Entscheidungsdatum
23.11.2021Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
KommStG 1993 §11 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der A B GmbH, FN ***, vertreten durch Dr. C D, Mag. E F, Mag. G H, Rechtsanwälte, Kstraße, L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 24.09.2021, GZ: RECHT/BERUF-2021/001-2,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl
Nr. 140/2021 (im Folgenden BAO) wird anlässlich der Beschwerde vom 29.10.2021 der angefochtene Bescheid dergestalt abgeändert, als er wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 140 aus 2021, (im Folgenden BAO) wird anlässlich der Beschwerde vom 29.10.2021 der angefochtene Bescheid dergestalt abgeändert, als er wie folgt zu lauten hat:
„Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 16.12.2020, GZ.: FIWI-ABG-2020-481-ALa, mit welchem der A B GmbH eine Kommunalsteuer für den Zeitraum 2017 bis 2018 in der Höhe von € 39.908,48 sowie gemäß §§ 217 und 217a BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 586,11 vorgeschrieben wurde, wird ersatzlos aufgehoben.“„Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 16.12.2020, GZ.: FIWI-ABG-2020-481-ALa, mit welchem der A B GmbH eine Kommunalsteuer für den Zeitraum 2017 bis 2018 in der Höhe von € 39.908,48 sowie gemäß Paragraphen 217 und 217 a BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 586,11 vorgeschrieben wurde, wird ersatzlos aufgehoben.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 16.12.2020, GZ.: FIWI-ABG-2020-481-ALa, wurde gegenüber der A B GmbH für den Zeitraum 2017 bis 2018 eine zu entrichtende Kommunalsteuer in Höhe von € 39.908,48 festgesetzt. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von € 10.603,02 ergibt sich ein Rückstand in Höhe von insgesamt € 29.305,46. Weiters wurde auf Grund der nicht fristgerechten Abgabenentrichtung gemäß §§ 217 und 217a BAO ein 2%iger Säumniszuschlag in Höhe von € 586,11 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 16.12.2020, GZ.: FIWI-ABG-2020-481-ALa, wurde gegenüber der A B GmbH für den Zeitraum 2017 bis 2018 eine zu entrichtende Kommunalsteuer in Höhe von € 39.908,48 festgesetzt. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von € 10.603,02 ergibt sich ein Rückstand in Höhe von insgesamt € 29.305,46. Weiters wurde auf Grund der nicht fristgerechten Abgabenentrichtung gemäß Paragraphen 217 und 217 a BAO ein 2%iger Säumniszuschlag in Höhe von € 586,11 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 24.09.2021, GZ.: RECHT/BERUF-2021/001-2, wurde die Berufung abgewiesen. Weiters wurde der Antrag, das gegenständliche Verfahren wolle bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die anlässlich der Prüfung der Jahre 2008 bis 2010, Steuernummer: ***, Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag ergangenen Bescheide unterbrochen werden, nicht stattgegeben.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem verfahrensgegenständlichen Unternehmen im Zuge einer durch den Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben eine von der Selbstbemessung abweichende Kommunalsteuerbemessungsgrundlage festgestellt worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass trotz mehreren Vorprüfungen, in welchen die jeweiligen Fahrer, welche mit Werkvertrag beschäftigt gewesen seien zu Dienstnehmern qualifiziert worden seien, sich an der Vorgehensweise nichts geändert habe. Personen, die für Herrn I J als Werkvertragsfahrer tätig gewesen seien, seien teilweise auf Grund der Vorprüfungen kurzfristig als Dienstnehmer angemeldet und später wieder als Werkvertragsnehmer beschäftigt worden. Ebenso sei seitens der ÖGK sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen festgestellt worden, dass die Tätigkeit als dienstnehmerhafte Beschäftigung gemäß § 47 EStG iVm § 4 Abs 2 ASVG dem ASVG unterliege. Da seitens der Berufungswerberin keine berichtigte Abgabenerklärung eingereicht worden sei, sei die Kommunalsteuer bescheidmäßig festgesetzt worden. