Norm
SittenpolG Vlbg, §18 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch die Kammer 1 mit den Mitgliedern Dr Hämmerle, Dr Mohr und Dr Röser über die Berufung der C H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.2.1999, Zl X-35533-1998, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Arreststrafe eine Geldstrafe von ATS 10.000 (EURO 726,73), im Uneinbringlichkeitsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, tritt. Es ergibt sich sohin eine Gesamtgeldstrafe von ATS 20.000 (EURO 1.453,46) (Gesamtersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage).Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Arreststrafe eine Geldstrafe von ATS 10.000 (EURO 726,73), im Uneinbringlichkeitsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, tritt. Es ergibt sich sohin eine Gesamtgeldstrafe von ATS 20.000 (EURO 1.453,46) (Gesamtersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage).
Der gemäß § 64 Abs 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt ATS 2.000 (EURO 145,35). Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt ATS 2.000 (EURO 145,35). Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich am 28.11.1998 gegen 21.25 Uhr in B-V, Rstraße (B), Höhe Haltestelle "D", zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs im Auto gegen ein Entgelt von 800 S angeboten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 18 Abs 1 lit c und 4 Abs 1 Sittenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 10.000 (EURO 726,73) (15 Tage) sowie eine Arreststrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich am 28.11.1998 gegen 21.25 Uhr in B-V, Rstraße (B), Höhe Haltestelle "D", zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs im Auto gegen ein Entgelt von 800 S angeboten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraphen 18, Absatz eins, Litera c und 4 Absatz eins, Sittenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 10.000 (EURO 726,73) (15 Tage) sowie eine Arreststrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht die Absicht gehabt, einen Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen F durchzuführen, sondern sie habe diesem lediglich eine Auskunft erteilt. Da weder vom Zeugen F noch von ihr in Erwägung gezogen worden sei, tatsächlich einen Geschlechtsverkehr auszuüben, könne dieses Gespräch nicht als Anbot zur Durchführung eines solchen gewertet werden. Im bekämpften Bescheid werde nicht ausgeführt, worin die Gewerbsmäßigkeit gemäß § 4 Abs 1 Sittenpolizeigesetz begründet sein solle.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht die Absicht gehabt, einen Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen F durchzuführen, sondern sie habe diesem lediglich eine Auskunft erteilt. Da weder vom Zeugen F noch von ihr in Erwägung gezogen worden sei, tatsächlich einen Geschlechtsverkehr auszuüben, könne dieses Gespräch nicht als Anbot zur Durchführung eines solchen gewertet werden. Im bekämpften Bescheid werde nicht ausgeführt, worin die Gewerbsmäßigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz begründet sein solle.
Selbst für den Fall, dass sie eine Übertretung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit § 18 Abs 1 lit c Sittenpolizeigesetz begangen haben sollte, sei die verhängte Geldstrafe zu hoch angesetzt und die Strafbemessung in keiner Weise nachvollziehbar. Es sei nicht ausgeführt worden, wodurch eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit und eine Störung des Gemeinschaftslebens oder der Begleitkriminalität gefördert worden wäre. Im bekämpften Straferkenntnis werde das Vorliegen besonders erschwerender Umstände nicht behauptet. Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe sei eine eingehende Begründung, aus der sich die Gründe für die Freiheitsstrafe und deren Höhe ergebe, zu erstatten, was jedoch unterlassen worden sei.Selbst für den Fall, dass sie eine Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Sittenpolizeigesetz begangen haben sollte, sei die verhängte Geldstrafe zu hoch angesetzt und die Strafbemessung in keiner Weise nachvollziehbar. Es sei nicht ausgeführt worden, wodurch eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit und eine Störung des Gemeinschaftslebens oder der Begleitkriminalität gefördert worden wäre. Im bekämpften Straferkenntnis werde das Vorliegen besonders erschwerender Umstände nicht behauptet. Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe sei eine eingehende Begründung, aus der sich die Gründe für die Freiheitsstrafe und deren Höhe ergebe, zu erstatten, was jedoch unterlassen worden sei.