TE Lvwg Erkenntnis 2023/11/16 LVwG 30.11-1600/2023

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Veröffentlicht am 16.11.2023
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Entscheidungsdatum

16.11.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

LStVwG Stmk 1964 §54
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs3 lita
StVO 1960 §82 Abs3 lita
B-VG Art11 Abs1 Z4
B-VG Art15
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde von Frau A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 18.04.2023, GZ: GRAZ/601220010536/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde im Punkt 1. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde im Punkt 1.

Folge gegeben,

das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.

II.    Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde im Punkt 2. mit der Maßgaberömisch zwei. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde im Punkt 2. mit der Maßgabe

abgewiesen,

dass die Beschwerdeführerin die Übertretung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der „C OG“ zu verantworten hat.

III.   Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Punkt 2. in der Höhe von € 40,00 zu leisten.römisch drei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Punkt 2. in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

Revision zu Punkt 1:

IV.    Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch vier. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

Revision zu Punkt 2:

V.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 18.04.2023, GZ: GRAZ/601220010536/2022 wurden Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin), folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 14.07.2022, 10.32 Uhr

Ort:                                      G, E, Zwischen den Abgängen

                                          der dortigen Nahverkehrsdrehscheiben

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C OG mit Sitz in D, Wstraße, zu verantworten, dass die öffentliche Verkehrsfläche in G, E - zwischen den Abgängen der Nahverkehrsdrehscheibe (GstNr: ****, EZ: ****, KG: **** bzw. GstNr.: ****, EZ.: ****, KG.: ****) am 14.07.2022, zumindest um 10:32 Uhr, durch das Aufstellen eines Verkaufsstandes - mobiler Getränkestand, welcher zur Ausgabe von Getränken an Personen diente, zu verkehrsfremden Zwecken benutzt wurde, ohne dass hierfür eine Bewilligung der Behörde vorgelegen hat, obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