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis bestehe, komme es nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung an. Es genüge, wenn die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem „Tatbild“ des § 47 Abs 2 EStG 1988 entspreche. Im vorliegenden Fall sei zwar grundsätzlich eine Vertretungsbefugnis behauptet worden, jedoch lasse sich diese, wie bereits durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen festgestellt worden sei, nicht mit den aus dem Subunternehmervertrag ableitbaren wechselseitigen Pflichten auch gegenüber der K L sowie der mit der aus den Vorerhebungen hervorgehenden ausgeprägten persönlichen Abhängigkeit in Einklang bringen. Auch sei ein sanktionsloses Ablehnungsrecht seitens der Berufungswerberin nicht vorgebracht worden, zumal es sich um fixe Touren handle, die übernommen werden. Sohin sei von einer persönlichen Arbeitspflicht der Zusteller auszugehen. In Bezug auf den Arbeitsort sei den Zustellern eine konkrete Tour vorgegeben worden. Arbeitsort sei somit ein fix eingeteiltes Gebiet gewesen, das Abgefahren hätte werden müssen. Daraus ergebe sich eine örtliche und räumliche Gebundenheit, da der Ort weder frei wählbar noch eigenmächtig abgeändert habe werden können. Die Tätigkeit der Zusteller habe nicht am Betriebsstandort der Berufungswerberin stattgefunden. Die konkrete Tour und sohin sämtliche Zustellfahrten hätten allerdings an einem Tag abgearbeitet sein müssen. Auch wenn im konkreten Fall keine ständige unmittelbare Kontrolle der Arbeitsleistung erfolgt sei, sei dennoch von einer Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit, zumindest in Bezug auf das Arbeitsverfahren auszugehen. Zusammenfassend sei daher von einem Überwiegen der Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Zusteller zur Berufungswerberin auszugehen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem verfahrensgegenständlichen Unternehmen im Zuge einer durch den Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben eine von der Selbstbemessung abweichende Kommunalsteuerbemessungsgrundlage festgestellt worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass trotz mehreren Vorprüfungen, in welchen die jeweiligen Fahrer, welche mit Werkvertrag beschäftigt gewesen seien zu Dienstnehmern qualifiziert worden seien, sich an der Vorgehensweise nichts geändert habe. Personen, die für Herrn römisch eins J als Werkvertragsfahrer tätig gewesen seien, seien teilweise auf Grund der Vorprüfungen kurzfristig als Dienstnehmer angemeldet und später wieder als Werkvertragsnehmer beschäftigt worden. Ebenso sei seitens der ÖGK sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen festgestellt worden, dass die Tätigkeit als dienstnehmerhafte Beschäftigung gemäß Paragraph 47, EStG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG dem ASVG unterliege. Da seitens der Berufungswerberin keine berichtigte Abgabenerklärung eingereicht worden sei, sei die Kommunalsteuer bescheidmäßig festgesetzt worden. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis bestehe, komme es nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung an. Es genüge, wenn die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem „Tatbild“ des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 entspreche. Im vorliegenden Fall sei zwar grundsätzlich eine Vertretungsbefugnis behauptet worden, jedoch lasse sich diese, wie bereits durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen festgestellt worden sei, nicht mit den aus dem Subunternehmervertrag ableitbaren wechselseitigen Pflichten auch gegenüber der K L sowie der mit der aus den Vorerhebungen hervorgehenden ausgeprägten persönlichen Abhängigkeit in Einklang bringen. Auch sei ein sanktionsloses Ablehnungsrecht seitens der Berufungswerberin nicht vorgebracht worden, zumal es sich um fixe Touren handle, die übernommen werden. Sohin sei von einer persönlichen Arbeitspflicht der Zusteller auszugehen. In Bezug auf den Arbeitsort sei den Zustellern eine konkrete Tour vorgegeben worden. Arbeitsort sei somit ein fix eingeteiltes Gebiet gewesen, das Abgefahren hätte werden müssen. Daraus ergebe sich eine örtliche und räumliche Gebundenheit, da der Ort weder frei wählbar noch eigenmächtig abgeändert habe werden können. Die Tätigkeit der Zusteller habe nicht am Betriebsstandort der Berufungswerberin stattgefunden. Die konkrete Tour und sohin sämtliche Zustellfahrten hätten allerdings an einem Tag abgearbeitet sein müssen. Auch wenn im konkreten Fall keine ständige unmittelbare Kontrolle der Arbeitsleistung erfolgt sei, sei dennoch von einer Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit, zumindest in Bezug auf das Arbeitsverfahren auszugehen. Zusammenfassend sei daher von einem Überwiegen der Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Zusteller zur Berufungswerberin auszugehen.
