Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des K N, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.5.1999, Zl X-4220-1999, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 12.11.1998 um 9.45 Uhr in L, gegenüber der ehemaligen Baufirma F, ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, von S M, L, B, eine Tätigkeit besorgen lassen (Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes), obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 (fehlende Gewerbeberechtigung nach dem Baumeistergewerbe) begehe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 367 Z 54 GewO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (21 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 12.11.1998 um 9.45 Uhr in L, gegenüber der ehemaligen Baufirma F, ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, von S M, L, B, eine Tätigkeit besorgen lassen (Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes), obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, (fehlende Gewerbeberechtigung nach dem Baumeistergewerbe) begehe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (21 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Jauchekasten und des Mistlager im November 1998 auf Grund einer Planung der Landwirtschaftskammer Vorarlberg erstellt worden sei. Wegen seiner bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe er die Bauarbeiten selbst mit seinem Vater E N durchgeführt; dabei habe ihm sein Freund M S im Sinne einer unentgeltlichen landwirtschaftlichen Nachbarschaftshilfe als Gegenleistung zu seiner Mithilfe an dessen Bau des Wirtschaftsgebäudes 1997 und zahlreicher Aushilfen im Zuge der landwirtschaftlichen Betriebsführung geholfen. Diese Nachbarschaftshilfe sei nach der Judikatur des VwGH erlaubt. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm der Gedanke gekommen, dass seine Zusammenarbeit mit seinem Freund widerrechtlich sein könnte. Von einer wissentlichen Anhaltung seines Freundes zur gesetzesbrecherischen Tätigkeit könne daher überhaupt keine Rede sein. Auch sei zu berücksichtigen, dass er unbescholten sei und sich behördlicherseits noch nie etwas zu Schulden habe kommen lassen. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben oder eine Ermahnung zu erteilen bzw die verhängte Geldstrafe deutlich herabzusetzen.
3. Nach § 367 Z 54 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.3. Nach Paragraph 367, Ziffer 54, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
4. Nach § 44a Z 1 VStG hat ein Schuldspruch "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass nicht nur die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht, sondern dass insbesondere auch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Es sind somit entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich.4. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat ein Schuldspruch "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass nicht nur die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht, sondern dass insbesondere auch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Es sind somit entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich.
In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich "am 12.11.1998 um 9.45 Uhr in L ..... von S M eine Tätigkeit besorgen lassen (Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes), obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1" begehe. Dieser Spruch genügt den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht. Bei der Umschreibung der von M S durchgeführten Tätigkeit wurde nämlich nicht näher ausgeführt, inwieweit diese "Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes" die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit, insbesondere die Merkmale der einem Baumeister vorbehaltenen Tätigkeiten aufgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass die so umschriebene "Hilfstätigkeit" mangels näherer Konkretisierung auch unter die Bestimmung des § 2 GewO fallen könnte und auf eine solche demgemäß die Gewerbeordnung überhaupt nicht anzuwenden wäre.In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich "am 12.11.1998 um 9.45 Uhr in L ..... von S M eine Tätigkeit besorgen lassen (Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes), obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begehe. Dieser Spruch genügt den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht. Bei der Umschreibung der von M S durchgeführten Tätigkeit wurde nämlich nicht näher ausgeführt, inwieweit diese "Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes" die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit, insbesondere die Merkmale der einem Baumeister vorbehaltenen Tätigkeiten aufgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass die so umschriebene "Hilfstätigkeit" mangels näherer Konkretisierung auch unter die Bestimmung des Paragraph 2, GewO fallen könnte und auf eine solche demgemäß die Gewerbeordnung überhaupt nicht anzuwenden wäre.
Schlagworte
Gewerberecht, TatumschreibungZuletzt aktualisiert am
12.12.2018