Entscheidungsdatum
29.03.2022Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §66Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, Rstraße, W gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 07.02.2022, GZ: 2022-0.089.077, betreffend die beabsichtigte Verbringung von Abfällen,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Notifizierungsantrag der A GmbH betreffend die beabsichtigte Verbringung von 1.500 Tonnen neue Kabelabfälle (Produktionsabfall, Baustelle) und Kabelabfälle von Um-, Abbruch- oder Demontagearbeiten nach Deutschland zur C GmbH gemäß Art. 12 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Verbringungsverordnung) iVm § 66 f Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Notifizierungsantrag der A GmbH betreffend die beabsichtigte Verbringung von 1.500 Tonnen neue Kabelabfälle (Produktionsabfall, Baustelle) und Kabelabfälle von Um-, Abbruch- oder Demontagearbeiten nach Deutschland zur C GmbH gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (EG-Verbringungsverordnung) in Verbindung mit Paragraph 66, f Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) abgewiesen.
Im vorliegenden Fall führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Notifizierung für ordnungsgemäß ausgeführt erachtet worden sei und deshalb die Weiterleitung der Notifizierungsunterlagen an die Behörde am Bestimmungsort erfolgt sei. Aus diesem Grund würde Art. 7 EG-Verbringungsverordnung und auch die darin normierte Dreitagesfrist nicht mehr zur Anwendung gelangen. Da die Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die Behörde am Bestimmungsort erfolgt sei, hätte die Behörde am Versandort gemäß Art. 9 Abs 1 EG-Verbringungsverordnung eine Frist von 30 Tagen um eine Entscheidung in Bezug auf die notifizierte Verbringung zu treffen, wonach auch die Erhebung von Einwänden gemäß Art. 11 bzw. 12 umfasst sei. Dem Notifizierenden sei innerhalb dieser Frist mitgeteilt worden, dass der Empfänger in einem Parallelverfahren bekanntgegeben hätte, dass ein aus der beabsichtigten Verwertung resultierender Abfallstrom als nicht gefährlicher Abfall weiteren Anlagen übergeben und daher ein Einwand geprüft werde, da dieser Abfallstrom als gefährlich einzustufen sei. Eine Notifizierung gelte als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung sei, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß unter Absatz 1 ausgefüllt worden sei. Demnach indiziere eine ordnungsgemäße Ausführung nur, dass das Notifizierungs- und Begleitformular im Sinne der EG-Verbringungsverordnung ausgefüllt und die für die Verbringung notwendigen Unterlagen beigefügt worden sind.Im vorliegenden Fall führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Notifizierung für ordnungsgemäß ausgeführt erachtet worden sei und deshalb die Weiterleitung der Notifizierungsunterlagen an die Behörde am Bestimmungsort erfolgt sei. Aus diesem Grund würde Artikel 7, EG-Verbringungsverordnung und auch die darin normierte Dreitagesfrist nicht mehr zur Anwendung gelangen. Da die Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die Behörde am Bestimmungsort erfolgt sei, hätte die Behörde am Versandort gemäß Artikel 9, Absatz eins, EG-Verbringungsverordnung eine Frist von 30 Tagen um eine Entscheidung in Bezug auf die notifizierte Verbringung zu treffen, wonach auch die Erhebung von Einwänden gemäß Artikel 11, bzw. 12 umfasst sei. Dem Notifizierenden sei innerhalb dieser Frist mitgeteilt worden, dass der Empfänger in einem Parallelverfahren bekanntgegeben hätte, dass ein aus der beabsichtigten Verwertung resultierender Abfallstrom als nicht gefährlicher Abfall weiteren Anlagen übergeben und daher ein Einwand geprüft werde, da dieser Abfallstrom als gefährlich einzustufen sei. Eine Notifizierung gelte als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung sei, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß unter Absatz 1 ausgefüllt worden sei. Demnach indiziere eine ordnungsgemäße Ausführung nur, dass das Notifizierungs- und Begleitformular im Sinne der EG-Verbringungsverordnung ausgefüllt und die für die Verbringung notwendigen Unterlagen beigefügt worden sind.
