzusammenhang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.11.223.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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