Entscheidungsdatum
28.10.2021Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §15aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der 1.) Dr. A B und des 2.) MMag. C D, vertreten durch E F GbR, W, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 15.06.2021, GZ: BHHF-105978/2016-22,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 15.06.2021, GZ: BHHF-105978/2016-22, wurden „den Grundstückseigentümern Dr. Mag. A B und MMag. C D“ (im Folgenden auch Beschwerdeführer; Hervorhebung hinzugefügt) zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes auf Basis der §§ 170 sowie 172 Abs. 6 lit. a Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) folgende Maßnahmen am Grundstück Nummer ***, KG ***, bis spätestens 30.11.2021 aufgetragen (wobei auf einen angeschlossenen Lageplan als Bescheidbestandteil verwiesen wurde):Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 15.06.2021, GZ: BHHF-105978/2016-22, wurden „den Grundstückseigentümern Dr. Mag. A B und MMag. C D“ (im Folgenden auch Beschwerdeführer; Hervorhebung hinzugefügt) zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes auf Basis der Paragraphen 170, sowie 172 Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) folgende Maßnahmen am Grundstück Nummer ***, KG ***, bis spätestens 30.11.2021 aufgetragen (wobei auf einen angeschlossenen Lageplan als Bescheidbestandteil verwiesen wurde):
„1. Die unbefugte Rodefläche ist folgendermaßen wieder aufzuforsten:
Baumart
Anzahl
Größe
Stieleichen
75 Stk.
50/80
Rotbuchen
75 Stk.
50/80
Hainbuche
50 Stk.
50/80
Heimische Sträuche für eine Hecke (Pfaffenkäppchen, Hartriegel, Heckenrosen, Mehlbeeren, Forsythien
insgesamt 25 Stk (je 5 Stk.)
Laut dem beiliegenden Lageplan Maßstab 1:500 sind 3 Stieleichengruppen (STI) mit je 25 Stieleichen mit der Größe 50/80 und 3 Rotbuchengruppen (RBU) mit je 25 Rotbuchen mit der Größe 50/80 zu pflanzen.
Dazwischen sind drei Reihen Hainbuche (HBU) mit insgesamt 50 Stück mit einer Größe von 50/80 als Füllholz zu pflanzen.
Am westlichen Rand der Wiederbewaldungsfläche ist als Waldrandgestaltung eine Hecke mit 5 Pfaffenkäppchen, 5 roter Hartriegel, 5 Heckenrosen, 5 Mehlbeeren und 5 Forsythien zu setzen.
2. Die Wiederbewaldung ist unmittelbar nach der Bepflanzung wirksam gegen Wildschäden zu schützen, zu pflegen und bei Ausfällen zu ergänzen, bis die Verjüngung gemäß § 13 (8) Forstgesetz, 1975 i.d,g. F. gesichert ist.“2. Die Wiederbewaldung ist unmittelbar nach der Bepflanzung wirksam gegen Wildschäden zu schützen, zu pflegen und bei Ausfällen zu ergänzen, bis die Verjüngung gemäß Paragraph 13, (8) Forstgesetz, 1975 i.d,g. F. gesichert ist.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Jahr 2015 im Zuge der Forstaufsicht festgestellt worden wäre, dass die gegenständliche Fläche unbefugt gerodet worden wäre. Da bis zum Bescheiddatum keine Maßnahmen zur Wiederbewaldung getroffen worden wären, sei der forstgesetzkonforme Zustand wiederherzustellen gewesen.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15.07.2021 brachten die Beschwerdeführer vertreten durch E F GbR nach Ausführungen zum Sachverhalt auf das Wesentliche reduziert vor, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde Maßnahmen zur Wiederbewaldung bereits gesetzt worden wären, dies zuletzt im Frühling 2016. Es wären daher keine weiteren Wiederaufforstungsmaßnahmen erforderlich, jedenfalls nicht in der geforderten Stückzahl von insgesamt 225 Pflanzen auf einem 590 m² großen Grundstück. Die belangte Behörde habe in keiner Weise festgestellt, dass die vorgeschriebene Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist. Außerdem wurde bestritten, dass vor dem Hintergrund des Antrags der belangten Behörde an das Grundbuchsgericht, den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen, den Beschwerdeführer die mit dem angefochtenen Bescheid gemachten Auflagen aufgetragen werden dürfen. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Kaufvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen Herrn G H sowie Herrn I J wurde die gesamte Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nummer ***, im seinerzeitigen Ausmaß von 7.294 m², von Letzterem erworben.Mit Kaufvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen Herrn G H sowie Herrn römisch eins J wurde die gesamte Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nummer ***, im seinerzeitigen Ausmaß von 7.294 m², von Letzterem erworben.