Im vorliegenden Fall sei der Umstand, dass keine ordnungsgemäße Rechtstoffentsorgung der bei der Kabelaufbereitung anfallenden Fraktion erfolge, erst nach der Weiterleitung der ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung bekannt geworden. Gemäß Art. 9 Abs 1 EG-Verbringungsverordnung könne aufgrund der Art. 12 Abs 1 lit a EG-Verbringungsverordnung der Mangel, dass die geplante Verbringung nicht im Einklang mit der Richtlinie stehe, moniert werden. Da beim Altkabelverarbeitungsprozess anfallende Kabelschälreste und Filterstäube als nicht gefährliche Abfälle an weitere Empfänger übergeben werden, sei der Einwandsgrund des Art. 12 Abs 1 lit a EG-Verbringungsverordnung iVm Art. 17 der EG-Abfallrahmenrichtlinie (Überwachung gefährlicher Abfälle) erfüllt und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Im vorliegenden Fall sei der Umstand, dass keine ordnungsgemäße Rechtstoffentsorgung der bei der Kabelaufbereitung anfallenden Fraktion erfolge, erst nach der Weiterleitung der ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung bekannt geworden. Gemäß Artikel 9, Absatz eins, EG-Verbringungsverordnung könne aufgrund der Artikel 12, Absatz eins, Litera a, EG-Verbringungsverordnung der Mangel, dass die geplante Verbringung nicht im Einklang mit der Richtlinie stehe, moniert werden. Da beim Altkabelverarbeitungsprozess anfallende Kabelschälreste und Filterstäube als nicht gefährliche Abfälle an weitere Empfänger übergeben werden, sei der Einwandsgrund des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, EG-Verbringungsverordnung in Verbindung mit Artikel 17, der EG-Abfallrahmenrichtlinie (Überwachung gefährlicher Abfälle) erfüllt und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Zum Beschwerdevorbringen:
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde nach Darstellung des Verfahrensablaufes als Beschwerdegrund vorgebracht, dass die Erhebung von Einwänden durch die belangte Behörde nicht fristgerecht erfolgt sei. Wenn eine Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt sei, könne die zuständige Behörde am Versandort nach Art. 7 Abs 3 EG-Verbringungsverordnung innerhalb von drei Werktagen beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwendung gegen die Verbringung iSd Art. 11 und Art. 12 EG-Verbringungsverordnung 2006 hätte. Der Notifizierende sei unverzüglich von der Entscheidung der Behörde und den Einwänden zu verständigen.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde nach Darstellung des Verfahrensablaufes als Beschwerdegrund vorgebracht, dass die Erhebung von Einwänden durch die belangte Behörde nicht fristgerecht erfolgt sei. Wenn eine Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt sei, könne die zuständige Behörde am Versandort nach Artikel 7, Absatz 3, EG-Verbringungsverordnung innerhalb von drei Werktagen beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwendung gegen die Verbringung iSd Artikel 11 und Artikel 12, EG-Verbringungsverordnung 2006 hätte. Der Notifizierende sei unverzüglich von der Entscheidung der Behörde und den Einwänden zu verständigen.
Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde innerhalb der dreitägigen Frist keine Einwände erhoben. Die Notifizierungsunterlagen seien mit Schreiben vom 19.11.2021 an die Regierung von D übermittelt worden und für ordnungsgemäß ausgeführt erachtet worden. Die Beschwerdeführerin durfte darauf vertrauen, dass die Notifizierung durch die belangte Behörde positiv beurteilt worden ist. Da keine Einwandsgründe gemäß Art. 12 der EG-Verbringungsverordnung vorgelegen wären, hätte die Behörde am Bestimmungsort am 14.12.2021 den Zustimmungsbescheid erlassen. Das Verfahren in Österreich sei daher abgeschlossen gewesen. Verwiesen wird dabei insbesondere auf das VwGH Judikat vom 25.10.2012, 2009/07/0150. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde innerhalb der dreitägigen Frist keine Einwände erhoben. Die Notifizierungsunterlagen seien mit Schreiben vom 19.11.2021 an die Regierung von D übermittelt worden und für ordnungsgemäß ausgeführt erachtet worden. Die Beschwerdeführerin durfte darauf vertrauen, dass die Notifizierung durch die belangte Behörde positiv beurteilt worden ist. Da keine Einwandsgründe gemäß Artikel 12, der EG-Verbringungsverordnung vorgelegen wären, hätte die Behörde am Bestimmungsort am 14.12.2021 den Zustimmungsbescheid erlassen. Das Verfahren in Österreich sei daher abgeschlossen gewesen. Verwiesen wird dabei insbesondere auf das VwGH Judikat vom 25.10.2012, 2009/07/0150.
Die Beschwerdeführerin brachte noch ergänzend vor, dass auch bei Rechtserfassung der belangten Behörde, wonach gemäß Art. 9 Abs 1 iVm Art. 12 Abs 1 der EG-Verbringungsverordnung 2006 eine 30-tägige Frist für die Erhebung von Einwänden anzuwenden wäre, auch diese Einwendungen durch die belangte Behörde nicht fristgerecht erhoben worden wären. Die Behörde am Versandort hätte innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort schriftlich eine Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen zu treffen. Die Empfangsbestätigung sei bereits am 09.12.2021 übermittelt worden. Die Entscheidung über den Einwand erfolgte tatsächlich erst am 25.01.2022. Eine bloße Mitteilung am 05.01.2022 über die Prüfung eines Einwandes ändere nichts an der Unzulässigkeit der Entscheidung, da die EG Verbringungsverordnung 2006 auf eine schriftliche Mitteilung der Einwände abstellt. Eine telefonische Mitteilung ist nicht schriftlich und unabhängig davon sei auch im E-Mail vom 05.01.2022 nur eine Prüfung des Einwands angekündigt worden.Die Beschwerdeführerin brachte noch ergänzend vor, dass auch bei Rechtserfassung der belangten Behörde, wonach gemäß Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, der EG-Verbringungsverordnung 2006 eine 30-tägige Frist für die Erhebung von Einwänden anzuwenden wäre, auch diese Einwendungen durch die belangte Behörde nicht fristgerecht erhoben worden wären. Die Behörde am Versandort hätte innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort schriftlich eine Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen zu treffen. Die Empfangsbestätigung sei bereits am 09.12.2021 übermittelt worden. Die Entscheidung über den Einwand erfolgte tatsächlich erst am 25.01.2022. Eine bloße Mitteilung am 05.01.2022 über die Prüfung eines Einwandes ändere nichts an der Unzulässigkeit der Entscheidung, da die EG Verbringungsverordnung 2006 auf eine schriftliche Mitteilung der Einwände abstellt. Eine telefonische Mitteilung ist nicht schriftlich und unabhängig davon sei auch im E-Mail vom 05.01.2022 nur eine Prüfung des Einwands angekündigt worden.
