RS Vfgh 2008/9/24 B330/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ABGB §879 Abs2 Z2
EG Art81 ff, Art234
RAO §16 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenEinbehaltung eines Erfolgshonorars aufgrund einer nichtigenquota-litis Vereinbarung; keine Bedenken gegen das Verbot solcherVereinbarungen im ABGB und in der RAO im Hinblick auf denGleichheitssatz und die Erwerbsausübungsfreiheit; keineInländerdiskriminierung; keine Vorlagepflicht

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §879 Abs2 Z2 ABGB und §16 Abs1 RAO betr das Verbot des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Art7 B-VG und Art6 StGG.

Unzulässigkeit ausschließlich der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, bei dem ein (Bruch-)Teil des erstrittenen Betrages das Honorar sein soll, Zulässigkeit hingegen anderer Formen von Erfolgshonoraren.

Keine unsachliche Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Prozessfinanzierungsgesellschaften, die keinen Standesregeln unterliegen; daher keine Gleichartigkeit der "Berufsgruppen".

Das Verbot des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen hat seinen Ursprung im Standesrecht der Rechtsanwälte. Unter dem Begriff "Rechtsfreund" iSd §879 Abs2 Z2 ABGB sind auch Notare, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer zu subsumieren, somit Personenkreise, für die - den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare - Standesregeln bestehen.

Keine Inländerdiskriminierung, unterschiedslose Geltung des Verbots für österreichische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Österreich tätig werden (Hinweis auf Judikatur und EU-Richtlinien).

Keine unverhältnismäßige Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit in Hinblick auf die Zulässigkeit anderer erfolgsorientierter Vereinbarungen, Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung, die die Prozessaussichten nicht ausreichend beurteilen kann, beabsichtigt.

Das Verbot soll eine "Ausbeutung des Klienten vermeiden ..." (vgl OGH 19.09.00, 10 OB 91/00f). Es soll verhindert werden, dass die Entscheidung für die Prozessführung nicht länger auf den realen Prozesschancen beruht, sondern auf den wirtschaftlichen Interessen der im Wettbewerb miteinander stehenden Rechtsvertreter.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; OBDK zwar vorlagepflichtiges Gericht iSd Art234 Abs3 EG, jedoch keine Vorlagepflicht mangels Bezugs zum Gemeinschaftsrecht bzw Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts.

Zu den kartellrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Art81 ff EG: Kein Vorliegen einer Unternehmensabsprache, sondern eines Aktes des Gesetzgebers.

Keine Willkür; Auseinandersetzung der Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Berufsrecht,Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht Richtlinie, Kartellrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B330.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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