Entscheidungsdatum
27.10.2021Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkText
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Säumnisbeschwerde der A, vertreten durch B/C Rechtsanwälte GmbH, Pstraße, G, zu ihrem Antrag an die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.10.2020 „die Parteistellung im naturschutzrechtlichen […] Bewilligungsverfahren zum Vorhaben „Wasserkraftanlage D““, den Antrag auf Übermittlung aller Einreichunterlagen und weiterer näher genannter Unterlagen zu diesem Vorhaben und den Antrag auf „Abweisung des Antrags auf […] naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage D der D Energie GmbH“, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) mangels Erledigungsanspruch zurückgewiesen.römisch eins. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109 (VwGVG) mangels Erledigungsanspruch zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat datiert mit 14.10.2020 per elektronischer Post am 16.10.2020 um 19.01,37 Uhr mit dem Betreff: „D Energie GmbH, Wasserkraftanlage „D“, wasser- und naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren, GZ: BHGU-179400/2016-120“ die Parteistellung im naturschutzrechtlichen und im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zum Vorhaben „Wasserkraftanlage D“ beantragt. Des Weiteren beantragte sie die Übermittlung aller Einreichunterlagen, amtlichen und nichtamtlichen Gutachten sowie sonstiger verfahrensrelevanter Unterlagen zum Vorhaben „Wasserkraftanlage D“ vorzugsweise in elektronischer Form als PDF-Dateien via E-Mail an **** (bis 10Mb) oder bei großem Datenvolumen über weTransfer (https://wetransfer.com) und die Abweisung des Antrags auf wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage D der D Energie GmbH. Mit Schreiben vom 31.05.2021 „urgierte“ die Beschwerdeführerin die Entscheidung ihrer Anträge.
In der am 11.08.2021 dem Verwaltungsgericht vorgelegten Säumnisbeschwerde bezeichnete die Beschwerdeführerin die beschriebenen Anträge über die die belangte Behörde nicht entschieden habe. Sachbezogen ist ausgeführt, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin kein unüberwindliches Hindernis der Behörde für die rechtzeitige Entscheidung der Anträge vorliege, weshalb aus ihrer Sicht der Verzögerung ein alleiniges Verschulden der belangten Behörde zugrunde liege. Unter der Überschrift „4. Beschwerdeanträge“ beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und wiederholte die an die Behörde gestellten Anträge. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes wird erkennbar, dass die Feststellung des Übergangs der Entscheidungspflicht beantragt wird. In der am 11.08.2021 dem Verwaltungsgericht vorgelegten Säumnisbeschwerde bezeichnete die Beschwerdeführerin die beschriebenen Anträge über die die belangte Behörde nicht entschieden habe. Sachbezogen ist ausgeführt, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin kein unüberwindliches Hindernis der Behörde für die rechtzeitige Entscheidung der Anträge vorliege, weshalb aus ihrer Sicht der Verzögerung ein alleiniges Verschulden der belangten Behörde zugrunde liege. Unter der Überschrift „4. Beschwerdeanträge“ beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und wiederholte die an die Behörde gestellten Anträge. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes wird erkennbar, dass die Feststellung des Übergangs der Entscheidungspflicht beantragt wird.
Die Säumnisbeschwerde ist bei der belangten Behörde am 23.07.2021 eingelangt. Nach den von der Behörde mit der Säumnisbeschwerde vorgelegten Verwaltungsakten wurde zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 14.10.2020 kein Bescheid erlassen. Im Vorlageschreiben beantragte die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zweck des Rechtsbehelfs der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen. (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Zweck des Rechtsbehelfs der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen. vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107).
Die Entscheidungspflicht, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt den Antrag einer Partei im Verwaltungsver-fahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch ist grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung besteht (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053). Die Entscheidungspflicht, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt den Antrag einer Partei im Verwaltungsver-fahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch ist grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung besteht vergleiche VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053).
