Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art7 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler
und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer,
über die Beschwerde der R GmbH in N, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in
8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. August 2009, Zl. BMLFUW-UW.2.1.1/1797-VI/1/2009-Ey, betreffend Verbringung von Abfällen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei betreibt ein Abfallentsorgungs- und Abfallverwertungsunternehmen mit Sitz in N.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 notifizierte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde die Verbringung von 15.000 t Restmüll nach B, Bundesrepublik Deutschland.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 führte die belangte Behörde aus, dass die vorliegende Notifizierung der beschwerdeführenden Partei vom 11. Mai 2009 "derzeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt" sei und "insbesondere der Entsorgungsautarkie" zu widersprechen scheine. Neben Auszügen aus einer technischen Stellungnahme des Amtssachverständigen der belangten Behörde beinhaltete dieses Schreiben Fragestellungen an die beschwerdeführende Partei. Die Fragen bezogen sich auf die Anfallstellen, Entsorgungsverträge, Gründe für die Abfallverwertung außerhalb Österreichs sowie die Abfälle.
Die beschwerdeführende Partei erstattete mit Schreiben vom 8. Juni 2009 weitere Angaben.
Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 1. Juli 2009 weitere Auszüge aus der Stellungnahme ihres Amtssachverständigen zum Parteiengehör und forderte von der beschwerdeführenden Partei Antworten auf verschiedene Fragen binnen vier Wochen. Diese Fragen bezogen sich auf die Anteile einzelner Abfall- sowie Verfahrensarten, Abfälle, die zur händischen Sortierung an den Unternehmensstandort der beschwerdeführenden Partei geliefert werden sollten sowie Abfälle, die unbehandelt von Tirol und Vorarlberg nach B, Bundesrepublik Deutschland, verbracht werden sollten.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 erstattete die beschwerdeführende Partei weiteres Vorbringen und fragte, ob es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde um einen begründeten Einwand im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen handle. Nach der österreichischen Rechtsordnung sei ein "begründeter Einwand" wohl nur mittels Bescheid möglich. Wenn daher das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2009 als "begründeter Einwand" gemeint sei, der sich auf das Prinzip der Entsorgungsautarkie stütze, müsste dieser "in der nach der österreichischen Rechtsordnung gebotenen Form" mitgeteilt werden.Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 erstattete die beschwerdeführende Partei weiteres Vorbringen und fragte, ob es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde um einen begründeten Einwand im Sinne des Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen handle. Nach der österreichischen Rechtsordnung sei ein "begründeter Einwand" wohl nur mittels Bescheid möglich. Wenn daher das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2009 als "begründeter Einwand" gemeint sei, der sich auf das Prinzip der Entsorgungsautarkie stütze, müsste dieser "in der nach der österreichischen Rechtsordnung gebotenen Form" mitgeteilt werden.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die vollständige Stellungnahme ihres Amtssachverständigen in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis.
Die beschwerdeführende Partei übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29. Juli 2009 eine weitere Stellungnahme, in der sie ersuchte, ihre Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort weiterzuleiten oder sie in einer in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Form über die Gründe zu informieren, weshalb dies nicht geschehen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Notifizierung der beschwerdeführenden Partei ab und erhob "Einwand gegen die beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von insgesamt 15.000 t gemischte Siedlungsabfälle, Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 iVm den §§ 60 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Notifizierung der beschwerdeführenden Partei ab und erhob "Einwand gegen die beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von insgesamt 15.000 t gemischte Siedlungsabfälle, Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 in Verbindung mit den Paragraphen 60, ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan nur dann in Einklang mit den Grundsätzen der österreichischen Abfallwirtschaft stünde, wenn in Österreich keine gleichwertige oder höherwertige Entsorgungsmöglichkeit bestehe oder durch einen Abfallexport die Belastungen sowie Risiken für die Umwelt auf Grund kürzerer Transportwege verringert würden.
