Norm
MedienG §26Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des R G, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14.3.1997, Zl. X-22448-1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "D K B" Z GesmbH und daher als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass 1.) die Firma für Frau G W aus der Schweiz vorsätzlich Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, da in der Zeitschrift "D K B" vom 3.7.1996 und 17.7.1996 in einem ganzseitigen Artikel, dessen Inhalt dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 1 und 3 Ärztegesetz widerspreche, geworben worden sei. 2.) Weiters habe er die genannten Werbungen erscheinen lassen, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet werde, ohne diese Werbungen im periodischen Medium "D K B" als "Anzeige, entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung 1.) der §§ 7 VStG in Verbindung mit 108 Abs. 2 sowie 25 Abs. 1 und 3 Ärztegesetz bzw. 2.) der §§ 27 Abs. 1 in Verbindung mit 26 Mediengesetz. Es wurden Geldstrafen von 1.) 5.000 S bzw. 2.) 3.000 S verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "D K B" Z GesmbH und daher als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass 1.) die Firma für Frau G W aus der Schweiz vorsätzlich Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, da in der Zeitschrift "D K B" vom 3.7.1996 und 17.7.1996 in einem ganzseitigen Artikel, dessen Inhalt dem Werbeverbot gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 3 Ärztegesetz widerspreche, geworben worden sei. 2.) Weiters habe er die genannten Werbungen erscheinen lassen, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet werde, ohne diese Werbungen im periodischen Medium "D K B" als "Anzeige, entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung 1.) der Paragraphen 7, VStG in Verbindung mit 108 Absatz 2, sowie 25 Absatz eins und 3 Ärztegesetz bzw. 2.) der Paragraphen 27, Absatz eins, in Verbindung mit 26 Mediengesetz. Es wurden Geldstrafen von 1.) 5.000 S bzw. 2.) 3.000 S verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Bezirkshauptmannschaft F gehe in ihrem Straferkenntnis zu Unrecht davon aus, dass der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen sei. Der Beschuldigte habe sich durch seine ausgewiesenen Vertreter am 7.9.1996 sehr wohl gerechtfertigt; allerdings seien die Argumente des Beschuldigten im bekämpften Straferkenntnis überhaupt nicht berücksichtigt worden. Weiters sei als Tatort lediglich angeführt "D K B". Die Angabe des Tatortes gehöre jedoch zu den rechtserheblichen Merkmalen, die für ein Straferkenntnis unerlässlich seien. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass auch dieser Grund bereits ausreiche, das Verfahren einzustellen, da jedenfalls die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Aber auch die weitere Konkretisierung des Tatvor-wurfes gegenüber dem Beschuldigten sei nicht ausreichend und gesetzmäßig erfolgt. Zudem sei anzumerken, dass Medieninhaber nicht die Firma "D K B Z GesmbH" sei, sondern "D K B V Z GesmbH & Co KG". Die Entgeltlichkeit der unter Punkt 2. des Straferkenntnisses angeführten Artikel sei schon in der Rechtfertigung vom 7.12.1996 bestritten worden. Die Entgeltlichkeit sei jedoch das entscheidende Kriterium für die angeführte Verwaltungsübertretung des § 26 Mediengesetz.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Bezirkshauptmannschaft F gehe in ihrem Straferkenntnis zu Unrecht davon aus, dass der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen sei. Der Beschuldigte habe sich durch seine ausgewiesenen Vertreter am 7.9.1996 sehr wohl gerechtfertigt; allerdings seien die Argumente des Beschuldigten im bekämpften Straferkenntnis überhaupt nicht berücksichtigt worden. Weiters sei als Tatort lediglich angeführt "D K B". Die Angabe des Tatortes gehöre jedoch zu den rechtserheblichen Merkmalen, die für ein Straferkenntnis unerlässlich seien. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass auch dieser Grund bereits ausreiche, das Verfahren einzustellen, da jedenfalls die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Aber auch die weitere Konkretisierung des Tatvor-wurfes gegenüber dem Beschuldigten sei nicht ausreichend und gesetzmäßig erfolgt. Zudem sei anzumerken, dass Medieninhaber nicht die Firma "D K B Z GesmbH" sei, sondern "D K B römisch fünf Z GesmbH & Co KG". Die Entgeltlichkeit der unter Punkt 2. des Straferkenntnisses angeführten Artikel sei schon in der Rechtfertigung vom 7.12.1996 bestritten worden. Die Entgeltlichkeit sei jedoch das entscheidende Kriterium für die angeführte Verwaltungsübertretung des Paragraph 26, Mediengesetz.