Gegen diesen Berufungsbescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründet wird dieses Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, welche mittlerweile in Liquidation sei, sich mit der Paketzustellung beschäftigt und hiebei ein System angewendet habe, das bis dato von sämtlichen Paketzustellern, wie DHL, Deutsche Post u. dgl., angewendet werde. Konkret seien Subunternehmer mit der Zustellung der Pakete beauftragt worden, wobei an diese jene Vorgaben weitergegeben worden seien, welche die Beschwerdeführerin von ihren Auftraggebern erhalten habe. Der seinerzeitige geschäftsführende Gesellschafter, der auch zum Liquidator bestellt worden sei, Herr I J, habe bereits als Einzelunternehmen in diesem Wirtschaftszweig gearbeitet und sei sein Unternehmen, aus welchen Gründen auch immer, als eines der wenigen aus der Vielzahl der in Österreich tätigen Zustellunternehmen, damit konfrontiert worden, dass die von ihm beauftragten Subunternehmer nicht als solche, sondern als Dienstnehmer zu qualifizieren seien. Herr I J habe in den über diese Frage geführten Verfahren, die viele Jahre beim Bundesfinanzgericht anhängig gewesen und nunmehr im Wege von außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen worden seien, nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass er, wie auch die anderen Paketzustelldienste, tatsächlich Subunternehmer beauftragt habe, die weder in einer persönlichen Weisungsgebundenheit, noch in einer für Dienstnehmer typischen wirtschaftlichen Abhängigkeit zu ihm als Auftraggeber gestanden seien. Die Beschwerdeführerin habe zwangsweise, um konkurrenzfähig am Markt sein zu können, dieses System beibehalten und ebenfalls eine entsprechende Anzahl von Subunternehmen mit der Durchführung von Paketauslieferungen beauftragt. Der gegenständliche Bescheid prüfe nunmehr im Detail in keiner Weise, welche Werkunternehmer bzw. „Dienstnehmer“ in welchem Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden seien. Tatsächlich seien Tatsachenfeststellungen im Detail nicht getroffen worden, sondern begnüge sich der bekämpfte Bescheid diesbezüglich mit generellen Überlegungen. Überdies enthalte der Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lediglich Zitate, die darlegen sollen, dass gegenständlich die Kriterien einer Dienstnehmereigenschaft für die Subunternehmer der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Dem entgegen sei bereits in der Berufung vom 15.01.2021 ausführlich vorgebracht worden, dass den Subunternehmern der Beschwerdeführerin keinerlei Weisungen über die Art der Auftragsausführung erteilt worden seien, sondern die jeweilige, fix vergebene „Tour“ nach den Vorgaben der Auftraggeber der Beschwerdeführerin durchzuführen gewesen sei. Es habe für die beauftragten Subunternehmer keine fixe Zeiteinteilung gegeben, ebenso sei es ihnen freigestanden, auch von Dritten Aufträge entgegenzunehmen, von welcher Möglichkeit einige Subunternehmer der Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht hätten. Das Unternehmerwagnis sei eindeutig bei den Subunternehmen gelegen, die das gesamte Risiko für ihre unternehmerische Tätigkeit zu tragen gehabt hätten, für ihre Tätigkeit die erforderlichen Bewilligungen einholen hätten müssen, ihrer Steuerpflicht selbst nachgekommen seien und auch die Betriebsmittel, einschließlich der für die Zustellung verwendeten Fahrzeuge, selbst beizubringen hatten. Der gestellte Unterbrechungsantrag sei auch zu Unrecht abgewiesen worden. Eine hinreichende Begründung für diese Abweisung der angestrebten Unterbrechung habe dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden können bzw sei dem diesbezüglichen Antrag tatsächlich ohne jegliche Begründung nicht stattgegeben worden. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde stattgeben, in eventu den Bescheid aufheben und zur allfälligen Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Jedenfalls werde der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die anlässlich der Prüfung des Einzelunternehmens des Geschäftsführers bzw nunmehrigen Liquidators der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide gestellt. Gegen diesen Berufungsbescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründet wird dieses Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, welche mittlerweile in Liquidation sei, sich mit der Paketzustellung beschäftigt und hiebei ein System angewendet habe, das bis dato von sämtlichen Paketzustellern, wie DHL, Deutsche Post u. dgl., angewendet werde. Konkret seien Subunternehmer mit der Zustellung der Pakete beauftragt worden, wobei an diese jene Vorgaben weitergegeben worden seien, welche die Beschwerdeführerin von ihren Auftraggebern erhalten habe. Der seinerzeitige geschäftsführende Gesellschafter, der auch zum Liquidator bestellt worden sei, Herr römisch eins J, habe bereits als Einzelunternehmen in diesem Wirtschaftszweig gearbeitet und sei sein Unternehmen, aus welchen Gründen auch immer, als eines der wenigen aus der Vielzahl der in Österreich tätigen Zustellunternehmen, damit konfrontiert worden, dass die von ihm beauftragten Subunternehmer nicht als solche, sondern als Dienstnehmer zu qualifizieren seien. Herr römisch eins J habe in den über diese Frage geführten Verfahren, die viele Jahre beim Bundesfinanzgericht anhängig gewesen und nunmehr im Wege von außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen worden seien, nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass er, wie auch die anderen Paketzustelldienste, tatsächlich Subunternehmer beauftragt habe, die weder in einer persönlichen Weisungsgebundenheit, noch in einer für Dienstnehmer typischen wirtschaftlichen Abhängigkeit zu ihm als Auftraggeber gestanden seien. Die Beschwerdeführerin habe zwangsweise, um konkurrenzfähig am Markt sein zu können, dieses System beibehalten und ebenfalls eine entsprechende Anzahl von Subunternehmen mit der Durchführung von Paketauslieferungen beauftragt. Der gegenständliche Bescheid prüfe nunmehr im Detail in keiner Weise, welche Werkunternehmer bzw. „Dienstnehmer“ in welchem Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden seien. Tatsächlich seien Tatsachenfeststellungen im Detail nicht getroffen worden, sondern begnüge sich der bekämpfte Bescheid diesbezüglich mit generellen Überlegungen. Überdies enthalte der Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lediglich Zitate, die darlegen sollen, dass gegenständlich die Kriterien einer Dienstnehmereigenschaft für die Subunternehmer der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Dem entgegen sei bereits in der Berufung vom 15.01.2021 ausführlich vorgebracht worden, dass den Subunternehmern der Beschwerdeführerin keinerlei Weisungen über die Art der Auftragsausführung erteilt worden seien, sondern die jeweilige, fix vergebene „Tour“ nach den Vorgaben der Auftraggeber der Beschwerdeführerin durchzuführen gewesen sei. Es habe für die beauftragten Subunternehmer keine fixe Zeiteinteilung gegeben, ebenso sei es ihnen freigestanden, auch von Dritten Aufträge entgegenzunehmen, von welcher Möglichkeit einige Subunternehmer der Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht hätten. Das Unternehmerwagnis sei eindeutig bei den Subunternehmen gelegen, die das gesamte Risiko für ihre unternehmerische Tätigkeit zu tragen gehabt hätten, für ihre Tätigkeit die erforderlichen Bewilligungen einholen hätten müssen, ihrer Steuerpflicht selbst nachgekommen seien und auch die Betriebsmittel, einschließlich der für die Zustellung verwendeten Fahrzeuge, selbst beizubringen hatten. Der gestellte Unterbrechungsantrag sei auch zu Unrecht abgewiesen worden. Eine hinreichende Begründung für diese Abweisung der angestrebten Unterbrechung habe dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden können bzw sei dem diesbezüglichen Antrag tatsächlich ohne jegliche Begründung nicht stattgegeben worden. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde stattgeben, in eventu den Bescheid aufheben und zur allfälligen Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Jedenfalls werde der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die anlässlich der Prüfung des Einzelunternehmens des Geschäftsführers bzw nunmehrigen Liquidators der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide gestellt.
Einlangend per 08.11.2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor.