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte ist am 28.11.1998, in der Zeit zwischen 21.15 Uhr und 21.25 Uhr, in B-V an der Rstraße im Bereich der Haltestelle "D" gestanden und hat sich um 21.25 Uhr einem PKW-Lenker gegen ein Entgelt von 800 S zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht im Auto angeboten.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Der Verwaltungsenat hat in der mündlichen Verhandlung den Gendarmeriebeamten RI I als Zeugen einvernommen. Dieser hat ausgesagt, dass er sich zwischen 21.15 Uhr und 21.25 Uhr des 28.11.1998 gemeinsam mit einem Kollegen des Gendarmeriepostens B in einem Dienstfahrzeug im Nahbereich der Haltestelle "D" an der B in B-V aufgehalten habe. Aus einer Entfernung von ca 25 m habe er die Beschuldigte beobachtet. Diese sei ca 3 m – in Richtung H gesehen – neben dem dortigen Wartehäuschen an der Haltestelle gestanden. Hiebei habe es sich um ihren üblichen Standplatz gehandelt. Sie habe sich von diesem Standort aus jeweils ca 2 m nach links bzw nach rechts bewegt, wobei sie nicht Autostopp gemacht habe.Der Verwaltungsenat hat in der mündlichen Verhandlung den Gendarmeriebeamten RI römisch eins als Zeugen einvernommen. Dieser hat ausgesagt, dass er sich zwischen 21.15 Uhr und 21.25 Uhr des 28.11.1998 gemeinsam mit einem Kollegen des Gendarmeriepostens B in einem Dienstfahrzeug im Nahbereich der Haltestelle "D" an der B in B-V aufgehalten habe. Aus einer Entfernung von ca 25 m habe er die Beschuldigte beobachtet. Diese sei ca 3 m – in Richtung H gesehen – neben dem dortigen Wartehäuschen an der Haltestelle gestanden. Hiebei habe es sich um ihren üblichen Standplatz gehandelt. Sie habe sich von diesem Standort aus jeweils ca 2 m nach links bzw nach rechts bewegt, wobei sie nicht Autostopp gemacht habe.
In der Folge sei der Lenker des PKWs im Bereich der Beschuldigten mit seinem PKW der Marke Mazda stehen geblieben und habe mit dieser gesprochen. Dann sei er weitergefahren. Anschließend seien die beiden Gendarmeriebeamten diesem PKW nachgefahren und hätten den Lenker angehalten. Dieser habe gesagt, dass sich die Beschuldigte ihm gegenüber zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs um 800 S angeboten habe.
Die Beschuldigte habe sich an diesem Abend so verhalten, wie sich üblicherweise Prostituierte verhalten, wenn sie an diesem Standort der Prostitution nachgehen.
Der vom Verwaltungssenat ebenfalls einvernommene Zeuge H F hat ausgesagt, dass er angenommen habe, dass es sich bei der betreffenden Frau, die er im Vorbeifahren im Bereich der Haltestelle "D" stehen gesehen habe, um eine Prostituierte handle. Sie habe nicht Autostopp gemacht. Nachdem er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht gehabt habe, sei die Frau zu ihm gekommen. Er habe die Fensterscheibe heruntergekurbelt und gefragt, "was es koste". Sie habe geantwortet, dass es im Auto 800 S kosten würde. Er habe sich dazu nicht geäußert, sondern sei vielmehr weitergefahren. Die Beschuldigte habe nicht gesagt, dass sie an diesem Tag nichts machen würde, sie habe lediglich erwähnt, dass sie eine Wohnung in L habe. Er habe dies so aufgefasst, dass er auch in der Wohnung einen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführen könnte.
Die Angaben der beiden Zeugen waren glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar. Der Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln.
Die Behauptung der Beschuldigten, dass sie zur Tatzeit lediglich per Autostopp nach Hause habe fahren wollen, erwies sich auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen als nicht richtig. Zudem hat die Beschuldigte selbst eingeräumt, dass sie zu dem Zeitpunkt, als der betreffende Autofahrer an der Haltestelle vorbeigefahren sei, kein Handzeichen gegeben habe, das als Autostoppen hätte gewertet werden können.
Zur Angabe, dass sie - wenn sie der Prostitution nachgehe - anders gekleidet sei, hat der Zeuge Insp I angegeben, dass er die Beschuldigte auch schon an anderen Tagen beobachtet habe, als sie der Prostitution nachgegangen sei; auch an diesen Tagen sei sie nie auffällig gekleidet gewesen.Zur Angabe, dass sie - wenn sie der Prostitution nachgehe - anders gekleidet sei, hat der Zeuge Insp römisch eins angegeben, dass er die Beschuldigte auch schon an anderen Tagen beobachtet habe, als sie der Prostitution nachgegangen sei; auch an diesen Tagen sei sie nie auffällig gekleidet gewesen.