3. Gemäß § 25 Abs. 1 des Ärztegesetzes hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. Absatz 3 dieser Bestimmung untersagt die Vornahme der gemäß Abs. 1 (und Abs. 2) verbotenen Tätigkeiten auch sonstigen physischen und juristischen Personen.
§ 25 Abs. 1 Ärztegesetz normiert eine ärztliche Berufspflicht, die den Angehörigen des ärztlichen Berufes Werbebeschränkungen hinsichtlich ihrer ärztlichen Tätigkeit auferlegt. Bei § 25 Abs. 3 leg. cit. geht es darum, dass eine Umgehung der im Abs. 1 (und 2) normierten Verbote durch andere Personen ausgeschlossen werden soll (vgl. 524 Blg Nr XVIII. GP.). Die für Ange-hörige des ärztlichen Berufes geltenden Werbebeschränkungen sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass unsachliche, unwahre oder das ärztliche Standesansehen beeinträchtigende Informationen über ihre Tätigkeit durch Dritte vermittelt werden.
§ 25 Abs. 1 und 3 Ärztegesetz erfasst daher nicht (unwahre oder unsachliche) Informationen über Tätigkeiten, die durch andere Personen als Ärzte ausgeübt werden.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass G W, die nicht Ärztin ist, wegen der hier gegenständlichen Information keine Übertretung nach § 108 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 Ärztegesetz begangen hätte. Ihr Verhalten könnte allenfalls eine Übertretung nach § 108 Abs. 1 Ärztegesetz darstellen, sodass auch nur diesbezüglich eine Beihilfehandlung des Beschuldigten in Betracht käme. Eine diesbezügliche Abänderung des Vorwurfes durch die Berufungs-behörde würde eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass G W, die nicht Ärztin ist, wegen der hier gegenständlichen Information keine Übertretung nach Paragraph 108, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und 3 Ärztegesetz begangen hätte. Ihr Verhalten könnte allenfalls eine Übertretung nach Paragraph 108, Absatz eins, Ärztegesetz darstellen, sodass auch nur diesbezüglich eine Beihilfehandlung des Beschuldigten in Betracht käme. Eine diesbezügliche Abänderung des Vorwurfes durch die Berufungs-behörde würde eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten.
Bei diesem Ergebnis war hinsichtlich der Übertretung des Ärztegesetzes nicht mehr zu prüfen, ob die Tatbildumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses insbesondere hinsichtlich des Tat-ortes den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht.Bei diesem Ergebnis war hinsichtlich der Übertretung des Ärztegesetzes nicht mehr zu prüfen, ob die Tatbildumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses insbesondere hinsichtlich des Tat-ortes den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht.
4. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 des Mediengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer als Medieninhaber (Verleger) oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 veröffentlicht werden.4. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, des Mediengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer als Medieninhaber (Verleger) oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, veröffentlicht werden.
Nach § 26 des Mediengesetzes müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.Nach Paragraph 26, des Mediengesetzes müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Zunächst war zu klären, ob die Beiträge über G W in der Zeitschrift "D K B" entgeltlich oder unentgeltlich waren. Entgeltlichkeit bedeutet einen Leistungsaustausch zwischen zwei Personen dergestalt, dass die eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird, somit eine kausale und konditionale Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (VwGH 21.11.1990, 1990/01/0153).
Im gegenständlichen Fall wurden in der Zeitschrift "D K B" PR-Artikel über G W veröffentlicht. Als Gegenleistung hat diese mehrere Male jährlich für die Leserschaft dieser Zeitschrift Gratisaktionen ihrer Fernbehandlung angeboten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen konditional und kausal miteinander verknüpft sind. Einerseits stellten die PR-Artikel über G W nach ihrer eigenen Aussage eine "Gratiswerbung" für sie dar, andererseits waren die Gratisaktionen der G W in Form ihrer Fernbehandlung geeignet, bei der Zeitschrift "D K B" eine verstärkte Leserbindung und eine Zunahme der Leser herbeizuführen.
