Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.11.2023Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
SUG Stmk 2021 §5Rechtssatz
Der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verkehrsabsetzbetrag und der Teuerungsabsetzbetrag haben ihre Grundlage in § 124b Z 407 EStG. Das Landesverwaltungsgericht sieht darin eine Leistung, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe iSd § 7 Abs 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) iVm § 1 Abs 3 Z 9 der StSUG-DVO im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaketes einmalig gewährt hat und die somit nicht als Einkommen iSd StSUG zu werten ist. Dadurch entfällt die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe dieses Betrages.Der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verkehrsabsetzbetrag und der Teuerungsabsetzbetrag haben ihre Grundlage in Paragraph 124 b, Ziffer 407, EStG. Das Landesverwaltungsgericht sieht darin eine Leistung, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe iSd Paragraph 7, Absatz 5 a, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, der StSUG-DVO im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaketes einmalig gewährt hat und die somit nicht als Einkommen iSd StSUG zu werten ist. Dadurch entfällt die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe dieses Betrages.
Schlagworte
Sozialunterstützung, Einkommenssteuer, Teuerungs-Entlastungspaket, Verkehrsabsetzbetrag, Teuerungsabsetzbetrag, Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, EinkommenssteuergesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.31.2096.2023Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024