Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des Dr. F S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 7.5.1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 29.2.1996 um 19.00 Uhr einen näher bezeichneten PKW in L auf der Sstraße L XXX in Fahrtrichtung L ca. 300 Meter nach der Holzbrücke gelenkt und dabei nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 4 Abs. 5 und 99 Abs. 3 lit. b StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000S (72 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 29.2.1996 um 19.00 Uhr einen näher bezeichneten PKW in L auf der Sstraße L römisch 30 in Fahrtrichtung L ca. 300 Meter nach der Holzbrücke gelenkt und dabei nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraphen 4, Absatz 5 und 99 Absatz 3, Litera b, StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000S (72 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, es sei ihm damals ein extrem links fahrendes Fahrzeug entgegengekommen, sodaß durch dessen Außenspiegel sein Außenspiegel abgeschlagen worden sei. Der Lenker des Gegenfahrzeuges sei ihm äußerst aggressiv und mit unrichtigen Anschuldigungen gegenübergetreten. Er habe bereits in seinem Einspruch ausgeführt, daß er dem gegnerischen Fahrer seinen Namen bekanntgegeben habe und daß er über die Firma H P G-Gesellschaft m.b.H. in L, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er sei, erreichbar sei. Da die Firma P in L allgemein bekannt sei, reichten die von der Rechtsprechung geforderten Adressenangaben völlig aus. Da somit die beteiligten Personen einander ihren Namen und ihre Anschriften nachgewiesen hätten, habe nach § 4 Abs. 5 StVO die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unterbleiben können.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, es sei ihm damals ein extrem links fahrendes Fahrzeug entgegengekommen, sodaß durch dessen Außenspiegel sein Außenspiegel abgeschlagen worden sei. Der Lenker des Gegenfahrzeuges sei ihm äußerst aggressiv und mit unrichtigen Anschuldigungen gegenübergetreten. Er habe bereits in seinem Einspruch ausgeführt, daß er dem gegnerischen Fahrer seinen Namen bekanntgegeben habe und daß er über die Firma H P G-Gesellschaft m.b.H. in L, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er sei, erreichbar sei. Da die Firma P in L allgemein bekannt sei, reichten die von der Rechtsprechung geforderten Adressenangaben völlig aus. Da somit die beteiligten Personen einander ihren Namen und ihre Anschriften nachgewiesen hätten, habe nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unterbleiben können.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 29.2.1996 um 19.00 Uhr kam es an dem im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten Ort zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug und einem von H S gelenkten Fahrzeug. Dabei wurden die Seitenspiegel der Fahrzeuge beschädigt. Die Lenker der beiden Fahrzeuge hielten nach der Kollision an. In der Folge kam es nicht zu einem gegenseitigen Nachweis ihrer Namen und ihrer Anschriften. Dennoch unterließ es der Beschuldigte die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung erfolgte nur durch den Lenker des anderen Fahrzeuges.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen S und des Beschuldigten angenommen. Die Divergenzen dieser Angaben sind im gegenständlichen Zusammenhang nicht von maßgeblicher Bedeutung.
5. Nach § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer u.a. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 StVO verstößt. Nach § 4 Abs. 5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.5. Nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer u.a. gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, StVO verstößt. Nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Im gegenständlichen Fall sind die zwei Fahrzeuge so eng aneinander vorbeigefahren, daß die Außenspiegel der beiden Fahrzeuge beschädigt wurden. Es liegt somit zweifelsfrei ein Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO vor.Im gegenständlichen Fall sind die zwei Fahrzeuge so eng aneinander vorbeigefahren, daß die Außenspiegel der beiden Fahrzeuge beschädigt wurden. Es liegt somit zweifelsfrei ein Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO vor.
Nach der Schilderung des Zeugen S, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat der Beschuldigte in weiterer Folge seinen Namen und seine Adresse nicht bekanntgegeben. Dagegen behauptet der Beschuldigte, daß er seinen Namen bekanntgegeben habe. Er habe dem gegnerischen Fahrer mitgeteilt, daß er über die Firma P in L erreichbar sei (Einspruch vom 26.3.1996). Da die Firma P in L allgemein bekannt sei, reichten diese Adressenangaben völlig aus (Berufung vom 23.5.1996). Erst in der Stellungnahme vom 21.7.1997 bringt der Beschuldigte weiters vor, er habe die Adresse seines Unternehmens, der Firma P G in L genannt.
Von entscheidender Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch, daß der Beschuldigte jedenfalls nicht seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen hat. Unbekannten Personen gegenüber kann nämlich der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen. Der Beschuldigte hat aber nie behauptet, daß er dem unfallbeteiligten Lenker einen solchen Identitätsnachweis erbracht hat, und es sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschuldigte weist in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 17.7.1997 darauf hin, daß er sich infolge der Dunkelheit und der Abgeschiedenheit des Ortes und aufgrund des aggressiven Verhaltens des unfallbeteiligten Lenkers nicht sicher gefühlt habe. Soweit der Beschuldigte damit das Vorliegen eines Notstandes geltend machen will, geht dieses Vorbringen ins Leere. Der Beschuldigte war nämlich nicht primär zu einem Identitätsnachweis, sondern zur Meldung des Unfalles an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtet. An letzterem wäre er aber infolge der geltend gemachten Umstände keineswegs gehindert gewesen.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Ermöglichung einer raschen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Der Verwaltungssenat würde die von der Erstinstanz verhängte Strafe bei einer Person für angemessen erachten, die über ein monatliches Nettoeinkommen von ungefähr 20.000 S verfügte. Der Verwaltungssenat schätzt die Vermögens- und Einkommenssituation des Beschuldigten, der nach seinen eigenen Angaben Geschäftsführer und Gesellschafter eines großen Getränkebetriebes ist, derart ein, daß diese jedenfalls nicht schlechter ist als die der erwähnten Vergleichsperson.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Schlagworte
Verkehrsunfall, Notstand, unsicher FühlenZuletzt aktualisiert am
08.08.2019