Auf Grund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten Abgabenaktes und der darin befindlichen Erledigungen und Rechtsmittelausführungen sowie der vorgelegten Bescheidbeschwerde vom 29.10.2021 wird nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Laut Firmenbuchauszug firmierte die A B GmbH in der politischen Gemeinde Bruck an der Mur unter der Geschäftsanschrift Mstraße, B. Die Gesellschaft wurde mittlerweile aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Der seinerzeitige handelsrechtliche Geschäftsführer I J, geb. am ***, hat bis zum 23.10.2019 als Liquidator fungiert, mit 23.10.2019 wurde nunmehr Herr M N, geb. am ***, zum Liquidator bestellt. Laut Firmenbuchauszug firmierte die A B GmbH in der politischen Gemeinde Bruck an der Mur unter der Geschäftsanschrift Mstraße, B. Die Gesellschaft wurde mittlerweile aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Der seinerzeitige handelsrechtliche Geschäftsführer römisch eins J, geb. am ***, hat bis zum 23.10.2019 als Liquidator fungiert, mit 23.10.2019 wurde nunmehr Herr M N, geb. am ***, zum Liquidator bestellt.
Anlässlich einer GPLA-Prüfung wurden hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 Abgabendifferenzen hinsichtlich der A B GmbH festgestellt. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die jeweiligen Fahrer, welche mit Werkvertrag beschäftigt wurden, als Dienstnehmer zu qualifizieren sind und somit von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung gemäß § 47 EStG iVm § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist.Anlässlich einer GPLA-Prüfung wurden hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 Abgabendifferenzen hinsichtlich der A B GmbH festgestellt. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die jeweiligen Fahrer, welche mit Werkvertrag beschäftigt wurden, als Dienstnehmer zu qualifizieren sind und somit von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung gemäß Paragraph 47, EStG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist.
Auf Grund dieser Feststellungen erließ die Abgabenbehörde den gegenständlichen Festsetzungsbescheid.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3. Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 3,
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 24.09.2021, insbesondere ob die Vorschreibung der Kommunalsteuer für den Zeitraum 2017 bis 2018 gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte.
Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt
§ 1 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl Nr. 819/1993 idF BGBl I Nr. 3/2021 – im Folgenden KommStG 1993:Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, – im Folgenden KommStG 1993:
„Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.“
§ 2 KommStG 1993:Paragraph 2, KommStG 1993:
„Dienstnehmer sind:
c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.“
§ 5 KommStG 1993:Paragraph 5, KommStG 1993:
„(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.“
§ 6 KommStG 1993:Paragraph 6, KommStG 1993:
„Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.“„Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) gilt die ÖBB-Holding AG.“
§ 9 KommStG 1993:Paragraph 9, KommStG 1993:
„Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.“
§ 11 KommStG 1993:Paragraph 11, KommStG 1993:
„(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.„(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.
Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 2, zu verwenden.
(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.“
§ 12 KommStG:Paragraph 12, KommStG:
„Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“„Die in den Paragraphen 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
§ 201 BAO:Paragraph 201, BAO:
„(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.„(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“
§ 201a BAO:Paragraph 201 a, BAO:
„Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.“Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß Paragraph 201, vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.“
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde spruchgemäß gegenüber der A B GmbH für den Zeitraum 2017 bis 2018 bei einer Gesamtbemessungsgrundlage von € 1,330.282,70 die zu entrichtende Kommunalsteuer mit € 39.908,48 festgesetzt und in Anrechnung der bisherigen Kommunalsteuerzahlungen von € 10.603,02 eine Nachforderung an Kommunalsteuer in Höhe von € 29.305,46 vorgeschrieben. Weiters wurde auf der Grundlage des nachgeforderten Betrages ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 586,11 festgesetzt.
Gemäß § 201 Abs 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Eine darüber hinausgehende Zusammenfassung von Abgaben ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 201, Absatz 4, BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Eine darüber hinausgehende Zusammenfassung von Abgaben ist nicht zulässig.
