Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.12.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §76c Abs2Rechtssatz
Die Materialien zur 25. StVO-Novelle (BGBl. I Nr. 39/2013) enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Rücksichtnahmegebot des § 76c Abs 2 StVO, demnach PKW-Lenker auf Radfahrer und Fußgänger achtzugeben haben, Radfahrer aber nur auf Fußgänger, im Geltungsbereich einer Begegnungszone die allgemeinen Vorrangregeln nach § 19 StVO außer Kraft setzen wollte.Die Materialien zur 25. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,) enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Rücksichtnahmegebot des Paragraph 76 c, Absatz 2, StVO, demnach PKW-Lenker auf Radfahrer und Fußgänger achtzugeben haben, Radfahrer aber nur auf Fußgänger, im Geltungsbereich einer Begegnungszone die allgemeinen Vorrangregeln nach Paragraph 19, StVO außer Kraft setzen wollte.
Schlagworte
Rücksichtnahmegebot, Geltungsbereich einer Begegnungszone, allgemeine Vorrangregeln, StraßenverkehrsordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.15.3437.2023.Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024