TE Uvs Bescheid 1997/7/2 1-0481/97

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des F L, D-B vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ernst Stolz und Dr. Sepp Manhart, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 6.5.1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13.3.1997 um 23.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen BC-XXX auf der A 14 in H, Höhe Grenzkontrollstelle, in Fahrtrichtung D gelenkt, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 12 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheits- strafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13.3.1997 um 23.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen BC-XXX auf der A 14 in H, Höhe Grenzkontrollstelle, in Fahrtrichtung D gelenkt, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheits- strafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, er habe am 13.3.1997 von der Schweiz kommend die Bundesstraße B-YYY in Richtung D befahren. Er sei nicht ortskundig gewesen, habe aber Kenntnis von der auf österreichischen Autobahnen geltenden Mautgebühr gehabt. Er habe diese jedoch nicht bezahlen wollen, da für ihn keine Veranlassung bestanden habe, die österreichische Autobahn zu befahren. Er habe daher ausschließlich auf ein Verkehrsschild geachtet, das ihn auf die deutsche Autobahn hinweisen sollte. Im Bereich des Cityknotens in B habe er erstmals ein blaues Hinweisschild auf die deutsche Autobahn gesehen. Er habe jedoch weder eine Abbildung der österreichischen Autobahnvignette noch sonst einen Hinweis auf eine bestehende Mautpflicht gesehen und sei deshalb in der Überzeugung nach rechts in Richtung C-T abgebogen, daß er sofort auf die deutsche Autobahn gelangen werde. Tatsächlich sei er, ohne dies als Ortskundiger (gemeint wohl: Ortsunkundiger) zu realisieren, in den Pfändertunnel und damit auf die österreichische Autobahn gefahren. Darauf sei er erst an der österreichisch/deutschen Grenze von einem österreichischen Zollbeamten aufmerksam gemacht worden. Er habe sich daher in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Unbeschadet dieses Umstandes sei die über ihn verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Die Erstbehörde berufe sich darauf, daß die über ihn verhängte Geldstrafe die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe darstelle. In diesem Zusammenhang sei aber daran erinnert, daß das zusammen mit dem Strukturverbesserungsgesetz verlautbarte Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 wohl die Höchststrafe von 60.000 S, jedoch noch keine Mindeststrafe vorgesehen habe. Dies offenbar deswegen, weil der Gesetzgeber damals der Verwaltungsbehörde noch die Möglichkeit geben habe wollen, bei der Strafbemessung auf die Umstände des Einzelfalles eingehen zu können. Nur wenige Monate danach sei bereits in BGBl. Nr. 656/1996 eine Novellierung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes erfolgt, aufgrund welcher erstmals die Mindeststrafe nach § 12 Abs. 1 des genannten Gesetzes mit 3.000 S festgelegt worden sei. Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers führe nicht nur zur Rechtsunsicherheit, sondern stelle eine eklatante legistische Fehlleistung des Gesetzgebers dar. Ungeachtet dessen habe die Erstbehörde die Bestimmung des § 20 VStG übersehen, wonach bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen die Verwaltungsbehörde im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung die Strafe auch unterhalb der gesetzlichen Mindeststrafe aussprechen kann. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es dabei nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an. Die Erstbehörde habe die Anwendung des § 20 VStG nicht einmal in Betracht gezogen und auch mit keinem Wort ausgeführt, warum sie nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ausgegangen ist. Sie habe sich lediglich auf die Feststellung beschränkt, daß die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes nicht anwendbar sind. Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Erschwerungs-, sondern ausschließlich Milderungsgründe vor. Solche seien jedenfalls der Tatsachenirrtum des Berufungswerbers, dessen Unbescholtenheit, die mangelnde Absicht der Verletzung der Mautpflicht und die sehr kurze vom Berufungswerber tatsächlich befahrene Strecke der österreichischen Autobahn zu werten. Diesen Milderungsgründen würden keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen, weshalb die Erstbehörde auf jeden Fall im Wege der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe herabsetzen hätte müssen. Der Beschuldigte beantragte u.a. die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, er habe am 13.3.1997 von der Schweiz kommend die Bundesstraße B-YYY in Richtung D befahren. Er sei nicht ortskundig gewesen, habe aber Kenntnis von der auf österreichischen Autobahnen geltenden Mautgebühr gehabt. Er habe diese jedoch nicht bezahlen wollen, da für ihn keine Veranlassung bestanden habe, die österreichische Autobahn zu befahren. Er habe daher ausschließlich auf ein Verkehrsschild geachtet, das ihn auf die deutsche Autobahn hinweisen sollte. Im Bereich des Cityknotens in B habe er erstmals ein blaues Hinweisschild auf die deutsche Autobahn gesehen. Er habe jedoch weder eine Abbildung der österreichischen Autobahnvignette noch sonst einen Hinweis auf eine bestehende Mautpflicht gesehen und sei deshalb in der Überzeugung nach rechts in Richtung C-T abgebogen, daß er sofort auf die deutsche Autobahn gelangen werde. Tatsächlich sei er, ohne dies als Ortskundiger (gemeint wohl: Ortsunkundiger) zu realisieren, in den Pfändertunnel und damit auf die österreichische Autobahn gefahren. Darauf sei er erst an der österreichisch/deutschen Grenze von einem österreichischen Zollbeamten aufmerksam gemacht worden. Er habe sich daher in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Unbeschadet dieses Umstandes sei die über ihn verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Die Erstbehörde berufe sich darauf, daß die über ihn verhängte Geldstrafe die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe darstelle. In diesem Zusammenhang sei aber daran erinnert, daß das zusammen mit dem Strukturverbesserungsgesetz verlautbarte Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, wohl die Höchststrafe von 60.000 S, jedoch noch keine Mindeststrafe vorgesehen habe. Dies offenbar deswegen, weil der Gesetzgeber damals der Verwaltungsbehörde noch die Möglichkeit geben habe wollen, bei der Strafbemessung auf die Umstände des Einzelfalles eingehen zu können. Nur wenige Monate danach sei bereits in Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1996, eine Novellierung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes erfolgt, aufgrund welcher erstmals die Mindeststrafe nach Paragraph 12, Absatz eins, des genannten Gesetzes mit 3.000 S festgelegt worden sei. Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers führe nicht nur zur Rechtsunsicherheit, sondern stelle eine eklatante legistische Fehlleistung des Gesetzgebers dar. Ungeachtet dessen habe die Erstbehörde die Bestimmung des Paragraph 20, VStG übersehen, wonach bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen die Verwaltungsbehörde im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung die Strafe auch unterhalb der gesetzlichen Mindeststrafe aussprechen kann. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es dabei nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an. Die Erstbehörde habe die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht einmal in Betracht gezogen und auch mit keinem Wort ausgeführt, warum sie nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ausgegangen ist. Sie habe sich lediglich auf die Feststellung beschränkt, daß die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes nicht anwendbar sind. Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Erschwerungs-, sondern ausschließlich Milderungsgründe vor. Solche seien jedenfalls der Tatsachenirrtum des Berufungswerbers, dessen Unbescholtenheit, die mangelnde Absicht der Verletzung der Mautpflicht und die sehr kurze vom Berufungswerber tatsächlich befahrene Strecke der österreichischen Autobahn zu werten. Diesen Milderungsgründen würden keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen, weshalb die Erstbehörde auf jeden Fall im Wege der außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG die gesetzliche Mindeststrafe herabsetzen hätte müssen. Der Beschuldigte beantragte u.a. die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte zu dieser schriftlichen Berufung noch ergänzend vorgebracht, daß sich bei der Einfahrt in den C-T der Hinweis auf die Mautpflicht relativ unauffällig und erst nach dem Hinweisschild auf die Autobahn rechtsseitig der Zufahrt zum C-T befinde. Weiters sei dem Beschuldigten als Tatort "H, Höhe Grenzkontrollstelle" zur Last gelegt worden. Dies bedeute, daß der Beschuldigte die Fahrstrecke straffrei befahren hätte können, wenn er die Autobahnausfahrt nach H benützt hätte. Ein Verstoß gegen die Mautpflicht trete schon bei Beginn des Befahrens der österreichischen Autobahn ein und nicht erst beim Verlassen derselben an der Grenze.

