RS Vfgh 2008/9/23 A22/07

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ABGB §1431

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Rückzahlung einer geleisteten Geldstrafe;Fehlen einer rechtlichen Deckung für die Leistung mangelsrechtswirksamer Zustellung des Straferkenntnisses an dieRechtsvertreter des Klägers; jedoch keine irrtümliche Zahlung,sondern absichtliches Zuwarten bis zum Eintritt der Verjährung

Rechtssatz

Fehlen einer rechtlichen Deckung für die geleistete Geldstrafe, weil das Straferkenntnis (betreffend verbotene Errichtung von Werbeeinrichtungen außerhalb des Ortsgebietes) zu keinem Zeitpunkt den Rechtsvertretern des Klägers wirksam zugestellt worden ist.

Der Kläger hat die Zahlung jedoch weder irrtümlich noch unter dem Druck von Exekutionsschritten, sondern in Kenntnis des Umstandes, dass ein rechtskräftiges Straferkenntnis nicht vorlag, entrichtet. Der Kläger verfolgte die Absicht, die Behörde bis zum Eintritt der Verjährung im Glauben zu lassen, die Rechtskraft des Bescheides sei eingetreten, zumal dem Kläger eine Berufung auf die fehlende Rechtskraft des Bescheides jederzeit möglich gewesen wäre. Der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde sechs Tage nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gestellt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher weiters davon aus, dass der Kläger diesen Zeitpunkt abgewartet hat, um keine Nachholung der Zustellung an seine Rechtsvertreter befürchten zu müssen. Die Voraussetzungen für eine auf §1431 ABGB gestützte Rückforderung liegen daher nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Zustellung, Zivilrecht, Bereicherung,Verwaltungsstrafrecht, Verjährung, Rechtskraft, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A22.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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