TE Lvwg Erkenntnis 2024/1/31 LVwG 30.18-238/2023

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Veröffentlicht am 31.01.2024
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Entscheidungsdatum

31.01.2024

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs2
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.12.2022, GZ: VStV/922302279645/2022,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nachrömisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

abgewiesen.

II. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm § 38 VwGVG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.11.2022, um 10.18 Uhr, in G, L, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **** die Alarmblinkanlage (§ 19 Abs 1a KFG) eingeschaltet gehabt, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe vorgelegen seien.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.11.2022, um 10.18 Uhr, in G, L, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **** die Alarmblinkanlage (Paragraph 19, Absatz eins a, KFG) eingeschaltet gehabt, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe vorgelegen seien.

Wegen Übertretung des § 102 Abs 2 KFG wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 34 Abs 1 KFG verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz 2, KFG wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, KFG verhängt.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anzeige der Polizeiinspektion C auf einem Lichtbild basiere, welches zum gegenständlichen Zeitpunkt offenbar aus einem vorbeifahrenden Auto der Exekutivorgane aufgenommen worden sei. Die Behörde begründe das Nichtvorliegen einer Ladetätigkeit allerdings ausschließlich darauf. Ein einziges Lichtbild allein könne allerdings denkunmöglich diesen Sachverhalt (Durchführung einer Ladetätigkeit) ausschließen. Er habe, wie bereits ausgeführt, das Auto verlassen, um bestellte Ware abzuholen. Die Ware sei nach kurzer Suche im danebenliegenden Lager sowie dem Bezahlvorgang binnen fünf Minuten ausgehändigt worden. Die Exekutivorgane hätten den tatsächlichen Tatbestand zu ergründen gehabt. Hätten sie ihn angehalten bzw. wären sie einige Minuten vor Ort verweilt, wäre für sie sowohl der Ladevorgang als auch die beschriebene potenzielle Gefahrensituation durch zwei Hunde im für den Ladevorgang zu öffnenden Kofferraum des Kraftfahrzeuges klar zu erkennen gewesen. Richtig sei, dass er das KFZ an der Örtlichkeit abgestellt und die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. Dies allerdings aus dem von ihm beschriebenen Grund und aufgrund der an der Örtlichkeit verordneten Begegnungszone, was er mangels exakter Kenntnis des § 19 Abs 1a KFG in dieser besonderen Kombination für zulässig erachtet habe. Sollte die Behörde bei Würdigung und Anerkennung des tatsächlichen Sachverhalts dennoch zum Schluss kommen, dass sein Verhalten gesetzwidrig gewesen sei, erkenne er die Verwaltungsübertretung natürlich an, samt angemessener Reue über seine mangelnden Detailkenntnisse des KFG. Die verhängte Strafe sei jedoch überhöht, unangemessen und überschießend. Die Wirkung dieser eventuell festgestellten Verwaltungsübertretung sei minimal. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anzeige der Polizeiinspektion C auf einem Lichtbild basiere, welches zum gegenständlichen Zeitpunkt offenbar aus einem vorbeifahrenden Auto der Exekutivorgane aufgenommen worden sei. Die Behörde begründe das Nichtvorliegen einer Ladetätigkeit allerdings ausschließlich darauf. Ein einziges Lichtbild allein könne allerdings denkunmöglich diesen Sachverhalt (Durchführung einer Ladetätigkeit) ausschließen. Er habe, wie bereits ausgeführt, das Auto verlassen, um bestellte Ware abzuholen. Die Ware sei nach kurzer Suche im danebenliegenden Lager sowie dem Bezahlvorgang binnen fünf Minuten ausgehändigt worden. Die Exekutivorgane hätten den tatsächlichen Tatbestand zu ergründen gehabt. Hätten sie ihn angehalten bzw. wären sie einige Minuten vor Ort verweilt, wäre für sie sowohl der Ladevorgang als auch die beschriebene potenzielle Gefahrensituation durch zwei Hunde im für den Ladevorgang zu öffnenden Kofferraum des Kraftfahrzeuges klar zu erkennen gewesen. Richtig sei, dass er das KFZ an der Örtlichkeit abgestellt und die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. Dies allerdings aus dem von ihm beschriebenen Grund und aufgrund der an der Örtlichkeit verordneten Begegnungszone, was er mangels exakter Kenntnis des Paragraph 19, Absatz eins a, KFG in dieser besonderen Kombination für zulässig erachtet habe. Sollte die Behörde bei Würdigung und Anerkennung des tatsächlichen Sachverhalts dennoch zum Schluss kommen, dass sein Verhalten gesetzwidrig gewesen sei, erkenne er die Verwaltungsübertretung natürlich an, samt angemessener Reue über seine mangelnden Detailkenntnisse des KFG. Die verhängte Strafe sei jedoch überhöht, unangemessen und überschießend. Die Wirkung dieser eventuell festgestellten Verwaltungsübertretung sei minimal.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Sachverhalt:

Am 19.11.2022, um 10.18 Uhr, parkte der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** im Bereich des L, G. Bei diesem Parkvorgang hat der Beschwerdeführer die Alarmblinkanlage des Fahrzeuges eingeschaltet. Zur gleichen Zeit fuhr die Streife „D“, bestehend aus RI E und Insp. F, am L in Fahrrichtung Süden. Diese konnten das Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrnehmen. Der Lenker befand sich nicht vor Ort und hatte die Alarmblinkanlage des PKW aktiviert. Der Lenker des Fahrzeuges konnte aufgrund eines Einsatzbefehles nicht von der Anzeige in Kenntnis gesetzt werden. Die Beamten erstellten vom Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Foto.