3.      Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte reiste am 13.3.1997 gegen 23.00 Uhr als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen BC-XXX von der S kommend beim Grenzübergang A/L nach Österreich ein. Anschließend fuhr er nach B, um in weiterer Folge nach Hause - er wohnte zum Tatzeitpunkt in B - zu fahren. Bei der Kreuzung der B-YYY mit der "Autobahnauffahrt C-T" in B bog der Beschuldigte rechts ab und fuhr in der Folge über die Rheintal Autobahn A 14 zur Grenzkontrollstelle H. Der Beschuldigte unterließ es, die für den von ihm gelenkten PKW nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz verpflichtend vorgeschriebene zeitabhängige Maut zu entrichten. Dies wurde bei der Grenzkontrollstelle in H um 23.20 Uhr des Tattages festgestellt.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der vom Verwaltungssenat im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

5.       Nach § 7 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 unterliegt die Benützung der Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) u.a. durch PKW's, solange keine fahrleistungsabhängige Maut auf diesen Straßen eingehoben wird, einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Nach der Mautstreckenverordnung, BGBl. Nr. 615/1996, zählt die Rheintal Autobahn A 14 zu den fahrleistungsabhängigen Mautstrecken.5. Nach Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 unterliegt die Benützung der Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) u.a. durch PKW's, solange keine fahrleistungsabhängige Maut auf diesen Straßen eingehoben wird, einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Nach der Mautstreckenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1996,, zählt die Rheintal Autobahn A 14 zu den fahrleistungsabhängigen Mautstrecken.

Nach § 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, in der Fassung BGBl. Nr. 656/1996, begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis 60.000 S zu bestrafen.Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1996,, begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis 60.000 S zu bestrafen.

Wenn der Beschuldigte vorbringt, sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden zu haben, so trifft dies nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht zu. Dies schon deswegen nicht, weil der Beschuldigte in seiner Berufung selbst angibt, er habe "Kenntnis von der auf österreichischen Autobahnen geltenden Mautgebühr" gehabt. Aber auch andere Schuldausschließungsgründe vermag der Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall nicht zu erblicken. Insbesondere kann den Beschuldigten auch nicht der Umstand entschuldigen, daß er versehentlich auf die österreichische Autobahn aufgefahren ist. Die Autobahnhinweisschilder weisen insbesondere auch im Bereich der "Autobahnauffahrt C-T" in B eindeutig auf eine österreichische Autobahn hin. Nur wenige Meter nach der Kreuzung der B-YYY mit der genannten Autobahnauffahrt befindet sich auch das Verkehrszeichen "Autobahn", sodaß der Beschuldigte als Besitzer einer Lenkerberechtigung in Kenntnis darüber war, daß er sich nunmehr auf einer Autobahn befindet. Wäre daher der Beschuldigte tatsächlich irrtümlich auf die (österreichische) Autobahn aufgefahren, hätte er - da nach der Straßenverkehrsordnung das Umkehren auf Autobahnen verboten ist - die Möglichkeit gehabt, bei der ersten möglichen Autobahnausfahrt von der Autobahn abzufahren. Dies wäre in Fahrtrichtung D die Autobahnabfahrt H gewesen. Statt dessen ist jedoch der Beschuldigte geradeaus weiter zur Grenze beim Kontrollposten H gefahren.