Die Abgabenbehörde müsste daher bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid erlassen (vgl UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSZ3K 03.11.2010, ZRV/0032-Z3K/09; uva). Wird im Spruch des Abgabenbescheides nicht angeführt, für welches Jahr welcher Betrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum ein Abgabenbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen, so ist dies eine Verletzung des § 201 Abs 4 BAO (vgl auch VwGH 09.08.2001, 2001/16/0243). Abgaben, die in einem einzigen und einheitlichen Bescheid zusammengefasst werden, können im Gegensatz zu einem Sammelbescheid auch nur einheitlich bekämpft werden (vgl VwGH 18.04.1985, Zl 84/16/0204; UFSZ3K 03.11.2010, Zl ZRV/0315-Z3K/10; ua).Die Abgabenbehörde müsste daher bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid erlassen vergleiche UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSZ3K 03.11.2010, ZRV/0032-Z3K/09; uva). Wird im Spruch des Abgabenbescheides nicht angeführt, für welches Jahr welcher Betrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum ein Abgabenbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen, so ist dies eine Verletzung des Paragraph 201, Absatz 4, BAO vergleiche auch VwGH 09.08.2001, 2001/16/0243). Abgaben, die in einem einzigen und einheitlichen Bescheid zusammengefasst werden, können im Gegensatz zu einem Sammelbescheid auch nur einheitlich bekämpft werden vergleiche VwGH 18.04.1985, Zl 84/16/0204; UFSZ3K 03.11.2010, Zl ZRV/0315-Z3K/10; ua).
Eine Aufstellung in der Begründung des Abgabenbescheides vermag die fehlende Differenzierung im Spruch nicht zu ersetzen. Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.Eine Aufstellung in der Begründung des Abgabenbescheides vermag die fehlende Differenzierung im Spruch nicht zu ersetzen. Gemäß Paragraph 198, Absatz 2, BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Es trifft zwar zu, dass Abgabenbescheide auch im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden können. Dabei sind aber die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen, da jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar ist. Der angefochtene Bescheid kann jedoch im Lichte der durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch nicht als Sammelbescheid qualifiziert werden (vgl VwGH 15.03.1988, Zl 87/14/0073; VwGH 17.12.2001, Zl 2001/17/0053; VwGH 26.01.1995, Zl 94/16/0058; VwGH 09.08.2001, Zl 2001/16/0243; VwGH 03.09.2008, Zl 2005/13/0033; VwGH 24.06.2009, Zl 2007/15/0041; ua). Es trifft zwar zu, dass Abgabenbescheide auch im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden können. Dabei sind aber die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen, da jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar ist. Der angefochtene Bescheid kann jedoch im Lichte der durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch nicht als Sammelbescheid qualifiziert werden vergleiche VwGH 15.03.1988, Zl 87/14/0073; VwGH 17.12.2001, Zl 2001/17/0053; VwGH 26.01.1995, Zl 94/16/0058; VwGH 09.08.2001, Zl 2001/16/0243; VwGH 03.09.2008, Zl 2005/13/0033; VwGH 24.06.2009, Zl 2007/15/0041; ua).
Zur Vorschreibung des Säumniszuschlages ist auszuführen, dass § 201 Abs 4 BAO nicht für Nebenansprüche gilt. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl Ritz, BAO6, Kommentar zu § 201 Abs 4 BAO, RZ 48; Schwaiger SWK 2010, S 754). Zur Vorschreibung des Säumniszuschlages ist auszuführen, dass Paragraph 201, Absatz 4, BAO nicht für Nebenansprüche gilt. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt vergleiche Ritz, BAO6, Kommentar zu Paragraph 201, Absatz 4, BAO, RZ 48; Schwaiger SWK 2010, S 754).
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die gegenständlich erfolgte gemeinsame zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2018 aufgrund der gesetzlich normierten Schranke nach § 201 Abs 4 BAO, aber auch die gemeinsame Festsetzung des Säumniszuschlages gesetzwidrig erfolgten und auch im Rechtsmittelverfahren nicht zu sanieren waren (vgl VwGH 21.09.2006, 2006/15/0236; UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSW 28.02.2008, RV/0018-W/08; UFSG 26.03.2008, RV/0572-G/06; uva).Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die gegenständlich erfolgte gemeinsame zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2018 aufgrund der gesetzlich normierten Schranke nach Paragraph 201, Absatz 4, BAO, aber auch die gemeinsame Festsetzung des Säumniszuschlages gesetzwidrig erfolgten und auch im Rechtsmittelverfahren nicht zu sanieren waren vergleiche VwGH 21.09.2006, 2006/15/0236; UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSW 28.02.2008, RV/0018-W/08; UFSG 26.03.2008, RV/0572-G/06; uva).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Sammelbescheid, Zusammengefasste Festsetzung, Kommunalsteuer, Kalenderjahr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.61.11.3173.2021Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022