IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, Estraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 19.06.2023, GZ: A5-155552/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 3, § 4, § 8, § 17 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (im Folgenden StSUG) und § 1 Abs 3 Z 9 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 101/2022 idF LGBl Nr. 101/2022 (im Folgenden StSUG-DVO), wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt B. des bekämpften Bescheides behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 8,, Paragraph 17, Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023, (im Folgenden StSUG) und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022, (im Folgenden StSUG-DVO), wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt B. des bekämpften Bescheides behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 19.06.2023, GZ: A5-155552/2022, wurden im Spruchpunkt A. die Leistungszuerkennung für die Bedarfsgemeinschaft
für den Leistungszeitraum 01.06.2023 bis 30.11.2023 mit monatlich € 406,75 neu bemessen.
Mit Spruchpunkt B. des Bescheides wurde ein Einbehalt für April 2023 in Höhe von € 970,54 festgelegt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Rückzahlung der Einkommenssteuer im Monat April 2023 in Höhe von € 1.125,00 die ausbezahlte Sozialunterstützung Höhe von € 970,54 zu Unrecht bezogen worden sei und in 6 Teilbeträgen von je € 161,76 einzubehalten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Angefochten wurde nur Spruchpunkt B. der Entscheidung. Die Rückzahlung der Einkommenssteuer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beinhalte einen Verkehrsabsetzbetrag und einen Teuerungsabsetzbetrag, der von der Bundesregierung im Zuge des Teuerungs-Entlastungspaketes einmalig für das Jahr 2022 eingeführt und mit BGBl I Nr. 93/2022 gesetzlich verankert wurde. Mit § 124b Z 407 EStG wurde dafür die gesetzliche Grundlage geschaffen (Teuerungsabsetzbetrag € 500,00 und Verkehrsabsetzbetrag von höchstens € 1.550,00). Gemäß § 1 Abs 3 Z 9 StSUG-DVO zählen nicht zum anrechenbaren Einkommen, Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- oder Mehrbedarfe gewährt. Im gegenständlichen Fall liege somit eine solche vom Bund gewährte Leistung vor, da diese im Zuge des Teuerungs-Entlastungspaketes erlassen wurde und nur einmalig für das Jahr 2022 gilt. Daraus folge, dass der Betrag von € 1.550,00 nicht auf die Sozialunterstützung anzurechnen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Angefochten wurde nur Spruchpunkt B. der Entscheidung. Die Rückzahlung der Einkommenssteuer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beinhalte einen Verkehrsabsetzbetrag und einen Teuerungsabsetzbetrag, der von der Bundesregierung im Zuge des Teuerungs-Entlastungspaketes einmalig für das Jahr 2022 eingeführt und mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, gesetzlich verankert wurde. Mit Paragraph 124 b, Ziffer 407, EStG wurde dafür die gesetzliche Grundlage geschaffen (Teuerungsabsetzbetrag € 500,00 und Verkehrsabsetzbetrag von höchstens € 1.550,00). Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, StSUG-DVO zählen nicht zum anrechenbaren Einkommen, Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- oder Mehrbedarfe gewährt. Im gegenständlichen Fall liege somit eine solche vom Bund gewährte Leistung vor, da diese im Zuge des Teuerungs-Entlastungspaketes erlassen wurde und nur einmalig für das Jahr 2022 gilt. Daraus folge, dass der Betrag von € 1.550,00 nicht auf die Sozialunterstützung anzurechnen sei.
Abschließend stützt sich die Beschwerde auf § 17 Abs 4 Z 1 und Z 2 StSUG, wonach von einer Rückerstattung abzusehen sei, wenn durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 StSUG gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde.Abschließend stützt sich die Beschwerde auf Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, StSUG, wonach von einer Rückerstattung abzusehen sei, wenn durch sie die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, StSUG gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat wie folgt erwogen:
Aufgrund der Akten der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens und des dem Gericht vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2022 ergeben sich nachstehende Sachverhaltsfeststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2023, GZ: A5-155552/2022, wurde im Spruchpunkt A. die Leistungszuerkennung für die Bedarfsgemeinschaft
für den Leistungszeitraum 01.06.2023 bis 30.11.2023 mit monatlich € 406,75 neu bemessen.
Mit Spruchpunkt B. des Bescheides wurde ein Einbehalt für April 2023 in Höhe von € 970,54 festgelegt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Rückzahlung der Einkommenssteuer im Monat April 2023 in Höhe von € 1.125,00 die Sozialunterstützung in Höhe von € 970,54 zu Unrecht bezogen worden sei und in 6 Teilbeträgen von je € 161,76 einzubehalten sei.
Am 05.04.2023 wurde im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung der Einkommenssteuerbescheid für die Beschwerdeführerin vom Finanzamt erstellt (Steuernummer *****/****). Aus diesem geht hervor, dass insgesamt eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.125,00 berechnet wurde und diese der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 ausbezahlt wurde. In dieser Gutschrift ist laut Einkommenssteuerbescheid ein Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 1.050,00 und ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 enthalten.
Unbestritten von der Beschwerdeführerin ist die Leistungsbemessung für den Zeitraum 01.06.2023 bis 30.11.2023 in Spruchpunkt A. des Bescheides. Angefochten ist lediglich die Rückzahlungsverpflichtung in Spruchpunkt B.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden und nachvollziehbaren Akteninhalt der belangten Behörde und auf die Ausführungen im Beschwerdevorbringen sowie auf den von der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine nicht übermäßig komplexe rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt ist anhand des Akteninhalts feststellbar.