2. Datum/Zeit: 14.07.2022, 10.32 Uhr

Ort:                                      G, E, Zwischen den Abgängen

                                          der dortigen Nahverkehrsdrehscheiben

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C OG mit Sitz in D, Wstraße, zu verantworten, dass die öffentliche Verkehrsfläche in G, E - zwischen den Abgängen der Nahverkehrsdrehscheibe (GstNr: ****, EZ: ****, KG: **** bzw. GstNr.: ****, EZ.:****, KG.: ****) am 14.07.2022, zumindest um 10:32 Uhr, durch das Aufstellen eines Verkaufsstandes - mobiler Getränkestand, welcher zur Ausgabe von Getränken an Personen diente, zu verkehrsfremden Zwecken benutzt wurde, ohne dass hierfür eine Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen hat, obwohl bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck es einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin im Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit. d StVO iVm § 82 Abs 1 StVO begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über sie in diesem Punkt gemäß § 99 Abs 3 lit. d StVO eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Dadurch habe die Beschwerdeführerin im Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über sie in diesem Punkt gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Im Punkt 2. wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs 1 iVm § 54 Steiermärkisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz (im Folgenden Stmk. LStVG) angelastet und über sie gemäß § 56 Abs 1 Stmk. LStVG eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Im Punkt 2. wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Steiermärkisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz (im Folgenden Stmk. LStVG) angelastet und über sie gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Stmk. LStVG eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlich vor, dass durch das Liefern und Ausgeben von Heißgetränken von einem Lastenrad an Teilnehmer einer Fachexkursion eine gewerbliche Tätigkeit auf Gehsteigen ohne festen Standplatz ausgeübt worden sei und daher die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 3 lit. a StVO zum Tragen komme. Es habe sich auch nicht um ein Parken des Lastenrades an einem festen Standort gehandelt. Der Ort, an dem das Lastenrad geparkt gewesen sei, hätte jederzeit verlassen bzw. verschoben werden können. Die Behörde bestätige auch selbst, dass es zum Tatzeitpunkt keine konkrete Beeinträchtigung für Fußgänger gegeben habe. Nachdem kein Verstoß nach der StVO vorliege und auch keine Bewilligung nötig gewesen sei, sei der öffentliche Raum auch bestimmungsgemäß genutzt worden. Im Stmk. LStVG sei auch nicht genauer definiert, was eine besondere Inanspruchnahme bzw. eine bestimmungsgemäße Nutzung sei. Wenn sie sich korrekt nach der StVO verhalte, könne sie daher nicht davon ausgehen, dass dies eine „besondere Inanspruchnahme“ sei. Es habe daher keine Bewilligung nach § 54 LStVG bedurft. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz aufzuheben.Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlich vor, dass durch das Liefern und Ausgeben von Heißgetränken von einem Lastenrad an Teilnehmer einer Fachexkursion eine gewerbliche Tätigkeit auf Gehsteigen ohne festen Standplatz ausgeübt worden sei und daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO zum Tragen komme. Es habe sich auch nicht um ein Parken des Lastenrades an einem festen Standort gehandelt. Der Ort, an dem das Lastenrad geparkt gewesen sei, hätte jederzeit verlassen bzw. verschoben werden können. Die Behörde bestätige auch selbst, dass es zum Tatzeitpunkt keine konkrete Beeinträchtigung für Fußgänger gegeben habe. Nachdem kein Verstoß nach der StVO vorliege und auch keine Bewilligung nötig gewesen sei, sei der öffentliche Raum auch bestimmungsgemäß genutzt worden. Im Stmk. LStVG sei auch nicht genauer definiert, was eine besondere Inanspruchnahme bzw. eine bestimmungsgemäße Nutzung sei. Wenn sie sich korrekt nach der StVO verhalte, könne sie daher nicht davon ausgehen, dass dies eine „besondere Inanspruchnahme“ sei. Es habe daher keine Bewilligung nach Paragraph 54, LStVG bedurft. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz aufzuheben.

Am 12.09.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Zeugin F H einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin teilte bereits am 31.07.2023 mit, dass sie wegen eines Termins in I nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, jedoch ihr Partner J K kommen werde. J K erschien aber nicht zum Verhandlungstermin um 08.30 Uhr, sondern erst zu seiner eigenen Verhandlung am 12.09.2023 um 10.00 Uhr. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.Am 12.09.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Zeugin F H einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin teilte bereits am 31.07.2023 mit, dass sie wegen eines Termins in römisch eins nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, jedoch ihr Partner J K kommen werde. J K erschien aber nicht zum Verhandlungstermin um 08.30 Uhr, sondern erst zu seiner eigenen Verhandlung am 12.09.2023 um 10.00 Uhr. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und J K sind unbeschränkt haftende Gesellschafter der „C OG“ mit dem Sitz in D, Wstraße. Der Geschäftszweig umfasst das Gastgewerbe sowie die Personenbeförderung mit Fahrrädern.

Am 14.07.2022 fand in Graz eine Fachexkursion „Fußverkehr Graz“, veranstaltet vom O statt. Organisator dieser Fachexkursion war DI L M.

Die „C OG“ wurde vom O beauftragt vor dem Beginn der Exkursion und der Begrüßung der Gäste um 10.00 Uhr für ein kleines Frühstück für die Teilnehmer zu sorgen. Zwischen 09.15 Uhr und 09.30 Uhr stellten die Beschwerdeführerin und J K zwei Lastenfahrräder am Platz vor dem N neben dem Auf- bzw. Abgang zu den Straßenbahnen auf. Bis zur Begrüßung der ungefähr 25 Teilnehmer der Exkursion um ca. 10.00 Uhr gaben die Beschwerdeführerin und J K ungefähr 50 Kaffees, drei Liter Mineralwasser, 25 Croissants und 15 pikante Snacks an die Teilnehmer aus. Dafür stellten sie dem O € 519, 45 in Rechnung.