Hinsichtlich der Transportwege hätten sich der Amtssachverständige der belangten Behörde und die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar geäußert. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch der Amtssachverständige nähmen Örtlichkeiten in Oberösterreich und den westlichen Bundesländern als Ausgangsbasis für die Berechnung des Transportweges. Die beschwerdeführende Partei nenne Wegstrecken zwischen ihrem Unternehmenssitz und B als Ziel der beabsichtigten Verbringung sowie von ihrem Unternehmenssitz zu einer vergleichbaren Behandlungsanlage in W, wobei die letztgenannte Strecke etwa 40 km länger sei. Trotz der Stellungnahme des Amtssachverständigen, wonach das Prinzip der Nähe eng auszulegen und ein Export nur zulässig sei, wenn tatsächlich substantielle Unterschiede in der Transportentfernung und auch substantielle absolute Transportentfernungen gegeben seien, habe die beschwerdeführende Partei nicht dazu beigetragen, einen konkreten Bezugspunkt (Schwerpunkt der Sammlung, Häufigkeit der Sammlung an den Anfallstellen) zu ermitteln. Damit könne keine konkrete Berechnung der Transportwege erfolgen.
Das Prinzip der Entsorgungsautarkie sei auf nationaler und europäischer Ebene zu beachten. Es sei "für die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit" wichtig, dass sie die Entsorgungsautarkie erreiche. Auch sei wünschenswert, dass jeder einzelne Mitgliedstaat diese Autarkie anstrebe.
Hinsichtlich des notifizierten Beseitigungsverfahrens sei amtsbekannt, dass die Anlage in B am Bestimmungsort der notifizierten Verbringung sowie die Anlage in W Fernwärme und elektrische Energie (sowohl für den Eigenbedarf als auch für die Einspeisung in öffentliche Netze) erzeugten. Somit ergebe sich, dass die Verfahren nahezu ident seien.
Es sei der beschwerdeführenden Partei auch bekannt, dass langfristige Kapazitäten für die Verbrennung der gegenständlichen Abfälle in Österreich vorhanden seien. Einer zeitlichen oder auf Abfallmengen bezogenen Einschränkung sei die beschwerdeführende Partei nicht näher getreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage: römisch eins. Rechtslage:
1. Die Bestimmungen der §§ 66, 67, 68 sowie 69 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 AWG 2002 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2007 samt Überschriften lauten: 1. Die Bestimmungen der Paragraphen 66, 67, 68, sowie 69 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, samt Überschriften lauten:
"Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 66. (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.Paragraph 66, (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1), anzuwenden.
Notifizierung bei der Ausfuhr
§ 67. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.Paragraph 67, (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer eins, notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.
Notifizierungsunterlagen
§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:Paragraph 68, (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:
1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;
2. den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
3. eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;
4. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Ausfuhr aus Österreich in Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Original oder Kopie; 4. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Artikel 6, der EG-VerbringungsV bei der Ausfuhr aus Österreich in Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Original oder Kopie;
5. den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter; und
6. im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt. 6. im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
Der Notifizierung sind die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden anzuschließen.
Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote
§ 69. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.Paragraph 69, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben." 1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Artikel 8, der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Artikel 11, oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben."
2. Die maßgebenden Bestimmungen der Art. 4, 7, 8, 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) lauten auszugsweise wie folgt: 2. Die maßgebenden Bestimmungen der Artikel 4, 7, 8, 9, und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 4
Notifizierung
Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten. Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Notifizierungs- und Begleitformulare:
Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:
Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.
In diesen Fällen verfügt die zuständige Behörde am Versandort über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um der Anforderung nach Absatz 1 nachzukommen.
Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von ihrer
Entscheidung und diesen Einwänden.
