TE Lvwg Erkenntnis 2023/10/19 LVwG 20.32-8307/2022

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht
20/03 Sachwalterschaft

Norm

SPG 1991 §46
UbG §9
VwRallg
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A B, geboren am *****, wohnhaft in St M a W, G, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 08.11.2022 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (belangte Behörde), Vberg, Sstraße, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführersrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers

F o l g e g e g e b e n

und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbaren, am 08.11.2022 stattgefundenen Maßnahmen: 1.) beabsichtigte Vorführung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1 SPG zum Distriktsarzt bzw. Vorführung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 2 SPG in eine psychiatrische Abteilung im LKH ** Standort S samt Anlegung von Handfesseln im Zeitraum von 13:14 Uhr bis 16:05 Uhr einschließlich „Fotografische Sicherstellung“ des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zu Beweiszwecken sowie 2.) Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nach Waffen rechtswidrig waren.und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbaren, am 08.11.2022 stattgefundenen Maßnahmen: 1.) beabsichtigte Vorführung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Absatz eins, SPG zum Distriktsarzt bzw. Vorführung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Absatz 2, SPG in eine psychiatrische Abteilung im LKH ** Standort S samt Anlegung von Handfesseln im Zeitraum von 13:14 Uhr bis 16:05 Uhr einschließlich „Fotografische Sicherstellung“ des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zu Beweiszwecken sowie 2.) Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nach Waffen rechtswidrig waren.

II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer den zweifachen Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60, den zweifachen Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00, sohin insgesamt € 3.319,20 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer den zweifachen Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60, den zweifachen Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00, sohin insgesamt € 3.319,20 an Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.
Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1.    Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 26.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2.    Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde den Verfahrensparteien am 03.10.2023 zugestellt.

1.3.    Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision. Die Niederschrift enthält gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Ziffer 4, VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision. Die Niederschrift enthält gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen (Ziffer eins,) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Ziffer 2,).

1.4.    Von den Verfahrensparteien hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 17.10.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.1.4. Von den Verfahrensparteien hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 17.10.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt.

1.5.    Das Erkenntnis wird daher gemäß § 31 Abs. 3 iVm 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit 29 Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

Schlagworte

standardmäßige Vorführung, Unterbringung, Selbstgefährdung, Prüfung der Voraussetzung, keine rechtliche Deckung, Fotografische Sicherstellung, keine gesetzliche Grundlage, Beweis, Amtshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.20.32.8307.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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