Um ca. 10.15 Uhr beobachtete F H von einem Büro des P am Q, dass zwei Lastenräder am E aufgebaut waren. Teilnehmer an der Exkursion waren nicht mehr anwesend. Nachdem sie die Situation ca. 15 Minuten beobachtet hatte, ging sie um ca. 10.30 Uhr zum E. Sie fragte die Beschwerdeführerin und J K, ob sie eine Bewilligung für die Ausgabe des Kaffees mit den Lastenrädern haben. Die Beschwerdeführerin und J K entgegneten, dass sie eine solche nicht brauchen. Da die Beschwerdeführerin und J K ihre Daten Frau F H nicht bekanntgaben, informierte diese um 10.37 Uhr die Polizei. Inspektor R S von der Polizeiinspektion N nahm in weiterer Folge den Sachverhalt und die Daten der Beschwerdeführerin und von J K auf.

Beweiswürdigung:

In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin das Programm der Fachexkursion vom 14.07.2022 vor, worin als erster Punkt angeführt ist: „ab 9:15 Uhr Platz vor dem N: kleines Frühstück gewidmet vom Land Steiermark“ und als zweiter Programmpunkt um 10.00 Uhr die Begrüßung der Teilnehmer. Ebenfalls mit der Beschwerde wurde die Rechnung der „C OG“ an den O im Ausmaß von € 519,45 für die Bewirtung der Teilnehmer vorgelegt. Die Feststellungen, dass die Lastenräder auch nach der Begrüßung durch die Gäste noch am E standen, basieren auf den Angaben der Zeugin F H sowie der Anzeige von Inspektor R S von der Polizeiinspektion N.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Punkt 1.:

§ 82 StVO lautet auszugsweise: Paragraph 82, StVO lautet auszugsweise:

Bewilligungspflicht

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich(3) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich

a)
für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und J K bei der Ausgabe des kleinen Frühstücks an die Teilnehmer der Exkursion eine gewerbliche Tätigkeit in der Fußgängerzone am Platz vor dem N durchgeführt haben. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung aber von einem festen Standort der Lastenräder aus. Es wurde zwar eingeräumt, dass der Standort leicht verändert werden könne, allerdings liege im geparkten bzw. abgestellten Zustand jedenfalls die Eigenschaft eines festen Standplatzes vor. Dieser Argumentation kann sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Die Lastenräder waren zwar abgestellt, doch konnte ihre Position jeder Zeit verändert werden. Daher liegt kein fester Standplatz vor.

Weiters argumentiert die belangte Behörde, dass die Tätigkeit jedenfalls geeignet gewesen sei Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen. Dem ist grundsätzlich entgegen zu halten, dass es zu einer Menschenansammlung deswegen gekommen ist, weil am E der Treffpunkt für die Teilnehmer der Exkursion war und dort auch die Begrüßung der Teilnehmer stattfand. Außerdem ergibt sich aus den vorliegenden Lichtbildern, dass der Standort so gewählt war, dass der Fußgängerverkehr vom N zur Straßenbahnhaltestelle nicht blockiert war. Die Begrüßung der Teilnehmer und die Ausgabe des kleinen Frühstückes fand seitlich zum Auf- bzw. Abgang zu den Straßenbahnen statt. Die belangte Behörde räumt zwar ein, dass keine konkrete Beeinträchtigung stattfand, diese aber abstrakt gegeben gewesen sei. Auch dies kann aufgrund der vorliegenden Lichtbilder nicht nachvollzogen werden.