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung unter Verweis auf § 24 Abs 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Eine Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung unter Verweis auf Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht erforderlich ist. Eine Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vergleiche auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (StSUG) lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023, (StSUG) lauten wie folgt:
§ 4Paragraph 4Sachliche Voraussetzungen(1)Absatz eins,Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2)Absatz 2,Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (Paragraph 5,) oder durch Leistungen Dritter (Paragraph 6,) gedeckt werden kann.
(3)Absatz 3,Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
§ 8Paragraph 8Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs(1)Absatz eins,Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß Paragraph eins, effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a)Absatz eins a,Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3)Absatz 3,Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende
100%
Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte
für die erste und zweite/für den ersten und zweiten
70%
45%
Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte
für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten
21%
17,5%
Zuschläge für Alleinerziehende gemäß § 2 Z 5 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wirdZuschläge für Alleinerziehende gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird
12%
für die zweite/den zweiten
9%
für die dritte/den dritten
6%
3%
Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz)Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz)
18%
(4)Absatz 4,Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2;die Höchstsätze gemäß Absatz 3, Ziffer 2 :, auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Absatz 3, Ziffer 2,;
die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 3: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.die Höchstsätze gemäß Absatz 3, Ziffer 3 :, auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.
(5)Absatz 5,Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.Der Höchstsatz gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6)Absatz 6,Werden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1, das ebenfalls in Form einer Sachleistung gewährt wird.Werden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt Bezugsberechtigten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, Ziffer eins,, das ebenfalls in Form einer Sachleistung gewährt wird.
(7)Absatz 7,Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8)Absatz 8,Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Absatz 4, Ziffer eins,) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Absatz 3, Ziffer 5, erhalten.
(9)Absatz 9,Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, Ziffer eins,;
außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch der/des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz.
§ 17Paragraph 17Anzeige- und Rückerstattungspflicht(1)Absatz eins,Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß Paragraph 8, Absatz 9,;
von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß Paragraph 19, maßgeblichen Umstände.
(2)Absatz 2,Leistungen gemäß § 8 und § 10, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.Leistungen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 10,, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4)Absatz 4,Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oderdurch sie die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, gefährdet wäre oder
sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
(5)Absatz 5,Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 1 der Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StSUG-DVO), LGBl Nr. 101/2022 idF LGBl Nr. 101/2022 lautet:Paragraph eins, der Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StSUG-DVO), Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022, lautet:
§ 1Paragraph einsEinkommen(1)Absatz eins,Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 98/2018:folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung BGBl. römisch eins 98/2018: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, EStG 1988); Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988); Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988); Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988); Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988);Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, EStG 1988); Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG 1988); sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, EStG 1988;
erhaltene Unterhaltszahlungen;
Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG.Leistungen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 20, StBHG.
(2)Absatz 2,Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, StSUG übersteigt.
(3)Absatz 3,Nicht zum Einkommen zählen:
die Familienbeihilfe gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz sowie der Mehrkindzuschlag gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz;die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Familienlastenausgleichsgesetz sowie der Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, Familienlastenausgleichsgesetz;
der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG;der Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG; Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß § 33 Abs. 4 EStG;Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG; das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;
Einkünfte von Schülerinnen/Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
sach- und zweckbezogene Leistungen der Gemeinden und des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse);
Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt (insbesondere Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz);
das Hausgeld und Rücklagen gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 5 Strafvollzugsgesetz;das Hausgeld und Rücklagen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, 2 und 5 Strafvollzugsgesetz;
Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt;
der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz.der Ausbildungsbeitrag gemäß Paragraph 3, Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz.
(4)Absatz 4,Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.
§ 124b Z 407 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) idF BGBl I Nr. 93/2022 (Teuerungs-Entlastungspaket):Paragraph 124 b, Ziffer 407, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, (Teuerungs-Entlastungspaket):
….
407. Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 5, oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß Paragraph 772 a, ASVG, Paragraph 400 a, GSVG, Paragraph 394 a, BSVG, Paragraph 95 h, PG 1965 und Paragraph 60, Absatz 19, BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:
Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 6, steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.
Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 1.050,00 und ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 gewährt. Diese haben ihre Grundlage in § 124b Z 407 EStG (Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl I Nr. 93/2022; vgl. auch BlgNR XXVII. GP AB 1563). Das Landesverwaltungsgericht sieht darin eine Leistung, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe iSd § 1 Abs 3 Z 9 der StSUG-DVO im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaketes, BGBl I Nr. 93/2022, einmalig gewährt hat und die somit nicht als Einkommen iSd StSUG zu werten ist. Dadurch entfällt die Rückzahlungsverpflichtung zur Gänze. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 1.050,00 und ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 gewährt. Diese haben ihre Grundlage in Paragraph 124 b, Ziffer 407, EStG (Teuerungs-Entlastungspaket, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,; vergleiche auch BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht 1563). Das Landesverwaltungsgericht sieht darin eine Leistung, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, der StSUG-DVO im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, einmalig gewährt hat und die somit nicht als Einkommen iSd StSUG zu werten ist. Dadurch entfällt die Rückzahlungsverpflichtung zur Gänze.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.