Mit Kaufvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen Herrn I J als Verkäufer einerseits sowie den Beschwerdeführern als gemeinschaftlichen Käufern andererseits, wurde das entsprechend der Vermessungsurkunde der K L GmbH vom 14.06.2013, GZ: D13 1611/2013, neu vermessene Grundstück Nummer *** im Ausmaß von 590 m² (als Teil des ursprünglichen Grundstücks Nummer ***, im ursprünglichen Ausmaß von 7.294 m2) von den Beschwerdeführern erworben.Mit Kaufvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen Herrn römisch eins J als Verkäufer einerseits sowie den Beschwerdeführern als gemeinschaftlichen Käufern andererseits, wurde das entsprechend der Vermessungsurkunde der K L GmbH vom 14.06.2013, GZ: D13 1611 aus 2013,, neu vermessene Grundstück Nummer *** im Ausmaß von 590 m² (als Teil des ursprünglichen Grundstücks Nummer ***, im ursprünglichen Ausmaß von 7.294 m2) von den Beschwerdeführern erworben.
Das Grundstück Nummer *** wurde unter der Tagebuchzahl *** vom Bezirksgericht Fürstenfeld (vollzogen am 06.08.2014) der EZ ***, KG ***, zugeschrieben. Bei vorgenannter Tagebuchzahl handelt es sich um die letzte Tagebuchzahl hinsichtlich vorgenannter EZ.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 24.11.2016, GZ: BHHF-105978/2016-4, wurde von Amts wegen festgestellt, dass die vom Grundbuchsgericht Fürstenfeld unter der Tagebuchzahl *** durchgeführte Eintragung des Grundstückes Nummer *** gegen § 15 ForstG verstößt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 24.11.2016, GZ: BHHF-105978/2016-4, wurde von Amts wegen festgestellt, dass die vom Grundbuchsgericht Fürstenfeld unter der Tagebuchzahl *** durchgeführte Eintragung des Grundstückes Nummer *** gegen Paragraph 15, ForstG verstößt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 05.04.2017, GZ: LVwG 52.28-522/2017-2, wurde die Beschwerde der auch gegenständlichen Beschwerdeführer gegen genannten Bescheid vom 24.11.2016 als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.05.2017 an das Bezirksgericht Fürstenfeld wurde unter Hinweis auf den Bescheid vom 24.11.2016 und auf dessen Rechtskraft der Antrag gestellt, den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen.
Im Grundbuch ist eine Plombe zur TZ ***, eingelangt am 04.05.2017, ersichtlich, dies hinsichtlich des Antrags der belangten Behörde im Zusammenhang mit EZ *** sowie EZ ***, jeweils der KG ***, bei welcher in der Register-Bemerkung auf das Schreiben der belangten Behörde hingewiesen wird.
Die Rodung erfolgte durch den Vater bzw. Schwiegervater der Beschwerdeführer, Herrn M N. Die Beschwerdeführer sind nicht Einforstungsberechtigte des Grundstücks Nummer ***, KG ***.