Beweiswürdigung:

Der nachstehende Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige von Beamten der Polizeiinspektion C und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Fahrzeug an der Örtlichkeit L, G, abgestellt zu haben und auch nicht, dass im Zuge dieses Abstellvorganges die Alarmblinkanlage eingeschaltet war.

Rechtliche Beurteilung:

§ 102 Abs 2 KFG:Paragraph 102, Absatz 2, KFG:

„(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten„(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß Paragraph 49, Absatz 6, seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (Paragraph 99, Absatz eins,). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (Paragraph 19, Absatz eins a,) nur einschalten

1.
bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,
2.
zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),
3.
ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.“

§ 134 Abs 1 KFG:Paragraph 134, Absatz eins, KFG:

Strafbestimmungen

(1) Wer

1.
diesem Bundesgesetz oder
2.
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
3.
den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oderden Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, oder
4.
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oderder Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder
5.
den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oderden Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,, oder
6.
dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,dem Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten „Verkehrssicherheitsgründe“ waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat zwar in einem erlaubten Bereich angehalten, befand sich jedoch zum Zeitpunkt, als die Exekutivbeamten vorbeifuhren, nicht im Umkreis des Fahrzeuges, wie er auch selbst angibt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine zwei Hunde, welche er zum Zwecke des Ladens aus dem Fahrzeug hätte bringen müssen, zu einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätten führen können, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung iSd § 102 Abs 2 KFG. Hunde sind nämlich gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landessicherheitsgesetzes immer so zu führen (mit Leine), dass andere weder belästigt noch gefährdet werden können. Auch die übrigen in § 102 Abs 2 KFG aufgezählten Vorrausetzungen für die Inbetriebnahme einer Alarmblinkanlage sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich daher als rechtswidrig. Deshalb war die Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen.Die vom Beschwerdeführer behaupteten „Verkehrssicherheitsgründe“ waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat zwar in einem erlaubten Bereich angehalten, befand sich jedoch zum Zeitpunkt, als die Exekutivbeamten vorbeifuhren, nicht im Umkreis des Fahrzeuges, wie er auch selbst angibt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine zwei Hunde, welche er zum Zwecke des Ladens aus dem Fahrzeug hätte bringen müssen, zu einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätten führen können, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung iSd Paragraph 102, Absatz 2, KFG. Hunde sind nämlich gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landessicherheitsgesetzes immer so zu führen (mit Leine), dass andere weder belästigt noch gefährdet werden können. Auch die übrigen in Paragraph 102, Absatz 2, KFG aufgezählten Vorrausetzungen für die Inbetriebnahme einer Alarmblinkanlage sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich daher als rechtswidrig. Deshalb war die Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen.

Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit bis zu € 10.000,00 zu bestrafen, wer den Bestimmungen des KFG zuwider handelt.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit bis zu € 10.000,00 zu bestrafen, wer den Bestimmungen des KFG zuwider handelt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen im konkreten Fall vor. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen im konkreten Fall vor.

Die übertretene Bestimmung des § 102 Abs 2 KFG verfolgt die Absicht des Gesetzgebers, sicher zu stellen, dass die von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren möglichst geringgehalten werden.Die übertretene Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 2, KFG verfolgt die Absicht des Gesetzgebers, sicher zu stellen, dass die von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren möglichst geringgehalten werden.

Das Einschalten der Alarmblinkanlage war im gegenständlichen Fall weder zulässig noch geboten. Der Beschwerdeführer war jedoch offensichtlich subjektiv der Ansicht, dass das Einschalten der Alarmblinkanlage die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr die Verkehrssicherheit erhöhen würde. Durch das unerlaubte Verwenden der Alarmblinkanlage ist dem Beschwerdeführer jedoch nur ein geringfügiges Verschulden vorzuwerfen, da das Fahrzeug an einer erlaubten Stelle geparkt wurde und im Bereich des L wenig Fahrzeugverkehr gegeben war. Dadurch hat der Beschwerdeführer das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur geringfügig beeinträchtigt.

Insgesamt betrachtet sind die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben, weshalb von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehr erfolgte Ermahnung ausreicht, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Insgesamt betrachtet sind die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gegeben, weshalb von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehr erfolgte Ermahnung ausreicht, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Alarmblinkanlage, Ladetätigkeiten, Hunde, Gefährdung, Verkehrsteilnehmer, Ausnahme, Kraftfahrgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.18.238.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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