In weiterer Folge wurde auf die Rechtswidrigkeit der Erhebung von Einwänden aus inhaltlichen Gründen eingegangen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kabelschälreste einer ordnungsgemäßen Reststoffentsorgung zugeführt werden, die Granulate würden keinem Verbot des Inverkehrbringens unterliegen, da im gegenständlichen Fall die Granulate ausschließlich in der Produktion von Bakenfüßen weiterverwendet werden. Bakenfüße würden im Rahmen der Baustellenabsicherung als Träger für Leitbaken, Warnbaken, Schranken und vorübergehend aufgestellte Verkehrsschilder eingesetzt werden, weshalb diese zweifelsfrei zur industriellen Anwendung im Außenbereich bestimmt seien, wie dies die REACH-Verordnung vorsehe. Auch der von der belangten Behörde in den vorliegenden internen Analysenergebnissen nachgewiesene hohe Anteil an Blei würde nur unter gewissen Voraussetzungen Beschränkungen unterliegen. Derartige Beschränkungen würden im vorliegenden Fall aber nicht zutreffen. Die belangte Behörde sei fälschlicherweise der Auffassung, dass im Falle der Einstufung der Abfälle als nicht gefährliche Abfälle durch die zuständigen deutschen Behörden die geforderte lückenlose Überwachung vom Entstehungsort bis zur endgültigen Verwertung nicht sichergestellt sei und daher die geplante Verbringung nicht in Einklang mit Art. 17 EG-Abfallrahmenrichtlinie stehen würde. Dabei verkenne die belangte Behörde aber, dass Art. 17 der EG-Abfallrahmenrichtlinie lediglich darauf abstelle, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um eine Überwachung der Abfälle zu garantieren. Diesbezüglich sei von der Beschwerdeführerin auch ein Konzept vorgeschlagen worden, wonach diese eine lückenlose Überwachung sicherstellen würde. Die Einwände der belangten Behörde seien aber unbeachtlich, da diese nicht fristgerecht erhoben worden wären.In weiterer Folge wurde auf die Rechtswidrigkeit der Erhebung von Einwänden aus inhaltlichen Gründen eingegangen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kabelschälreste einer ordnungsgemäßen Reststoffentsorgung zugeführt werden, die Granulate würden keinem Verbot des Inverkehrbringens unterliegen, da im gegenständlichen Fall die Granulate ausschließlich in der Produktion von Bakenfüßen weiterverwendet werden. Bakenfüße würden im Rahmen der Baustellenabsicherung als Träger für Leitbaken, Warnbaken, Schranken und vorübergehend aufgestellte Verkehrsschilder eingesetzt werden, weshalb diese zweifelsfrei zur industriellen Anwendung im Außenbereich bestimmt seien, wie dies die REACH-Verordnung vorsehe. Auch der von der belangten Behörde in den vorliegenden internen Analysenergebnissen nachgewiesene hohe Anteil an Blei würde nur unter gewissen Voraussetzungen Beschränkungen unterliegen. Derartige Beschränkungen würden im vorliegenden Fall aber nicht zutreffen. Die belangte Behörde sei fälschlicherweise der Auffassung, dass im Falle der Einstufung der Abfälle als nicht gefährliche Abfälle durch die zuständigen deutschen Behörden die geforderte lückenlose Überwachung vom Entstehungsort bis zur endgültigen Verwertung nicht sichergestellt sei und daher die geplante Verbringung nicht in Einklang mit Artikel 17, EG-Abfallrahmenrichtlinie stehen würde. Dabei verkenne die belangte Behörde aber, dass Artikel 17, der EG-Abfallrahmenrichtlinie lediglich darauf abstelle, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um eine Überwachung der Abfälle zu garantieren. Diesbezüglich sei von der Beschwerdeführerin auch ein Konzept vorgeschlagen worden, wonach diese eine lückenlose Überwachung sicherstellen würde. Die Einwände der belangten Behörde seien aber unbeachtlich, da diese nicht fristgerecht erhoben worden wären.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Feststellungen aus:
Am 05.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Verbringung von 1.500 Tonnen von neuen Kabelabfällen aus der Produktion bzw. Baustelle sowie Kabelabfälle von Umbau-, Abbruch- oder Demontagearbeiten zur Verwertung bei der C GmbH in Deutschland E für den Zeitraum von 16.11.2021 bis 15.11.2022. Von der belangten Behörde wurden keine weiteren Unterlagen mehr nachgefordert, sondern nur mehr die Sicherheitsleistung entsprechend der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 09.11.2021 festgelegt. Die Sicherheitsleistung wurde in Form von zwei Garantiebriefen der F AG am 11.11.2021 übermittelt. Am 19.11.2021 wurden die Unterlagen an die Regierung von D weitergeleitet.