Die Feststellungen ergeben sich grundlegend aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde. Dass die Rodung durch den Vater bzw. Schwiegervater der Beschwerdeführer, Herrn M N, erfolgte, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 21.05.2015 und den übereinstimmenden Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und den grundbücherlichen Vorgängen ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, lauten auszugsweise:
„RodungGemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere nach lit. a leg. cit. die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder anderen Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1 leg. cit.) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen. Adressat eines entsprechenden Auftrages kann entsprechend dem Gesetzeswortlaut demnach nicht nur der Waldeigentümer sein, sondern neben einem Einforstungsberechtigten auch jedermann, dessen auf den Waldzustand wirkende oder im Gefährdungsbereich gesetzte Handlungen oder Unterlassungen forstrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen (vgl. VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185; 03.10.2008, 2006/10/0005). Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere nach Litera a, leg. cit. die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder anderen Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit.) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen. Adressat eines entsprechenden Auftrages kann entsprechend dem Gesetzeswortlaut demnach nicht nur der Waldeigentümer sein, sondern neben einem Einforstungsberechtigten auch jedermann, dessen auf den Waldzustand wirkende oder im Gefährdungsbereich gesetzte Handlungen oder Unterlassungen forstrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen vergleiche VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185; 03.10.2008, 2006/10/0005).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als Adressaten ausdrücklich die Beschwerdeführer als „Grundstückseigentümer“ herangezogen, dies allerdings aus den folgenden Gründen zu Unrecht. Aus § 15 Abs. 2 ForstG ergibt sich, dass bei einem Verstoß einer Grundbuchseintragung gegen § 15 ForstG dies von der Behörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen ist; dies ist mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2016 erfolgt. Die belangte Behörde hat im Anschluss daran innerhalb der vom Gesetz genannten Frist von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung (Datum der Vollziehung: 06.08.2014) den Antrag auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes per 04.05.2017 beim Bezirksgericht Fürstenfeld als Grundbuchsgericht gestellt. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 431 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen die Eintragung in die öffentlichen Bücher erforderlich, sodass – soweit keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz besteht – die Eintragung im Grundbuch für den Rechtserwerber konstitutiv ist (***). Ausnahmsweise ist die Eintragung allerdings nur deklarativ (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes), wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben wurde, was neben den geläufigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Sondervorschriften der Fall sein kann. Zu diesen Ausnahmen zählt in gewissen Fällen etwa das agrarische Zusammenlegungsverfahren (vgl. OGH 12.08.1970, 3 Ob 94/70; vgl. auch VwGH 28.09.2006, 2005/07/0125, wonach bei der Absonderung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung bereits das Anteilsrecht auf die neue Stammsitzliegenschaft übergeht, sodass der Rechtsübergang im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen ist). Ziel der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 15a Abs. 2 zweiter Satz ForstG ist nach dem Gesetzeswortlaut, eine Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund und obenstehenden Ausführungen entfaltet die Eintragung des bereits konstitutiven außerbücherlichen Vorgangs (also des rechtskräftigen Feststellungsbescheids im Hinblick auf die gegen § 15 ForstG verstoßende Grundbuchseintragung) lediglich deklarative Wirkung. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als Adressaten ausdrücklich die Beschwerdeführer als „Grundstückseigentümer“ herangezogen, dies allerdings aus den folgenden Gründen zu Unrecht. Aus Paragraph 15, Absatz 2, ForstG ergibt sich, dass bei einem Verstoß einer Grundbuchseintragung gegen Paragraph 15, ForstG dies von der Behörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen ist; dies ist mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2016 erfolgt. Die belangte Behörde hat im Anschluss daran innerhalb der vom Gesetz genannten Frist von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung (Datum der Vollziehung: 06.08.2014) den Antrag auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes per 04.05.2017 beim Bezirksgericht Fürstenfeld als Grundbuchsgericht gestellt. Zwar ist grundsätzlich gemäß Paragraph 431, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen die Eintragung in die öffentlichen Bücher erforderlich, sodass – soweit keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz besteht – die Eintragung im Grundbuch für den Rechtserwerber konstitutiv ist (***). Ausnahmsweise ist die Eintragung allerdings nur deklarativ (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes), wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben wurde, was neben den geläufigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Sondervorschriften der Fall sein kann. Zu diesen Ausnahmen zählt in gewissen Fällen etwa das agrarische Zusammenlegungsverfahren vergleiche OGH 12.08.1970, 3 Ob 94/70; vergleiche auch VwGH 28.09.2006, 2005/07/0125, wonach bei der Absonderung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung bereits das Anteilsrecht auf die neue Stammsitzliegenschaft übergeht, sodass der Rechtsübergang im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen ist). Ziel der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 15 a, Absatz 2, zweiter Satz ForstG ist nach dem Gesetzeswortlaut, eine Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund und obenstehenden Ausführungen entfaltet die Eintragung des bereits konstitutiven außerbücherlichen Vorgangs (also des rechtskräftigen Feststellungsbescheids im Hinblick auf die gegen Paragraph 15, ForstG verstoßende Grundbuchseintragung) lediglich deklarative Wirkung.