Das Verwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und J K am 14.07.2022 am Vormittag am E eine gewerbliche Tätigkeit auf Gehsteigen ausgeübt haben und zwar ohne, dass ein fester Standplatz vorgelegen ist. Außerdem war die Ausgabe des kleinen Frühstücks nicht geeignet eine Menschenansammlung in der Fußgängerzone herbeizuführen, auch die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen war nicht beeinträchtigt, da sich die Fahrbahn in einer deutlichen Entfernung zum Standort der Lastenräder befand. Es ist rechtlich für das gegenständliche Verfahren auch nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin nach der Begrüßung der Gäste an andere Personen Kaffee ausgeschenkt hat, weil dies nichts an der gewerblichen Tätigkeit ändert.

Somit ist davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 3 lit. a StVO vorliegt und war aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis im Punkt 1. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Somit ist davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO vorliegt und war aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis im Punkt 1. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Zu Punkt 2.:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk. LStVG), LGBl. Nr. 154/1964, idF LGBl. Nr. 80/2021, lauten:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk. LStVG), Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021,, lauten:

„§ 5

Gemeingebrauch

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

[…]

VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt

Allgemeine und Schlußbestimmungen

§ 54Paragraph 54

Besondere Inanspruchnahme

(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (Paragraph 10,) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.

(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.

[…]

§ 56Paragraph 56

Strafbestimmungen

(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.(1) Die Übertretungen der Paragraphen 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.

(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.“(2) Die Strafbarkeit nach Paragraph 55, ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.“

Der E stellt als Fußgängerzone unbestritten eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs 1 LStVG dar, weil unter diese Begriffsbestimmung sämtliche Flächen fallen, die dem öffentlichen fließenden oder ruhenden Verkehr, also etwa auch dem Fußgänger- oder Radverkehr, dienen.Der E stellt als Fußgängerzone unbestritten eine öffentliche Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, LStVG dar, weil unter diese Begriffsbestimmung sämtliche Flächen fallen, die dem öffentlichen fließenden oder ruhenden Verkehr, also etwa auch dem Fußgänger- oder Radverkehr, dienen.

Die Beschwerdeführerin und J K führten eine gewerbliche Tätigkeit durch, weil sie im Auftrag des O ein kleines Frühstück an die Teilnehmer einer Exkursion ausgaben. Dabei hatten sie – wie unter Punkt 1. dargestellt – keinen festen Standort und auch keine festen Verkaufs- oder Werbeständer aufgestellt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass, wenn der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 3 lit. a vorliege, auch keine Bewilligung nach dem Stmk. LStVG erforderlich wäre. Die Beschwerdeführerin und J K führten eine gewerbliche Tätigkeit durch, weil sie im Auftrag des O ein kleines Frühstück an die Teilnehmer einer Exkursion ausgaben. Dabei hatten sie – wie unter Punkt 1. dargestellt – keinen festen Standort und auch keine festen Verkaufs- oder Werbeständer aufgestellt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass, wenn der Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, vorliege, auch keine Bewilligung nach dem Stmk. LStVG erforderlich wäre.

Allerdings verkennt das Beschwerdevorbringen, dass das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 82 Abs 3 lit. a StVO für die Strafbarkeit nach § 54 Stmk LStVG keine Relevanz hat: Bei der Bestimmung des § 82 Abs 1 StVO geht es darum, dass vor der Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken eine im Wege der Hoheitsverwaltung zu erteilende bescheidmäßige Bewilligung einzuholen ist, während nach der Bestimmung des § 54 Stmk LStVG eine im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters einzuholen ist, wenn eine öffentliche Straße nach dem Stmk LStVG für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Wird die Zustimmung erteilt, kommt es zwischen Straßenverwaltung und Antragsteller zum Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Grundsätzlich ist die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung verpflichtet, grundrechtskonform vorzugehen und die Zustimmung zur Sondernutzung zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen (VfGH 29.09.2008, B 2355/07; vgl. auch Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz, § 54 Rz. 5).Allerdings verkennt das Beschwerdevorbringen, dass das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO für die Strafbarkeit nach Paragraph 54, Stmk LStVG keine Relevanz hat: Bei der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO geht es darum, dass vor der Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken eine im Wege der Hoheitsverwaltung zu erteilende bescheidmäßige Bewilligung einzuholen ist, während nach der Bestimmung des Paragraph 54, Stmk LStVG eine im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters einzuholen ist, wenn eine öffentliche Straße nach dem Stmk LStVG für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Wird die Zustimmung erteilt, kommt es zwischen Straßenverwaltung und Antragsteller zum Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Grundsätzlich ist die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung verpflichtet, grundrechtskonform vorzugehen und die Zustimmung zur Sondernutzung zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen (VfGH 29.09.2008, B 2355/07; vergleiche auch Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz, Paragraph 54, Rz. 5).