Am 09. Dezember 2021 wurde von der Regierung in D die Empfangsbestätigung desselben Tags übermittelt. Mit E-Mail vom 21.12.2021 hat die Regierung von D den Zustimmungsbescheid vom 14.12.2021 der Beschwerdeführerin übermittelt.
Mit E-Mail vom 05.01.2022, 11:42 Uhr, wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Empfängerin im Zuge eines weiteren Verfahrens mitgeteilt hätte, dass sie einen Abfallstrom als nicht gefährlichen Abfall weiteren Anlagen übergeben würde. Es wurde mitgeteilt, dass die belangte Behörde einen Einwand zu prüfen habe.
Mit einem weiten E-Mail vom 05.01.2022, 16:27 Uhr, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein technisches Gutachten, welches in einem Parallelverfahren erstattet worden ist, übermittelt. Es wurde ausgeführt, dass sich aus diesem Gutachten ergeben würde, dass über gefährliche Abfälle bei der Empfängerin nicht ausreichend Buch geführt werde.
Zu diesem E-Mail bzw. Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin am 17.01.2022 eine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 25.01.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, Einwand gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a EG Verbringungsverordnung gegen die beabsichtigte Verbringung zu erheben und den Notifizierungsantrag mangels ordnungsgemäßer Reststoffentsorgung abzuweisen.Mit Schreiben vom 25.01.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, Einwand gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, EG Verbringungsverordnung gegen die beabsichtigte Verbringung zu erheben und den Notifizierungsantrag mangels ordnungsgemäßer Reststoffentsorgung abzuweisen.
Am 7. 2. 2022 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugestellt. Mit diesem Bescheid weist die belangte Behörde den Notifizierungsantrag Nr. **** gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der EG Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 66 ff. AbfallwirtschaftsG 2002 abAm 7. 2. 2022 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugestellt. Mit diesem Bescheid weist die belangte Behörde den Notifizierungsantrag Nr. **** gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der EG Verordnung Nr. 1013 aus 2006, in Verbindung mit den Paragraphen 66, ff. AbfallwirtschaftsG 2002 ab
Beweiswürdigung:
Die Feststellung konnten aufgrund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde getroffen werden. Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Eine Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.Die Feststellung konnten aufgrund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde getroffen werden. Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Eine Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.
Rechtliche Bestimmungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen („EG-Verbringungsverordnung“) lautet wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen („EG-Verbringungsverordnung“) lautet wie folgt:
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung
Art. 4Artikel 4
Notifizierung
Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Art. 3 Abs 1 a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Art. 13 beachten. Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3, Absatz eins, a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13, beachten.
Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Notifizierungs- und Begleitformulare:
Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:
a.) Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und
b.) Begleitformular gemäß Anhang IB
Bei der Einreichung einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und – soweit relevant- als Begleitformular aus.
Ist der Notifizierende nicht der Ersterzeuger gemäß Art. 2 Nr. 15 a Z i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Art. 2 Nr. 15 a Z ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA unterzeichnet. Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notfizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben. Ist der Notifizierende nicht der Ersterzeuger gemäß Artikel 2, Nr. 15 a Z i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2, Nr. 15 a Z ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA unterzeichnet. Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notfizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.
2. Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:
Der Notifizierende gibt die im Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an und fügt diese diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich in der Notifizierung bei. Der Notifizierende gibt die im Anhang römisch zwei Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an und fügt diese diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang römisch zwei Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich in der Notifizierung bei.
Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß unter Absatz 1 ausgefüllt worden sind.
Art. 7 EG-Verordnung Nr. 1013/2006 vom 14.06.2006:Artikel 7, EG-Verordnung Nr. 1013 aus 2006, vom 14.06.2006:
Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort
(1) Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so behält die zuständige Behörde am Versandort eine Kopie der Notifizierung und übermittelt die Notifizierung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit Kopien an die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) und setzt den Notifizierenden hiervon in Kenntnis. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.
