Norm
NaturschutzG Vlbg §57 Abs1 liteSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Schneider über die Berufung des K S, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 4.9.2000, Zl X-9-2000/18376, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dassGemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
es in der Tatbildumschreibung statt "Drainageschläuche und deren Entfernung sowie Aufschüttung der Gräben und Entfernung des verwendeten Sickerkieses sowie" nunmehr "Drainageschläuche und deren Entfernung sowie Entfernung des verwendeten Sickerkieses und Ausgraben und", es in der Tatbildumschreibung und in der Übertretungsnorm statt "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.1997, Zl XXX" nunmehr jeweils "Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30.11.1998, Zl YYY" zu lauten hat und im Spruch die Wortfolge "gemäß § 64 Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)" zu entfallen hat.es in der Tatbildumschreibung statt "Drainageschläuche und deren Entfernung sowie Aufschüttung der Gräben und Entfernung des verwendeten Sickerkieses sowie" nunmehr "Drainageschläuche und deren Entfernung sowie Entfernung des verwendeten Sickerkieses und Ausgraben und", es in der Tatbildumschreibung und in der Übertretungsnorm statt "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.1997, Zl XXX" nunmehr jeweils "Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30.11.1998, Zl YYY" zu lauten hat und im Spruch die Wortfolge "gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)" zu entfallen hat.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit ATS 4.000 (EURO 290,69), zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit ATS 4.000 (EURO 290,69), zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.1997 nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Ausgraben der entlang den Grundstücksgrenzen GST-NRN UUU und VVV, WWW und XXX, WWW und YYY sowie UUU und ZZZ, alle KG K, verlegten Drainageschläuche und deren Entfernung sowie Aufschüttung der Gräben und Entfernung des verwendeten Sickerkieses sowie Entfernung eines PVC-Rohres entlang der Grundstücksgrenze GST-NRN WWW zu UUU, beide KG K, dadurch zuwidergehandelt, dass die obbeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen bis zum 5.5.2000 nicht vorgenommen worden seien, diese aber bis zum 30.4.1999 spätestens durchgeführt werden hätten müssen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit e Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.1997. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 20.000 (60 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.1997 nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Ausgraben der entlang den Grundstücksgrenzen GST-NRN UUU und VVV, WWW und römisch 30 , WWW und YYY sowie UUU und ZZZ, alle KG K, verlegten Drainageschläuche und deren Entfernung sowie Aufschüttung der Gräben und Entfernung des verwendeten Sickerkieses sowie Entfernung eines PVC-Rohres entlang der Grundstücksgrenze GST-NRN WWW zu UUU, beide KG K, dadurch zuwidergehandelt, dass die obbeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen bis zum 5.5.2000 nicht vorgenommen worden seien, diese aber bis zum 30.4.1999 spätestens durchgeführt werden hätten müssen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.1997. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 20.000 (60 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Wiederherstellungsmaßnahmen könnten auf Grund der Besitzverhältnisse nicht erfüllt werden.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.2.1999, Zl 99/10/0007, wurde eine gegen vorerwähnten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
K S hat die oberwähnten Wiederherstellungsmaßnahmen bis zum 5.5.2000 nicht durchgeführt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.
5. Nach § 57 Abs 1 lit e des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer die in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt.5. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer die in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt.
Im vorliegenden Fall ist, da die Verwirklichung des Tatbildes nicht bestritten wird, lediglich auf die subjektive Tatseite einzugehen. Hier ist zunächst festzuhalten, dass die den Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung ein Ungehorsamsdelikt – es verlangt weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – darstellt. Der Täter bleibt bei Begehung eines solchen Deliktes nur dann straffrei, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Berufungswerber hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine Frau Hälfteeigentümerin der beiden GST-NRN WWW und UUU, beide KG K, sei und seine Frau mit den Wiederherstellungsarbeiten nicht einverstanden sei bzw seine Frau ihm verboten habe, die Wiederstellungsmaßnahmen durchzuführen. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Umstand, dass der Berufungswerber lediglich Miteigentümer der gegenständlichen Grundstücke ist, ist für seine Verpflichtung, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, bedeutungslos. Maßgeblich ist, wer ein Vorhaben durchgeführt hat, auf das Grundeigentum kommt es nicht an (VwGH 20.12.1993, 93/10/0110). Dass demjenigen, der ein Vorhaben ausgeführt hat, ein Wiederherstellungsauftrag nur dann erteilt werden dürfte, wenn er die hiefür erforderliche zivilrechtliche Verfügungsbefugnis besitzt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der Grundeigentümer zur Duldung der mit dem Wiederherstellungsauftrag verbundenen Maßnahmen verpflichtet (VwGH 27.10.1997, Zl 97/10/0193). Erforderlichenfalls hätte der Berufungswerber eine gerichtliche Zustimmung für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen erwirken müssen; dies hat er jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht getan.
Dem Beschuldigten ist es somit nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzutun.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 57 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind Übertretungen gemäß Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu ATS 200.000 zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu ATS 400.000 verhängt werden.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind Übertretungen gemäß Absatz eins, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu ATS 200.000 zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu ATS 400.000 verhängt werden.
Schutzzweck des Wiederherstellungsauftrages ist es, die Gefährdung der gegenständlichen Moorflächen hintanzuhalten. Der Berufungswerber hat durch die Begehung der Tat diesem Interesse in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschulden war Vorsatz anzunehmen. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber angegeben, er beziehe als ÖBB-Pensionist eine monatliche Pension in der Höhe von ATS 20.500. Weiters bewirtschafte er als Landwirt eine Fläche im Ausmaß von 2,5 ha. Er habe ein Haus sowie Grundbesitz (2,5 ha Wiese und Wald). Er habe für den Hausbau Schulden in der Höhe von ATS 3,4 Mill. Seine Gattin habe ein eigenes Einkommen in der Höhe von DM 1.000.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Die Änderung der Tatbildumschreibung und der Übertretungsnorm des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Richtigstellung.
Schlagworte
Naturschutzrecht, Wiederherstellungsauftrag, HälfteeigentümerZuletzt aktualisiert am
11.06.2018