Somit widerspricht das Stmk LStVG auch nicht der StVO, verfolgen diese doch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kompetenztatbestände (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG: Straßenpolizei als Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Art 15 B-VG: Belange der Landes- und Gemeindestraßen als Landeskompetenz) unterschiedliche Zwecke. Während die Bestimmungen der StVO über die verkehrsfremde Nutzung nach der StVO kompetenzgemäß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Zweck haben, beziehen sich die landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen auf den Schutz der Straße selbst. Somit widerspricht das Stmk LStVG auch nicht der StVO, verfolgen diese doch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kompetenztatbestände (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG: Straßenpolizei als Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Artikel 15, B-VG: Belange der Landes- und Gemeindestraßen als Landeskompetenz) unterschiedliche Zwecke. Während die Bestimmungen der StVO über die verkehrsfremde Nutzung nach der StVO kompetenzgemäß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Zweck haben, beziehen sich die landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen auf den Schutz der Straße selbst.

Somit wären bei Erfüllung der Bewilligungspflicht einer Straßennutzung sowohl nach § 82 Abs 1 StVO (sofern kein Ausnahmetatbestand gemäß § 82 Abs 3 StVO vorliegt) als auch nach § 54 Stmk LStVG einerseits die bescheidmäßige Bewilligung nach der StVO und andererseits die privatrechtlich zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters nach dem Stmk LStVG einzuholen. Würden die Bewilligung nach der StVO und die Zustimmung nach dem Stmk LStVG für die nach beiden Gesetzen bewilligungspflichtige Nutzung nicht eingeholt, wären auch zwei Strafen zu verhängen und läge diesfalls keine unzulässige Doppelbestrafung vor (vgl. VwGH 17.11.1995, 95/02/0222).Somit wären bei Erfüllung der Bewilligungspflicht einer Straßennutzung sowohl nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO (sofern kein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 82, Absatz 3, StVO vorliegt) als auch nach Paragraph 54, Stmk LStVG einerseits die bescheidmäßige Bewilligung nach der StVO und andererseits die privatrechtlich zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters nach dem Stmk LStVG einzuholen. Würden die Bewilligung nach der StVO und die Zustimmung nach dem Stmk LStVG für die nach beiden Gesetzen bewilligungspflichtige Nutzung nicht eingeholt, wären auch zwei Strafen zu verhängen und läge diesfalls keine unzulässige Doppelbestrafung vor vergleiche VwGH 17.11.1995, 95/02/0222).

Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte verletzte Verwaltungsvorschrift des § 54 Abs 1 Stmk LStVG normiert, dass jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf. Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte verletzte Verwaltungsvorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, Stmk LStVG normiert, dass jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (Paragraph 10,) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf.