…
Artikel 8
Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort
Artikel 9
Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
a) Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben; oder
…"
II. Erwägungen: römisch zwei. Erwägungen:
Die beschwerdeführende Partei behauptet, dass die belangte Behörde mit der Erhebung von Einwänden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-VerbringungsV das "falsche Verfahren gewählt" habe. Die belangte Behörde habe die Unterlagen nie an die Behörde am Bestimmungsort übermittelt. Daher sei auch keine Empfangsbestätigung ausgestellt worden. Dies seien jedoch die Voraussetzungen, welche die EG-VerbringungsV vorgebe, damit die Behörde am Verbringungsort (die belangte Behörde) das Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 EG-VerbringungsV anwenden könne.Die beschwerdeführende Partei behauptet, dass die belangte Behörde mit der Erhebung von Einwänden nach Artikel 11, Absatz eins, Litera a, EG-VerbringungsV das "falsche Verfahren gewählt" habe. Die belangte Behörde habe die Unterlagen nie an die Behörde am Bestimmungsort übermittelt. Daher sei auch keine Empfangsbestätigung ausgestellt worden. Dies seien jedoch die Voraussetzungen, welche die EG-VerbringungsV vorgebe, damit die Behörde am Verbringungsort (die belangte Behörde) das Verfahren gemäß Artikel 11, Absatz eins, EG-VerbringungsV anwenden könne.
Damit ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht.
Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV ermöglicht es nämlich der zuständigen Behörde am Versandort unter den dort genannten Voraussetzungen bereits vor Übermittlung der Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort Einwendungen zu erheben und zu beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren.Artikel 7, Absatz 3, EG-VerbringungsV ermöglicht es nämlich der zuständigen Behörde am Versandort unter den dort genannten Voraussetzungen bereits vor Übermittlung der Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort Einwendungen zu erheben und zu beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren.
Mit der Diktion im Spruch des angefochtenen Bescheides "weist die Notifizierung … ab und erhebt Einwand" wird gerade der Vorgang nach Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV umschrieben, mit der Notifizierung nicht fortzufahren. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Zitierung des Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihren angefochtenen Bescheid somit auf diese Bestimmung gestützt.Mit der Diktion im Spruch des angefochtenen Bescheides "weist die Notifizierung … ab und erhebt Einwand" wird gerade der Vorgang nach Artikel 7, Absatz 3, EG-VerbringungsV umschrieben, mit der Notifizierung nicht fortzufahren. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Zitierung des Artikel 7, Absatz 3, EG-VerbringungsV in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihren angefochtenen Bescheid somit auf diese Bestimmung gestützt.
Zum Fristenregime der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-VerbringungsV 1993), welche die Vorgängerbestimmung zur EG-VerbringungsV ist, hat sich der EuGH mehrmals geäußert. Demnach garantiert das durch die Verordnung festgelegte Verfahren der notifizierenden Person, dass ihr Verbringungsvorhaben innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann (vgl. die Urteile des EuGH vom 13. Dezember 2001, C-324/99, Daimler Chrysler AG, Rz 70; vom 27. Februar 2002, C-6/00, Abfall Service AG (ASA), Rz 49 und vom 19. Oktober 2004, C-472/02, Siomab SA, Rz 29).Zum Fristenregime der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-VerbringungsV 1993), welche die Vorgängerbestimmung zur EG-VerbringungsV ist, hat sich der EuGH mehrmals geäußert. Demnach garantiert das durch die Verordnung festgelegte Verfahren der notifizierenden Person, dass ihr Verbringungsvorhaben innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann vergleiche , die Urteile des EuGH vom 13. Dezember 2001, C-324/99, Daimler Chrysler AG, Rz 70; vom 27. Februar 2002, C-6/00, Abfall Service AG (ASA), Rz 49 und vom 19. Oktober 2004, C-472/02, Siomab SA, Rz 29).
In diesem Sinne heißt es in Begründungserwägung 19 der EG-VerbringungsV, dass es im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes notwendig ist, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu schaffen.
Art. 7 Abs. 2 der EG-VerbringungsV 1993 setzte eine Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung, die von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde bei Erhebung von Einwänden gegen die notifizierte geplante Verbringung von Abfällen einzuhalten ist.Artikel 7, Absatz 2, der EG-VerbringungsV 1993 setzte eine Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung, die von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde bei Erhebung von Einwänden gegen die notifizierte geplante Verbringung von Abfällen einzuhalten ist.
