Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.10.2023Index
L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
KFG 1967 §102 Abs4Rechtssatz
Dass beim Verbrennungsprozess über mehrere Minuten hindurch mehr Luftverunreinigungen entstehen und Treibhausgasemissionen vom PKW emittiert werden, welche bei sachgemäßem Betrieb (hier: Abstellen des Motors während der Amtshandlung) nicht entstanden wären, entspricht durchaus der Lebenserfahrung und hegt das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass dadurch auch der objektive Tatbestand des § 102 Abs 4 KFG 1967 verwirklicht wurde.Dass beim Verbrennungsprozess über mehrere Minuten hindurch mehr Luftverunreinigungen entstehen und Treibhausgasemissionen vom PKW emittiert werden, welche bei sachgemäßem Betrieb (hier: Abstellen des Motors während der Amtshandlung) nicht entstanden wären, entspricht durchaus der Lebenserfahrung und hegt das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass dadurch auch der objektive Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 4, KFG 1967 verwirklicht wurde.
Schlagworte
Lenker, KFZ, Fahrzeug, PKW, ungebührlicher Lärm, Rauch, übler Geruch, Verbrennungsprozess, schädliche Luftverunreinigungen, Treibhausgasemissionen, ordnungsgemäßer Zustand, sachgemäßer Betrieb, Abstellen, Motor, Amtshandlung, Lebenserfahrung, Kraftfahrgesetz 1967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.25.2350.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024