(2) Ist die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so muss die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen. In diesen Fällen verfügt die zuständige Behörde am Versandort über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um der Anforderung nach Absatz 1 nachzukommen.
(3) Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so kann die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von drei Werktagen beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Artikel 11 und 12 hat. Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von ihrer Entscheidung und diesen Einwänden.
(4) Hat die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung nicht gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Eingang weitergeleitet, so hat sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn dem Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 nicht nachgekommen worden ist.
Art. 9 Abs 1 EG-Verordnung Nr. 1013/2006 vom 14.06.2006Artikel 9, Absatz eins, EG-Verordnung Nr. 1013 aus 2006, vom 14.06.2006
Artikel 9
Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
(1) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:
a) Zustimmung ohne Auflagen;
b) mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung oder
c) Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.
Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt.
Art. 12 Abs 1 lit a EG-Verordnung Nr. 1013/2006 vom 14.06.2006Artikel 12, Absatz eins, Litera a, EG-Verordnung Nr. 1013 aus 2006, vom 14.06.2006
Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
(1) Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:
a) Die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 3, 4, 7 und 10 der genannten Richtlinie stehen;…..“
EG-RICHTLINIE 2008/98/ vom 19. November 2008
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
Artikel 17 EG-Abfallrahmenrichtlinie
Überwachung gefährlicher Abfälle
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, um die Bestimmungen des
Artikels 13 einzuhalten; dazu gehören Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36. Artikel 18Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, um die Bestimmungen des, Artikels 13 einzuhalten; dazu gehören Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36. Artikel 18
§ 66 AWG 2002:Paragraph 66, AWG 2002:
„(1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.„(1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1), anzuwenden.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV.“(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Artikel 54, der EG-VerbringungsV.“
§ 67 AWG 2002:Paragraph 67, AWG 2002:
„(1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu notifizieren. Dieser Antrag hat elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.„(1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer eins, notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu notifizieren. Dieser Antrag hat elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu erfolgen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Diese Übermittlung kann bei Vorliegen der Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde gemäß Art 26 Abs. 4 der EG-VerbringungsV elektronisch erfolgen.“(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Diese Übermittlung kann bei Vorliegen der Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde gemäß Artikel 26, Absatz 4, der EG-VerbringungsV elektronisch erfolgen.“
Im vorliegenden Fall hat Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 05.11.2021 die Notifizierungsunterlagen betreffend den Notifizierungsantrag **** übermittelt. Aus Art. 7 Abs. 3 EG Verbringungsverordnung ergibt sich, dass die zuständige Behörde am Versandort bei ordnungsgemäß ausgeführter Notifizierung nach Art. 4 Z 2 innerhalb von 3 Werktagen beschließen kann, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Art. 11 und 12 hat. In diesem Fall hat sie den Notifizierenden unverzüglich von ihrer Entscheidung und diesen Einwänden zu unterrichten.Im vorliegenden Fall hat Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 05.11.2021 die Notifizierungsunterlagen betreffend den Notifizierungsantrag **** übermittelt. Aus Artikel 7, Absatz 3, EG Verbringungsverordnung ergibt sich, dass die zuständige Behörde am Versandort bei ordnungsgemäß ausgeführter Notifizierung nach Artikel 4, Ziffer 2, innerhalb von 3 Werktagen beschließen kann, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Artikel 11 und 12 hat. In diesem Fall hat sie den Notifizierenden unverzüglich von ihrer Entscheidung und diesen Einwänden zu unterrichten.
Die belangte Behörde hat von der Beschwerdeführerin keine weiteren Notifizierungsunterlagen gefordert, vielmehr wurden die Unterlagen am 19.11.2021 an die Regierung von D weitergeleitet. Die belangte Behörde hat den Notifizierenden bzw. die Beschwerdeführerin auch nicht davon unterrichtet, dass sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne des Artikels 11 und 12 hätte.
