Norm
SPG §88 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung der E H, B wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Ausfolgung von Munition, zu Recht erkannt:
Gemäß § 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) iVm § 67c Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die am 25.8.1998 vorgenommene Ausfolgung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Munition an G H für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die am 25.8.1998 vorgenommene Ausfolgung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Munition an G H für rechtswidrig erklärt.
Text
1. Mit Schriftsatz vom 2.9.1998 beschweren sich die Beschwerdeführerin sowie N H dagegen, dass der Gendarmerieposten B-V von der Bezirkshauptmannschaft B beauftragt worden sei, Herrn G H sämtliche Munition auszuhändigen, die der E H am 11.7.1998 beschlagnahmt worden sei. Damit sei fremdes beschlagnahmtes Eigentum der E H an G H ausgefolgt worden. Da G H nicht einmal im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte sei, sondern nur eine gültige Jagdkarte habe, hätten die Beamten des Gendarmeriepostens V G H die Faustfeuerwaffenmunition nicht übergeben und ausfolgen dürfen. Dieser Schriftsatz wurde als Beschwerde nach dem Sicherheitsgesetz (richtig wohl: Sicherheitspolizeigesetz) bezeichnet. In weiterer Folge ergänzte die Beschwerdeführerin diesen Schriftsatz mit dem Antrag, dass die Rechtswidrigkeit der Ausfolgung der Munition festgestellt werde.1. Mit Schriftsatz vom 2.9.1998 beschweren sich die Beschwerdeführerin sowie N H dagegen, dass der Gendarmerieposten B-V von der Bezirkshauptmannschaft B beauftragt worden sei, Herrn G H sämtliche Munition auszuhändigen, die der E H am 11.7.1998 beschlagnahmt worden sei. Damit sei fremdes beschlagnahmtes Eigentum der E H an G H ausgefolgt worden. Da G H nicht einmal im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte sei, sondern nur eine gültige Jagdkarte habe, hätten die Beamten des Gendarmeriepostens römisch fünf G H die Faustfeuerwaffenmunition nicht übergeben und ausfolgen dürfen. Dieser Schriftsatz wurde als Beschwerde nach dem Sicherheitsgesetz (richtig wohl: Sicherheitspolizeigesetz) bezeichnet. In weiterer Folge ergänzte die Beschwerdeführerin diesen Schriftsatz mit dem Antrag, dass die Rechtswidrigkeit der Ausfolgung der Munition festgestellt werde.
2. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Bezirkshauptmannschaft B erließ mit Bescheid vom 6.7.1998 unter Anwendung des § 57 AVG ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot gegen N H (Gatte der Beschwerdeführerin). Am 11.7.1998 wurden sämtliche in der Wohnung des N Hund der Beschwerdeführerin befindlichen Waffen einschließlich solcher, die im Eigentum der Beschwerdeführerin sowie des G H (Schwiegervater der Beschwerdeführerin) standen, sowie mehrere Kisten Munition sichergestellt und beim Gendarmerieposten B-V verwahrt. Gegen den vorerwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B erhob N H das Rechtsmittel der Vorstellung und wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft B das Ermittlungsverfahren eingeleitet. In weiterer Folge teilte die Bezirkshauptmannschaft B G H und der Beschwerdeführerin jeweils mit Schreiben vom 21.8.1998 mit, dass sie ihre Waffen beim Gendarmerieposten V wieder abholen könnten. Versehentlich wurde dabei die Herausgabe der sichergestellten Munition, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, an G H anstatt an die Beschwerdeführerin verfügt. G H wurden am 25.8.1998 seine Waffen sowie sämtliche sichergestellte Munition ausgefolgt. Unverzüglich nach Entdeckung des erwähnten Versehens wurde am 2.9.1998 die an G H ausgefolgte Munition zurückgeholt und anschließend an die Beschwerdeführerin ausgefolgt.2. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Bezirkshauptmannschaft B erließ mit Bescheid vom 6.7.1998 unter Anwendung des Paragraph 57, AVG ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot gegen N H (Gatte der Beschwerdeführerin). Am 11.7.1998 wurden sämtliche in der Wohnung des N Hund der Beschwerdeführerin befindlichen Waffen einschließlich solcher, die im Eigentum der Beschwerdeführerin sowie des G H (Schwiegervater der Beschwerdeführerin) standen, sowie mehrere Kisten Munition sichergestellt und beim Gendarmerieposten B-V verwahrt. Gegen den vorerwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B erhob N H das Rechtsmittel der Vorstellung und wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft B das Ermittlungsverfahren eingeleitet. In weiterer Folge teilte die Bezirkshauptmannschaft B G H und der Beschwerdeführerin jeweils mit Schreiben vom 21.8.1998 mit, dass sie ihre Waffen beim Gendarmerieposten römisch fünf wieder abholen könnten. Versehentlich wurde dabei die Herausgabe der sichergestellten Munition, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, an G H anstatt an die Beschwerdeführerin verfügt. G H wurden am 25.8.1998 seine Waffen sowie sämtliche sichergestellte Munition ausgefolgt. Unverzüglich nach Entdeckung des erwähnten Versehens wurde am 2.9.1998 die an G H ausgefolgte Munition zurückgeholt und anschließend an die Beschwerdeführerin ausgefolgt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt und ist im Wesentlichen unbestritten.