Gemäß § 5 Stmk LStVG ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr, der sogenannte Gemeingebrauch, jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Eine darüber hinaus gehende Definition des Gemeingebrauchs enthält das Stmk LStVG nicht. Es ist herrschende Auffassung, dass man unter dem Gemeingebrauch die Benützung einer Straße zum Verkehr durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten versteht (OGH 23.04.1968, 4 Ob 523/68, SZ 41/48 u.a.). Als Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs ist eine Tätigkeit anzusehen, die dazu dient, eine Ortsveränderung von Personen oder Sachen zu verwirklichen, unabhängig davon, zu welchem Zweck dies geschieht. Der Umfang des Verkehrs kann demgemäß sehr vielfältig sein und hängt von den technischen Mitteln ab, mit denen der Verkehr erfolgt. Zum Verkehr gehören also das Gehen, das Reiten, das Fahren mit Fahrrädern, Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, das Treiben von Vieh, das Tragen von Lasten oder deren Beförderung mit Karren usw. Alle diese Tätigkeiten können wieder in sehr unterschiedlichen Formen (Gehen-Stehen; Fahren-Halten-Parken) und zu den unterschiedlichsten Zwecken ausgeübt werden; entscheidend ist jedoch immer, dass der Hauptzweck dieser Tätigkeit die Ortsveränderung von Personen oder Sachen ist. Ein Gemeingebrauch kann darüber hinaus auch nur insoweit bestehen, als er den gleichen Gebrauch seitens aller Berechtigter nicht hindert.Gemäß Paragraph 5, Stmk LStVG ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr, der sogenannte Gemeingebrauch, jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Eine darüber hinaus gehende Definition des Gemeingebrauchs enthält das Stmk LStVG nicht. Es ist herrschende Auffassung, dass man unter dem Gemeingebrauch die Benützung einer Straße zum Verkehr durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten versteht (OGH 23.04.1968, 4 Ob 523/68, SZ 41/48 u.a.). Als Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs ist eine Tätigkeit anzusehen, die dazu dient, eine Ortsveränderung von Personen oder Sachen zu verwirklichen, unabhängig davon, zu welchem Zweck dies geschieht. Der Umfang des Verkehrs kann demgemäß sehr vielfältig sein und hängt von den technischen Mitteln ab, mit denen der Verkehr erfolgt. Zum Verkehr gehören also das Gehen, das Reiten, das Fahren mit Fahrrädern, Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, das Treiben von Vieh, das Tragen von Lasten oder deren Beförderung mit Karren usw. Alle diese Tätigkeiten können wieder in sehr unterschiedlichen Formen (Gehen-Stehen; Fahren-Halten-Parken) und zu den unterschiedlichsten Zwecken ausgeübt werden; entscheidend ist jedoch immer, dass der Hauptzweck dieser Tätigkeit die Ortsveränderung von Personen oder Sachen ist. Ein Gemeingebrauch kann darüber hinaus auch nur insoweit bestehen, als er den gleichen Gebrauch seitens aller Berechtigter nicht hindert.

Demgegenüber ist die Sondernutzung jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße. Erst bei einer derartigen Straßennutzung, die über den „normalen“ Verkehrszweck hinausgeht, sei es quantitativ oder qualitativ, entsteht die Pflicht zur Einholung der privatrechtlichen Zustimmung des Straßenerhalters
(vgl. VfGH 03.03.2001, KI – 2/99, Slg 16.104/2001).
Demgegenüber ist die Sondernutzung jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße. Erst bei einer derartigen Straßennutzung, die über den „normalen“ Verkehrszweck hinausgeht, sei es quantitativ oder qualitativ, entsteht die Pflicht zur Einholung der privatrechtlichen Zustimmung des Straßenerhalters , vergleiche VfGH 03.03.2001, KI – 2/99, Slg 16.104 aus 2001,).

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Benützung zu gewerblichen Tätigkeiten eine vorübergehende oder eine dauernde ist. Auch geringfügige Sondernutzungen einer öffentlichen Straße ohne Zustimmung sind unzulässig (OGH 10.11.1976, 1 Ob 739/76, SZ 49/132 u.a.); dies gilt nicht nur für den örtlichen Umfang der Sondernutzung, sondern auch für den zeitlichen (OGH 18.04.1979, 1 Ob 578/79, SZ 52/62). Entscheidend ist somit auch nicht, ob der Fußgängerverkehr beeinträchtigt werden kann, sondern einzig, dass es sich bei der Benützung einer öffentlichen Straße um einen in qualitativer Hinsicht verkehrsfremden Zweck handelt.