Mit Schreiben vom 9.12.2021 hat die Regierung von D der Beschwerdeführerin den Empfang der Notifizierung bestätigt und mitgeteilt, dass innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung dieser Empfangsbestätigung die Entscheidung durch die zuständigen Behörden zu treffen ist.
Mit Bescheid vom 14.12.2021 hat die Regierung von D der geplanten Verbringung von 1500 t Kabel von der Beschwerdeführerin zur Verwertung bei der Firma C GmbH zugestimmt. Unter Punkt 2. wurde festgehalten, dass die Zustimmung bis 15.11.2022 unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt wird.
Erstmals mit Schreiben vom 25.01.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, Einwand gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a EG Verbringungsverordnung gegen die beabsichtigte Verbringung zu erheben und den Notifizierungantrag mangels ordnungsgemäßer Reststoffentsorgung abzuweisen.Erstmals mit Schreiben vom 25.01.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, Einwand gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, EG Verbringungsverordnung gegen die beabsichtigte Verbringung zu erheben und den Notifizierungantrag mangels ordnungsgemäßer Reststoffentsorgung abzuweisen.
Am 07.02.2022 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugestellt, mit welchem der Notifizierungsantrag Nr. **** gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der EG Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 66 ff. AbfallwirtschaftsG 2002 abgewiesen wurde.Am 07.02.2022 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugestellt, mit welchem der Notifizierungsantrag Nr. **** gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der EG Verordnung Nr. 1013 aus 2006, in Verbindung mit den Paragraphen 66, ff. AbfallwirtschaftsG 2002 abgewiesen wurde.
Es ist davon auszugehen, dass die Notifizierung gemäß Art 4 Z 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Die belangte Behörde hätte daher innerhalb von 3 Werktagen nach Einlangen der Notifizierung beschließen müssen, nicht mit Notifizierung vorzuführen, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Art. 11 und 12 gehabt hätte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht passiert. Die belangte Behörde hat vielmehr die Notifizierung weitergeführt und die Unterlagen an die Behörde am Bestimmungsort übermittelt. Wie sich aus Art. 9 EG Verbringungsverordnung ergibt haben die zuständigen Behörden nach Übermittlung der Empfangsbestätigung gemäß Art. 8 innerhalb von 30 Tagen schriftlich eine Entscheidung zu treffen. In dieser Entscheidung könnten gemäß Art. 9 Abs. 1 lit c auch Einwände gemäß Art. 11 und 12 erhoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Notifizierung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Die belangte Behörde hätte daher innerhalb von 3 Werktagen nach Einlangen der Notifizierung beschließen müssen, nicht mit Notifizierung vorzuführen, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Artikel 11 und 12 gehabt hätte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht passiert. Die belangte Behörde hat vielmehr die Notifizierung weitergeführt und die Unterlagen an die Behörde am Bestimmungsort übermittelt. Wie sich aus Artikel 9, EG Verbringungsverordnung ergibt haben die zuständigen Behörden nach Übermittlung der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 8, innerhalb von 30 Tagen schriftlich eine Entscheidung zu treffen. In dieser Entscheidung könnten gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera c, auch Einwände gemäß Artikel 11 und 12 erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Notifizierung beschlossen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren. Vielmehr wurde das Notifizierungsverfahren fortgesetzt. Es hätte daher noch die Möglichkeit bestanden innerhalb von 30 Tagen ab Übermittlung der Empfangsbestätigung eine schriftliche Entscheidung in Bezug auf die Notifizierung zu treffen.