Die Stellung als Verfahrenspartei nach § 8 AVG ist von der Behörde von Amtswegen unabhängig von einem „Antrag auf Parteistellung“ zu wahren. Den Verfahrens-parteien sind somit beispielsweise die Rechte nach § 17 und 45 AVG zu gewähren und ist an sie der das Verfahren abschließende Bescheid zu erlassen. Diese Parteienrechte können faktisch gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Beschwerdeführerin, wenn sie „übergangene Partei“ ist, Beschwerde gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid erheben. In einem solchen Fall ist das Verwaltungsgericht verpflichtet ein mängelfreies Beschwerdeverfahren durchzuführen (VwGH 12.08.2020, Ra2019/05/0245). Die Stellung als Verfahrenspartei nach Paragraph 8, AVG ist von der Behörde von Amtswegen unabhängig von einem „Antrag auf Parteistellung“ zu wahren. Den Verfahrens-parteien sind somit beispielsweise die Rechte nach Paragraph 17 und 45 AVG zu gewähren und ist an sie der das Verfahren abschließende Bescheid zu erlassen. Diese Parteienrechte können faktisch gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Beschwerdeführerin, wenn sie „übergangene Partei“ ist, Beschwerde gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid erheben. In einem solchen Fall ist das Verwaltungsgericht verpflichtet ein mängelfreies Beschwerdeverfahren durchzuführen (VwGH 12.08.2020, Ra2019/05/0245).
Der Beschwerdeführerin steht, wenn sie Umweltorganisation gemäß § 8 Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl 1988/78 idF LGBl 2019/75 (StESUG) ist, jedenfalls das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen die im Abs 3 genannten Bescheide zu. Der Beschwerdeführerin steht, wenn sie Umweltorganisation gemäß Paragraph 8, Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl 1988/78 in der Fassung LGBl 2019/75 (StESUG) ist, jedenfalls das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen die im Absatz 3, genannten Bescheide zu.
Im in der Säumnisbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 14.10.2020 wurde die Erlassung eines Bescheides zur (rechtskräftigen) Klärung der Parteistellung neben dem bezeichneten naturschutzrechtlichen Verfahren nicht ausdrücklich gefordert. Dieser Antrag auf „Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren“ hat die belangte Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin daher nicht verpflichtet binnen der Frist nach § 8 Abs 1 VwGVG einen Bescheid zu erlassen. Ihm könnte auch faktisch entsprochen werden. Die Säumnisbeschwerde ist folglich mangels Erledigungsanspruch zurückzuweisen. Im in der Säumnisbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 14.10.2020 wurde die Erlassung eines Bescheides zur (rechtskräftigen) Klärung der Parteistellung neben dem bezeichneten naturschutzrechtlichen Verfahren nicht ausdrücklich gefordert. Dieser Antrag auf „Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren“ hat die belangte Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin daher nicht verpflichtet binnen der Frist nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG einen Bescheid zu erlassen. Ihm könnte auch faktisch entsprochen werden. Die Säumnisbeschwerde ist folglich mangels Erledigungsanspruch zurückzuweisen.
Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin werden durch die Zurückweisung dieser Säumnisbeschwerde nicht beschränkt, da sie der rechtswidrigen Vorenthaltung von Parteienrechten durch die belangte Behörde als „übergangene Partei“ und im Falle eines in § 8 Abs 3 StESUG genannten Verfahrens nach dieser Bestimmung durch Erhebung der Beschwerde effizient entgegenwirken kann. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin werden durch die Zurückweisung dieser Säumnisbeschwerde nicht beschränkt, da sie der rechtswidrigen Vorenthaltung von Parteienrechten durch die belangte Behörde als „übergangene Partei“ und im Falle eines in Paragraph 8, Absatz 3, StESUG genannten Verfahrens nach dieser Bestimmung durch Erhebung der Beschwerde effizient entgegenwirken kann.
Dieser Beschluss konnte ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG getroffen werden. Dieser Beschluss konnte ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG getroffen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Klärung der Parteistellung, Parteistellung, Forderung der Bescheiderlassung, Forderung, Bescheid, Bescheiderlassung, faktisch entsprochen, Erledigungsanspruch, Rechtsschutzmöglichkeit, Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, Vorenthaltung von Parteienrechten, übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.80.28.2437.2021Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022