Nach der Judikatur handelt es sich etwa beim Verkauf von Eintrittskarten auf Straßen oder bei der Verteilung von Werbematerial – auch ohne festen Standplatz – um eine Benützung einer öffentlichen Straße zu verkehrsfremden Zwecken (vgl. OGH 26.02.1998, 6 Ob 370/97y und VwGH 28.02.1986, 85/18/0338, VwSlg. 12.059 A/1986), die gemäß § 54 Abs 1 Stmk LStVG der Zustimmung des Straßenverwalters bedarf. Dasselbe muss für den vorliegenden Fall gelten, weil es sich bei dieser Benützung einer Straße für die Ausgabe eines kleinen Frühstücks an Exkursionsteilnehmer um einen in qualitativer Hinsicht verkehrsfremden Zweck handelt und auch geringfügige Sondernutzungen von öffentlichen Straßen der privatrechtlichen Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfen.Nach der Judikatur handelt es sich etwa beim Verkauf von Eintrittskarten auf Straßen oder bei der Verteilung von Werbematerial – auch ohne festen Standplatz – um eine Benützung einer öffentlichen Straße zu verkehrsfremden Zwecken vergleiche OGH 26.02.1998, 6 Ob 370/97y und VwGH 28.02.1986, 85/18/0338, VwSlg. 12.059 A/1986), die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Stmk LStVG der Zustimmung des Straßenverwalters bedarf. Dasselbe muss für den vorliegenden Fall gelten, weil es sich bei dieser Benützung einer Straße für die Ausgabe eines kleinen Frühstücks an Exkursionsteilnehmer um einen in qualitativer Hinsicht verkehrsfremden Zweck handelt und auch geringfügige Sondernutzungen von öffentlichen Straßen der privatrechtlichen Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfen.

Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Da für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, das glaubhaft macht, dass sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche iSd § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens, das die Ausgabe des kleinen Frühstücks ohne Zustimmung der Straßenverwaltung durchgeführt hat, kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, wurde die Verwaltungsübertretung auch subjektiv verwirklicht.Da für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten genügt und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, das glaubhaft macht, dass sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG des Unternehmens, das die Ausgabe des kleinen Frühstücks ohne Zustimmung der Straßenverwaltung durchgeführt hat, kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, wurde die Verwaltungsübertretung auch subjektiv verwirklicht.

Strafbemessung:

Als mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Als Verschulden ist der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2022 Einkünfte als unbeschränkt haftender Gesellschafter der „C OG“ von € 15.991,00.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 56 Abs 1 LStVG bis zu € 2.180,00.Der Strafrahmen beträgt gemäß Paragraph 56, Absatz eins, LStVG bis zu € 2.180,00.

Aufgrund der aufgelisteten Strafzumessungskriterien, ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von € 200,00 als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen, wurde die Geldstrafe doch ohnedies nur im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten in Punkt 2. basiert auf der Bestimmung des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Abweisung einer Beschwerde die Verfahrenskosten mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen sind.Die Vorschreibung der Verfahrenskosten in Punkt 2. basiert auf der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Abweisung einer Beschwerde die Verfahrenskosten mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen sind.

Revision zu Punkt 1.:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Revision zu Punkt 2.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, gewerbliche Tätigkeit, Ausnahmetatbestand, Privatwirtschaftsverwaltung, Kompetenztatbestände, unterschiedliche Zwecke, Sicherheit Verkehr, Schutz der Straße, Benützung von Straßen, anderer als bestimmungsgemäßer Zweck, Zustimmung Straßenverwaltung, Ausgabe Frühstück, Straßenverkehrsordnung 1960, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.11.1600.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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