3. Nach § 88 Abs. 1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.3. Nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Nach § 88 Abs. 2 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.Nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Ein solcher gegen die Beschwerdeführerin erteilter Befehl oder gegen sie ausgeübter Zwang liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Beschwerde nach § 88 Abs. 1 SPG sind daher nicht gegeben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Ein solcher gegen die Beschwerdeführerin erteilter Befehl oder gegen sie ausgeübter Zwang liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG sind daher nicht gegeben.
Hingegen ist die Beschwerde als solche nach § 88 Abs. 2 SPG zu qualifizieren, derzufolge die Beschwerdeführerin auf andere Weise (als durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Der § 88 Abs. 2 SPG soll auch das "schlichte Polizeihandeln", sofern es in Rechte eingreift, beim Unabhängigen Verwaltungssenat einklagbar machen. Diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende rechtspolitische Zielsetzung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass nunmehr jedwedes dienstliche Verhalten von Organen der Sicherheitsverwaltung von den Unabhängigen Verwaltungssenaten auf ihre Vereinbarkeit mit der Gesetzeslage überprüft werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um solche Tätigkeiten der Organe der Sicherheitsverwaltung handeln muss, die ein Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirksamkeit aufweisen und sich, wenn auch nicht in Form körperlichen Zwanges oder in Befehlsform, individuell gegen einen Rechtsunterworfenen richten (VwGH 25.6.1997, 95/01/0600).Hingegen ist die Beschwerde als solche nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG zu qualifizieren, derzufolge die Beschwerdeführerin auf andere Weise (als durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Paragraph 88, Absatz 2, SPG soll auch das "schlichte Polizeihandeln", sofern es in Rechte eingreift, beim Unabhängigen Verwaltungssenat einklagbar machen. Diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende rechtspolitische Zielsetzung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass nunmehr jedwedes dienstliche Verhalten von Organen der Sicherheitsverwaltung von den Unabhängigen Verwaltungssenaten auf ihre Vereinbarkeit mit der Gesetzeslage überprüft werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um solche Tätigkeiten der Organe der Sicherheitsverwaltung handeln muss, die ein Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirksamkeit aufweisen und sich, wenn auch nicht in Form körperlichen Zwanges oder in Befehlsform, individuell gegen einen Rechtsunterworfenen richten (VwGH 25.6.1997, 95/01/0600).
Die vorübergehende Überlassung von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gegenständen an eine dritte, nicht berechtigte Person weist das erwähnte Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirksamkeit auf und richtet sich individuell gegen die Beschwerdeführerin als berechtigte Eigentümerin. Überdies erfolgte die Maßnahme in Vollziehung des Waffen- und Munitionswesens und ist daher im Sinne des § 2 Abs. 2 SPG in Besorgung der Sicherheitsverwaltung ergangen. Nach dem gegebenen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Maßnahme in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt.Die vorübergehende Überlassung von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gegenständen an eine dritte, nicht berechtigte Person weist das erwähnte Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirksamkeit auf und richtet sich individuell gegen die Beschwerdeführerin als berechtigte Eigentümerin. Überdies erfolgte die Maßnahme in Vollziehung des Waffen- und Munitionswesens und ist daher im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, SPG in Besorgung der Sicherheitsverwaltung ergangen. Nach dem gegebenen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Maßnahme in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt.
Hervorzuheben ist, dass mit dem gegenständlichen Bescheid lediglich über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung entschieden wird. Hingegen wird keine Aussage über das Verschulden getroffen. Dieses dürfte sich nach dem vorliegenden Akt in einem bloßen Versehen erschöpfen, dessen Auswirkungen unverzüglich wieder korrigiert wurden.
Schlagworte
Verhaltensbeschwerde, SicherheitsverwaltungZuletzt aktualisiert am
29.01.2019