Wörtlich hieß es in diesem Zusammenhang:
"Einwände sind der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der 30-tägigen Frist schriftlich mitzuteilen."
Dazu führte der EuGH in seinem Urteil vom 16. Februar 2006, C- 215/04, Marius Pedersen A/S, wie folgt aus:
"45 Schon aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Verordnung Nr. 259/93 ergibt sich also, dass mit der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort die 30-tägige Frist beginnt. Dass die zuständige Behörde am Versandort wie im Ausgangsverfahren nicht der Ansicht ist, dass sie alle erforderlichen Angaben erhalten hat, dürfte kein Hindernis dafür sein, dass die Frist in Lauf gesetzt wird. Die in der Verordnung festgelegte Frist von 30 Tagen stellt für die notifizierende Person eine wichtige Garantie dafür dar, dass ihre Verbringungsnotifizierung innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen strikten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne zu einem Einwand der zuständigen Behörde am Versandort in Bezug auf die unzutreffende Qualifizierung einer Verbringung Urteil ASA, Randnr. 49). "45 Schon aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Verordnung Nr. 259/93 ergibt sich also, dass mit der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort die 30-tägige Frist beginnt. Dass die zuständige Behörde am Versandort wie im Ausgangsverfahren nicht der Ansicht ist, dass sie alle erforderlichen Angaben erhalten hat, dürfte kein Hindernis dafür sein, dass die Frist in Lauf gesetzt wird. Die in der Verordnung festgelegte Frist von 30 Tagen stellt für die notifizierende Person eine wichtige Garantie dafür dar, dass ihre Verbringungsnotifizierung innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen strikten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann vergleiche , in diesem Sinne zu einem Einwand der zuständigen Behörde am Versandort in Bezug auf die unzutreffende Qualifizierung einer Verbringung Urteil ASA, Randnr. 49).
46 Deshalb ist Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 aus Rechtssicherheitserwägungen eng auszulegen. Da die in diesem Artikel vorgesehene Frist von 30 Tagen eine Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellt, können die zuständigen Behörden nur dann Einwände erheben, wenn sie diese Frist einhalten.
47 Das Fehlen bestimmter Angaben, die anzufordern die zuständige Behörde, im vorliegenden Fall die Behörde am Versandort, für nützlich, ja sogar für notwendig hält, darf also nicht verhindern, dass die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 festgelegte Frist beginnt."
Der EuGH ging also aus "Rechtssicherheitserwägungen" und aus dem Prinzip einer "Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung" davon aus, dass die zuständige Behörde nur dann Einwände erheben könne, wenn sie die in Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV 1993 vorgesehene Frist von 30 Tagen einhalte.Der EuGH ging also aus "Rechtssicherheitserwägungen" und aus dem Prinzip einer "Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung" davon aus, dass die zuständige Behörde nur dann Einwände erheben könne, wenn sie die in Artikel 7, Absatz 2, EG-VerbringungsV 1993 vorgesehene Frist von 30 Tagen einhalte.
Dieser Grundgedanke der "Rechtssicherheit" sowie "Verfahrensgarantien für den Notifizierenden" finden sich auch in der bereits zitierten Begründungserwägung 19 der EG-VerbringungsV.
Dies hat zur Folge, dass auch für die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fristen von einem Verständnis auszugehen ist, die dem Urteil des EuGH vom 16. Februar 2006, C-215/04, Marius Pedersen A/S, zugrunde liegt.
Nach Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV muss die zuständige Behörde am Versandort, wenn die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist, den Notifizierenden gemäß Art. 4 Absatz 2 Nummer 2 um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.Nach Artikel 7, Absatz 2, EG-VerbringungsV muss die zuständige Behörde am Versandort, wenn die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist, den Notifizierenden gemäß Artikel 4, Absatz 2 Nummer 2 um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.
