Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2024Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs2Rechtssatz
Dass bei der Vornahme von Ladetätigkeiten das Mitführen von Hunden zu einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte, fällt hinsichtlich der Verwendung einer Alarmblinkanlage nicht unter die Ausnahmeregelung des § 102 Abs 2 KFG.Dass bei der Vornahme von Ladetätigkeiten das Mitführen von Hunden zu einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte, fällt hinsichtlich der Verwendung einer Alarmblinkanlage nicht unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 102, Absatz 2, KFG.
Schlagworte
Alarmblinkanlage, Ladetätigkeiten, Hunde, Gefährdung, Verkehrsteilnehmer, Ausnahme, KraftfahrgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.18.238.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024