Die aktuell nach wie vor im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Beschwerdeführer sind demnach aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der belangten Behörde vom 24.11.2016 hinsichtlich der Feststellung, dass die Grundbuchseintragung zur TZ *** des Bezirksgerichts Fürstenfeld gegen § 15 ForstG verstößt, tatsächlich nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks Nummer ***, KG ***. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf den früheren Grundbuchstand abzustellen (welcher vom Grundbuchsgericht auch wiederherzustellen ist), sodass die Grundbuchshandlungen auf Basis des Kaufvertrags vom *** (d.h. die Abschreibung des vorgenannten Grundstücks aus der EZ ***, KG ***, des Eigentümers I J, und die Zuschreibung zur EZ ***, KG ***, im Eigentum der Beschwerdeführer, welche unter der TZ *** im Grundbuch einverleibt wurde) unbeachtlich sind. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Verkäufer des Kaufvertrags vom ***, Herr I J (welcher auch aktuell Eigentümer der EZ *** ist), Eigentümer des Grundstücks Nummer ***, KG ***, ist.Die aktuell nach wie vor im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Beschwerdeführer sind demnach aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der belangten Behörde vom 24.11.2016 hinsichtlich der Feststellung, dass die Grundbuchseintragung zur TZ *** des Bezirksgerichts Fürstenfeld gegen Paragraph 15, ForstG verstößt, tatsächlich nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks Nummer ***, KG ***. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf den früheren Grundbuchstand abzustellen (welcher vom Grundbuchsgericht auch wiederherzustellen ist), sodass die Grundbuchshandlungen auf Basis des Kaufvertrags vom *** (d.h. die Abschreibung des vorgenannten Grundstücks aus der EZ ***, KG ***, des Eigentümers römisch eins J, und die Zuschreibung zur EZ ***, KG ***, im Eigentum der Beschwerdeführer, welche unter der TZ *** im Grundbuch einverleibt wurde) unbeachtlich sind. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Verkäufer des Kaufvertrags vom ***, Herr römisch eins J (welcher auch aktuell Eigentümer der EZ *** ist), Eigentümer des Grundstücks Nummer ***, KG ***, ist.
Da § 172 Abs. 6 ForstG auf den Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder jene anderen Personen, deren auf den Waldzustand wirkende oder im Gefährdungsbereich gesetzte Handlungen oder Unterlassungen forstrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, als Adressat abstellt, hinsichtlich der Beschwerdeführer jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, erging der angefochtene Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern in rechtswidriger Weise (der Auftrag im Sinne des § 172 Abs. 6 ForstG hat gegenüber einem der dort genannten Adressaten zu ergehen). Es war deshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Da Paragraph 172, Absatz 6, ForstG auf den Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder jene anderen Personen, deren auf den Waldzustand wirkende oder im Gefährdungsbereich gesetzte Handlungen oder Unterlassungen forstrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, als Adressat abstellt, hinsichtlich der Beschwerdeführer jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, erging der angefochtene Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern in rechtswidriger Weise (der Auftrag im Sinne des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG hat gegenüber einem der dort genannten Adressaten zu ergehen). Es war deshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Im Hinblick auf gegenständliches Verfahren konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine Verhandlung entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Hinblick auf gegenständliches Verfahren konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine Verhandlung entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung zur Rechtsfrage fehlt, ob einem Feststellungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 ForstG bereits konstitutive Wirkung im Hinblick auf das Eigentum zukommt oder dieses erst mit Wiederherstellung des Grundbuchstands übergeht.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung zur Rechtsfrage fehlt, ob einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ForstG bereits konstitutive Wirkung im Hinblick auf das Eigentum zukommt oder dieses erst mit Wiederherstellung des Grundbuchstands übergeht.
Schlagworte
Grundbuch, Übertragung des Eigentums, konstitutiv, Eintragung im Grundbuch, Gesamtsrechtsnachfolge, außerbücherlich, außerbücherlicher Vorgang, außerbücherliches Eigentum, Grundbuchseintragung, deklarativ, deklarative WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.52.27.2171.2021Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022