Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.12.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §76cRechtssatz
Da der Gesetzgeber mit § 76c StVO für den Bereich einer Begegnungszone weder eigene spezielle Vorrangregeln vorgeschrieben hat, noch die Anwendung der allgemeinen Vorrangregeln des § 19 StVO ausgeschlossen hat, gilt im Bereich von Begegnungszonen die Rechtsregel.Da der Gesetzgeber mit Paragraph 76 c, StVO für den Bereich einer Begegnungszone weder eigene spezielle Vorrangregeln vorgeschrieben hat, noch die Anwendung der allgemeinen Vorrangregeln des Paragraph 19, StVO ausgeschlossen hat, gilt im Bereich von Begegnungszonen die Rechtsregel.
Schlagworte
Bereich einer Begegnungszone, allgemeine Vorrangregeln, Rechtsregel, StraßenverkehrsordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.15.3437.2023.Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024