Diese Feststellungen stützen sich vor allem auf die Aussage der Zeugin G W, in der deutlich zum Ausdruck kommt, dass die jeweiligen Leistungen auf Gegenseitigkeit basierten und den Parteien einen nicht unbedeutenden Vorteil verschafften. Hier Gratiswerbung für G W, dort verstärkte Leserbindung und mehr Leser für "D K B".
Mit der Behauptung des Berufungswerbers, die Veröffentlichung sei im redaktionellen Teil erfolgt und daher nicht kennzeichnungspflichtig, ist für diesen nichts gewonnen. Die Bestimmung des § 26 Mediengesetz ist aus der Erwägung eingeführt worden, dass redaktionellen Beiträgen vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegengebracht wird, weil letztere offensichtlich den Interessen derer dienten, die dafür zahlen. Dies könnte dazu führen, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen (OGH 29.1.1991, 4 Ob 172/90).Mit der Behauptung des Berufungswerbers, die Veröffentlichung sei im redaktionellen Teil erfolgt und daher nicht kennzeichnungspflichtig, ist für diesen nichts gewonnen. Die Bestimmung des Paragraph 26, Mediengesetz ist aus der Erwägung eingeführt worden, dass redaktionellen Beiträgen vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegengebracht wird, weil letztere offensichtlich den Interessen derer dienten, die dafür zahlen. Dies könnte dazu führen, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen (OGH 29.1.1991, 4 Ob 172/90).
Die Entgeltlichkeit der Beiträge in der Zeitschrift "D K B" ist somit zu bejahen, eine entsprechende Kennzeichnung als Anzeige, entgeltliche Einschaltung oder Werbung erfolgte nicht. Ebenso können Zweifel über diese Entgeltlichkeit durch die Gestaltung oder Anordnung der gegenständlichen Beiträge über G W nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte hat daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D K B V Z GesmbH & Co KG den Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 26 Mediengesetz erfüllt.Die Entgeltlichkeit der Beiträge in der Zeitschrift "D K B" ist somit zu bejahen, eine entsprechende Kennzeichnung als Anzeige, entgeltliche Einschaltung oder Werbung erfolgte nicht. Ebenso können Zweifel über diese Entgeltlichkeit durch die Gestaltung oder Anordnung der gegenständlichen Beiträge über G W nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte hat daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D K B römisch fünf Z GesmbH & Co KG den Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Mediengesetz erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers wurde er im Punkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses im Übrigen nicht als Beitragstäter der G W, sondern als unmittelbarer Täter behandelt. Als solcher hat er die Verwaltungsübertretung in Österreich begangen.
5. Auch hinsichtlich des Punktes 2) des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber das Fehlen einer Tatortangabe bemängelt. Er ist damit im Recht.
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört insbesondere auch die Nennung des Tatortes. Der Verwaltungs-gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (VwGH 17.3.1988, 88/08/0191).Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört insbesondere auch die Nennung des Tatortes. Der Verwaltungs-gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (VwGH 17.3.1988, 88/08/0191).
Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 2 Mediengesetz stellt darauf ab, dass der Medieninhaber bewirkt, dass bestimmte Beiträge entgegen den Vorschriften des § 26 des Gesetzes veröffentlicht werden. Es ist daher im Zweifel der Sitz des Medienunternehmens als Tatort anzusehen (vgl. auch § 27 Abs. 2 Mediengesetz). Die Benennung der jeweiligen Zeitschrift ist dagegen nicht als Angabe des Tatortes anzusehen, sondern dient nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung (vgl. dazu VwGH 18.5.1994, 94/09/0033).Der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Mediengesetz stellt darauf ab, dass der Medieninhaber bewirkt, dass bestimmte Beiträge entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, des Gesetzes veröffentlicht werden. Es ist daher im Zweifel der Sitz des Medienunternehmens als Tatort anzusehen vergleiche auch Paragraph 27, Absatz 2, Mediengesetz). Die Benennung der jeweiligen Zeitschrift ist dagegen nicht als Angabe des Tatortes anzusehen, sondern dient nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung vergleiche dazu VwGH 18.5.1994, 94/09/0033).
Entsprechende Feststellungen über den Sitz des Medienunternehmens enthalten weder die Aufforderung zur Rechtfertigung noch das angefochtene Straferkenntnis. Lediglich die allfällige Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der jeweiligen behördlichen Erledigung reicht nicht aus (VwGH 13.7.1990, 90/19/0088).
Schlagworte
Entgeltlichkeit, Kennzeichnung, TatortZuletzt aktualisiert am
26.02.2019