Für den Verwaltungssenat steht somit der oben angeführte Sachverhalt zweifelsfrei fest.
5. Nach § 18 Abs 1 lit c des Sittenpolizeigesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß § 4 Abs 1 zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt. Letzteres ist hier nicht der Fall.5. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, des Sittenpolizeigesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Nach § 4 Abs 1 leg cit ist die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten. Letzteres ist hier nicht der Fall.Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg cit ist die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zugelassen sind, verboten. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Nach Abs 3 leg cit ist die Unzucht dann gewerbsmäßig, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Nach Absatz 3, leg cit ist die Unzucht dann gewerbsmäßig, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Für den Verwaltungssenat steht fest, dass sich die Beschuldigte im gegenständlichen Fall zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht angeboten hat. Auf die Gewerbsmäßigkeit kann schon deshalb geschlossen werden, weil sie damals ein Verhalten an den Tag gelegt hat, wie dies von Prostituierten üblich ist (Aufenthalt an einer viel befahrenen Bstraße in B zu nächtlicher Stunde, Hingehen zu einem im Nahbereich ihres Standortes anhaltenden PKW, Nennung eines Preises). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte damals aus der Prostitution eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollte. Sie wies zur Tatzeit auch schon drei einschlägige, rechtskräftige Vorstrafen auf.
Unter Hinweis auf das Vorgesagte steht für den Verwaltungssenat fest, dass die Beschuldigte die ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
6. Nach § 18 Abs 3 des Sittenpolizeigesetzes sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 lit c bis f von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten (unter Hinweis auf § 12 VStG: sechs Wochen) zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.6. Nach Paragraph 18, Absatz 3, des Sittenpolizeigesetzes sind Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera c bis f von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten (unter Hinweis auf Paragraph 12, VStG: sechs Wochen) zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der von der Beschuldigten übertretenen Rechtsvorschrift ist ua die Hintanhaltung der mit der Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht außerhalb eines Bordells bzw mit dem Anbieten hiezu verbundenen negativen Begleiterscheinungen, wie zB Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit, Störung des Gemeinschaftslebens, Begleitkriminalität, etc. Durch das Verhalten der Beschuldigten wurde dem Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift in erheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Sonstige nachteilige Folgen sind durch die Tat nicht hervorgekommen. Mildernd war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte inzwischen nicht mehr der Prostitution nachgeht. Diesbezügliche Erhebungen haben ergeben, dass die Beschuldigte seit mehreren Monaten nicht mehr aufgefallen ist und einer geregelten Arbeit nachgeht.
Nach § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Auf Grund des oben erwähnten Milderungsgrundes trifft dieser spezialpräventive Gesichtspunkt im konkreten Fall nicht mehr zu. Der Warn- und Beeindruckungseffekt einer Geldstrafe wird nach Auffassung des Verwaltungssenates ausreichen, um die Beschuldigte künftig davon abzuhalten, gleichartige Straftaten zu begehen.Nach Paragraph 11, VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Auf Grund des oben erwähnten Milderungsgrundes trifft dieser spezialpräventive Gesichtspunkt im konkreten Fall nicht mehr zu. Der Warn- und Beeindruckungseffekt einer Geldstrafe wird nach Auffassung des Verwaltungssenates ausreichen, um die Beschuldigte künftig davon abzuhalten, gleichartige Straftaten zu begehen.
Aus diesem Grunde hielt es der Verwaltungssenat für vertretbar, dem vom Vertreter der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, stattzugeben. Im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen hält der Verwaltungssenat die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe von ATS 20.000 für erforderlich und auch mit den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (sie hat ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 12.000, kein Vermögen und keine Sorgepflichten und muss monatlich ATS 2.000 an die Bezirkshauptmannschaft abzahlen) nicht im Widerspruch. Auf die Bestimmung des § 54 b Abs 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zumutbar ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, wird hingewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Aus diesem Grunde hielt es der Verwaltungssenat für vertretbar, dem vom Vertreter der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, stattzugeben. Im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen hält der Verwaltungssenat die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe von ATS 20.000 für erforderlich und auch mit den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (sie hat ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 12.000, kein Vermögen und keine Sorgepflichten und muss monatlich ATS 2.000 an die Bezirkshauptmannschaft abzahlen) nicht im Widerspruch. Auf die Bestimmung des Paragraph 54, b Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zumutbar ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, wird hingewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, PrimärarrestZuletzt aktualisiert am
18.10.2018