Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.04.2024Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionRechtssatz
Wenngleich eine missbräuchliche Verwendung nicht restriktiv auszulegen ist, so ist zu berücksichtigen, dass ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG die schärfste waffenpolizeiliche abwehrende Maßnahme gegen Gefahren ist, die von Menschen mit Waffen ausgehen. Entsprechend ist das Waffenverbot auf Fälle drohender missbräuchlicher Verwendung eingeschränkt, wobei ein Missbrauch stets eine bewusste und gezielte Handlung ist, sodass unter missbräuchlicher Verwendung nur Vorsatztaten im Sinne des § 5 StGB zu verstehen sind (vgl. Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht5, Anmerkung 1 zu Abs 1 § 12 WaffenG, 80).Wenngleich eine missbräuchliche Verwendung nicht restriktiv auszulegen ist, so ist zu berücksichtigen, dass ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG die schärfste waffenpolizeiliche abwehrende Maßnahme gegen Gefahren ist, die von Menschen mit Waffen ausgehen. Entsprechend ist das Waffenverbot auf Fälle drohender missbräuchlicher Verwendung eingeschränkt, wobei ein Missbrauch stets eine bewusste und gezielte Handlung ist, sodass unter missbräuchlicher Verwendung nur Vorsatztaten im Sinne des Paragraph 5, StGB zu verstehen sind vergleiche Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht5, Anmerkung 1 zu Absatz eins, Paragraph 12, WaffenG, 80).
Schlagworte
Waffenverbot, Missbrauch, Verwendung, Waffen, Abwehr, Maßnahme, Gefahr, Handlung, Vorsatztat, Strafgesetzbuch, Waffengesetz 1996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.29.265.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024