Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.12.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §76cRechtssatz
Die Auslegung, in einer Begegnungszone nach § 76c StVO stünden sich alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt gegenüber und gelte quasi das „Recht des Stärkeren“, widerspricht sowohl dem Schutzzweck der allgemeinen Vorrangregeln des § 19 StVO, durch ein klares System von Vor- und Nachrang Verkehrsunfälle zu vermeiden, als auch dem Schutzzweck des § 76c StVO, eine gemeinsame und durchmischte Nutzung der Verkehrsfläche auf Basis gegenseitiger Rücksichtnahme zu schaffen.Die Auslegung, in einer Begegnungszone nach Paragraph 76 c, StVO stünden sich alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt gegenüber und gelte quasi das „Recht des Stärkeren“, widerspricht sowohl dem Schutzzweck der allgemeinen Vorrangregeln des Paragraph 19, StVO, durch ein klares System von Vor- und Nachrang Verkehrsunfälle zu vermeiden, als auch dem Schutzzweck des Paragraph 76 c, StVO, eine gemeinsame und durchmischte Nutzung der Verkehrsfläche auf Basis gegenseitiger Rücksichtnahme zu schaffen.
Schlagworte
Schutzzweck der allgemeinen Vorrangregeln, gegenseitige Rücksichtnahme, Recht des Stärkeren, StraßenverkehrsordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.15.3437.2023.Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024