"Rechtssicherheitserwägungen" und die "Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung" im Sinne des Urteils des EuGH vom 16. Februar 2006 bedingen, dass nach Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen nach Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV nicht mehr ergehen kann."Rechtssicherheitserwägungen" und die "Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung" im Sinne des Urteils des EuGH vom 16. Februar 2006 bedingen, dass nach Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen nach Artikel 7, Absatz 2, EG-VerbringungsV nicht mehr ergehen kann.
Das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2009, wonach die vorliegende Notifizierung der beschwerdeführenden Partei vom 11. Mai 2009 "derzeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt" sei und "insbesondere der Entsorgungsautarkie" zu widersprechen scheine, erweist sich in Folge Verspätung als unbeachtlich.
Auf Grund des verspäteten Ersuchens der belangten Behörde nach Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV ist davon auszugehen, dass die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt gilt.Auf Grund des verspäteten Ersuchens der belangten Behörde nach Artikel 7, Absatz 2, EG-VerbringungsV ist davon auszugehen, dass die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt gilt.
Den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, wonach die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt gewesen sei, da die beschwerdeführende Partei die erforderliche Sicherheitsleistung zwar schriftlich in Aussicht gestellt habe, ohne jedoch Urkunden im Sinne des Art. 6 EG-VerbringungsV vorzulegen, ist nicht zu folgen.Den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, wonach die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt gewesen sei, da die beschwerdeführende Partei die erforderliche Sicherheitsleistung zwar schriftlich in Aussicht gestellt habe, ohne jedoch Urkunden im Sinne des Artikel 6, EG-VerbringungsV vorzulegen, ist nicht zu folgen.
Zum Zweck der Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder des Abschlusses entsprechender Versicherungen nach Art. 6 EG-VerbringungsV gibt der Notifizierende gemäß Art. 4 Nummer 5 EG-VerbringungsV durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab. Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.Zum Zweck der Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder des Abschlusses entsprechender Versicherungen nach Artikel 6, EG-VerbringungsV gibt der Notifizierende gemäß Artikel 4, Nummer 5 EG-VerbringungsV durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab. Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.
Als Teil einer ordnungsgemäßen Notifizierung nach Art. 4 Abs. 2 Nummer 2 EG-VerbringungsV hätte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV innerhalb von drei Werktagen zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern müssen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt. Darauf konnte die beschwerdeführende Partei auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen und der in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien vertrauen.Als Teil einer ordnungsgemäßen Notifizierung nach Artikel 4, Absatz 2, Nummer 2 EG-VerbringungsV hätte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß Artikel 7, Absatz 2, EG-VerbringungsV innerhalb von drei Werktagen zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern müssen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt. Darauf konnte die beschwerdeführende Partei auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen und der in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien vertrauen.
Damit hätte aber die belangte Behörde innerhalb dreier Werktage nach Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV beschließen müssen, auf Grund der Einwände nach Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-VerbringungsV nicht mit der Notifizierung fortzufahren. Eine Unterrichtung der beschwerdeführenden Partei von dieser Entscheidung und den Einwänden hätte "unverzüglich" zu erfolgen gehabt.Damit hätte aber die belangte Behörde innerhalb dreier Werktage nach Artikel 7, Absatz 3, EG-VerbringungsV beschließen müssen, auf Grund der Einwände nach Artikel 11, Absatz eins, Litera a, EG-VerbringungsV nicht mit der Notifizierung fortzufahren. Eine Unterrichtung der beschwerdeführenden Partei von dieser Entscheidung und den Einwänden hätte "unverzüglich" zu erfolgen gehabt.
Nach Ablauf dieser Frist war die Erhebung von Einwänden und die Entscheidung, mit der Notifizierung nach Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV nicht mehr fortzufahren, nicht mehr möglich.Nach Ablauf dieser Frist war die Erhebung von Einwänden und die Entscheidung, mit der Notifizierung nach Artikel 7, Absatz 3, EG-VerbringungsV nicht mehr fortzufahren, nicht mehr möglich.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei im vorliegenden zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren zu den von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren gestellten Fragen Stellung genommen hat.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. Oktober 2012
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0324 DaimlerChrysler VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070150.X00Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015