Mit Schreiben vom 09.12.2021 hat die Regierung von D der Beschwerdeführerin gegenüber bestätigt, dass die Empfangsbestätigung übermittelt worden ist. Eine schriftliche Entscheidung allenfalls auch mit der Erhebung von Einwendungen gemäß Art. 11 und 12 hätte daher innerhalb von 30 Tagen erfolgen müssen. Die belangte Behörde hätte damit spätestens am 08.01.2022 eine schriftliche Entscheidung treffen müssen.Mit Schreiben vom 09.12.2021 hat die Regierung von D der Beschwerdeführerin gegenüber bestätigt, dass die Empfangsbestätigung übermittelt worden ist. Eine schriftliche Entscheidung allenfalls auch mit der Erhebung von Einwendungen gemäß Artikel 11 und 12 hätte daher innerhalb von 30 Tagen erfolgen müssen. Die belangte Behörde hätte damit spätestens am 08.01.2022 eine schriftliche Entscheidung treffen müssen.
Das E-Mail der belangten Behörde vom 05.01.2022 kann keinesfalls schriftliche Entscheidung im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 EG Verbringungsverordnung angesehen werden. In diesem E-Mail wird durch die belangte Behörde die Prüfung eines Einwandes angekündigt.Das E-Mail der belangten Behörde vom 05.01.2022 kann keinesfalls schriftliche Entscheidung im Sinne des Artikels 9 Absatz eins, EG Verbringungsverordnung angesehen werden. In diesem E-Mail wird durch die belangte Behörde die Prüfung eines Einwandes angekündigt.
Erstmals mit Schreiben vom 25.01.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, Einwand gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a EG Verbringungsverordnung gegen die beabsichtigte Verbringung zu erheben und den Notifizierungsantrag mangels ordnungsgemäßer Reststoffentsorgung abzuweisen. Eine schriftliche Entscheidung über die Erhebung eines Einwandes, wie diese ausdrücklich im Verordnungstext gefordert ist, wurde erst mit dem nunmehr bekämpften Bescheid getroffen.Erstmals mit Schreiben vom 25.01.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, Einwand gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, EG Verbringungsverordnung gegen die beabsichtigte Verbringung zu erheben und den Notifizierungsantrag mangels ordnungsgemäßer Reststoffentsorgung abzuweisen. Eine schriftliche Entscheidung über die Erhebung eines Einwandes, wie diese ausdrücklich im Verordnungstext gefordert ist, wurde erst mit dem nunmehr bekämpften Bescheid getroffen.
Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den Notifizierungantrag sowohl gemäß Art. 7 als auch gemäß Art. 9 EG Verbringungsverordnung zu spät abgewiesen bzw einen Einwand dagegen erhoben hat.Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den Notifizierungantrag sowohl gemäß Artikel 7, als auch gemäß Artikel 9, EG Verbringungsverordnung zu spät abgewiesen bzw einen Einwand dagegen erhoben hat.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Notifizierungsantrages. Die belangte Behörde hat auch nicht entsprechend den Vorgaben des Artikels 9 Abs. 8 EG Verbringungsverordnung die Zustimmung widerrufen. Die belangte Behörde hat den Notifizierungsantrag abgewiesen. Für die Abweisung eines derartigen Antrages sind aber die Fristen abgelaufen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Es erübrigt sich daher auch auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach gemäß Art. 17 der EG Abfallrahmenrichtlinie andere Möglichkeiten einer lückenlosen Überwachung der verbrachten Abfälle gegeben wären.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Notifizierungsantrages. Die belangte Behörde hat auch nicht entsprechend den Vorgaben des Artikels 9 Absatz 8, EG Verbringungsverordnung die Zustimmung widerrufen. Die belangte Behörde hat den Notifizierungsantrag abgewiesen. Für die Abweisung eines derartigen Antrages sind aber die Fristen abgelaufen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Es erübrigt sich daher auch auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach gemäß Artikel 17, der EG Abfallrahmenrichtlinie andere Möglichkeiten einer lückenlosen Überwachung der verbrachten Abfälle gegeben wären.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abfall, Abfallverbringung, Notifizierung, Einwand, Notifizierungsantrag, Verbringungsverordnung, Empfangsbestätigung, Frist, E-Mail, Mitteilung, Schreiben, schriftliche Entscheidung, Erhebung eines EinwandesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.46.23.2814.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022