Wenn der Beschuldigte angibt, daß der Hinweis auf die Mautpflicht erst nach dem Hinweisschild "Autobahn" aufgestellt sei, so kommt diesem Umstand rechtlich keine Bedeutung zu. Zum einen befindet sich nämlich eine solche Hinweistafel an jedem Grenzübergang, insbesondere auch an den Grenzübergängen zur S, zum anderen wußte der Beschuldigte, wie oben bereits dargetan, von der Mautpflicht auf österreichischen Autobahnen. Schließlich kommt den Hinweistafeln auf die Mautpflicht auf österreichischen Autobahnen aus der Sicht des Verwaltungssenates nur deklaratorische Bedeutung zu, da das betreffende Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und die dazu ergangene Mautstreckenverordnung nicht durch Verkehrszeichen kundzumachen sind.

Was den Tatort betrifft, so ist nach Ansicht des Verwaltungssenates bei einem Delikt der gegenständlichen Art Tatort im Sinne des § 44 a VStG die ganze Strecke, die auf der mautpflichtigen Autobahn vom betreffenden Fahrzeuglenker zurückgelegt wird. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist es aber nicht notwendig, als Tatort die gesamte auf der mautpflichtigen Straße zurückgelegte Strecke anzuführen. Wenn daher die Erstbehörde als Tatort lediglich den Anhalteort (Grenzkontrollstelle) im Spruch ihres Straferkenntnisses angeführt hat, so ist dies aus der Sicht des Verwaltungssenates ausreichend.Was den Tatort betrifft, so ist nach Ansicht des Verwaltungssenates bei einem Delikt der gegenständlichen Art Tatort im Sinne des Paragraph 44, a VStG die ganze Strecke, die auf der mautpflichtigen Autobahn vom betreffenden Fahrzeuglenker zurückgelegt wird. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist es aber nicht notwendig, als Tatort die gesamte auf der mautpflichtigen Straße zurückgelegte Strecke anzuführen. Wenn daher die Erstbehörde als Tatort lediglich den Anhalteort (Grenzkontrollstelle) im Spruch ihres Straferkenntnisses angeführt hat, so ist dies aus der Sicht des Verwaltungssenates ausreichend.

6.       Wie der Beschuldigte in seiner Berufung richtig angeführt hat, hat die Erstbehörde im gegenständlichen Fall die Mindeststrafe verhängt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegt hier lediglich der Milderungsgrund der - zumindest in Vorarlberg gegebenen - verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten vor. Diesem Milderungsgrund steht das Verschulden des Beschuldigten, das zumindest mit grober Fahrlässigkeit anzunehmen ist, entgegen. Einen Tatsachenirrtum des Beschuldigten, den dieser nicht zu vertreten hätte, vermag der Verwaltungssenat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ebenfalls ist auch die Länge der vom Beschuldigten auf der Autobahn gefahrenen Strecke sowohl für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten als auch für die außerordentliche Milderung der Strafe irrelevant. Die Anwendung des § 20 VStG kommt nur bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe, oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist, in Betracht. Beides trifft hier nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.6. Wie der Beschuldigte in seiner Berufung richtig angeführt hat, hat die Erstbehörde im gegenständlichen Fall die Mindeststrafe verhängt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegt hier lediglich der Milderungsgrund der - zumindest in Vorarlberg gegebenen - verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten vor. Diesem Milderungsgrund steht das Verschulden des Beschuldigten, das zumindest mit grober Fahrlässigkeit anzunehmen ist, entgegen. Einen Tatsachenirrtum des Beschuldigten, den dieser nicht zu vertreten hätte, vermag der Verwaltungssenat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ebenfalls ist auch die Länge der vom Beschuldigten auf der Autobahn gefahrenen Strecke sowohl für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten als auch für die außerordentliche Milderung der Strafe irrelevant. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG kommt nur bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe, oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist, in Betracht. Beides trifft hier nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Maut, Hinweistafel nicht erforderlich

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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