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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
NatSchG Vlbg 1997 §25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des S in Krumbach, vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in 6870 Bezau 36, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. November 1998, Zl. IVe-151.10/1997, betreffend einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft B. (BH) den Beschwerdeführer gemäß § 41 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (NLG) nach Maßgabe des in der Einleitung zu diesem Bescheid festgestellten Sachverhaltes sowie eines Lageplanes im Maßstab 1 : 1.000, der zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, folgende Wiederherstellungsmaßnahmen bis spätestens 1. November 1997 durchzuführen:
1. Die entlang der Grundstücksgrenzen 1017 : 1011, 1016 : 1014, 1016 : 1020 und 1017 : 1019, alle KG K., verlegten Drainageschläuche müssen ausgegraben und entfernt werden.
2. Der zur Aufschüttung der Gräben entlang der Grundstücksgrenzen 1017 : 1011, 1016 : 1014, 1016 : 1020 und 1017 : 1019, alle KG K., verwendete Sickerkies muß restlos entfernt werden.
3. Das PVC-Rohr, welches entlang der Grundstücksgrenze 1016 : 1017, alle KG K., verlegt worden ist, muß ausgegraben und entfernt werden.
4. Die durch die Entfernung der Drainageschläuche, des PVC-Rohres und des Sickerkieses entstehenden Gräben müssen mit dem bei der Verlegung dieser Drainageschläuche angefallenen Grabenaushub aufgefüllt werden.
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte geltend, die Auffassung der BH, bei den Grundstücken 1016 und 1017 handle es sich um landwirtschaftlich genutzte Moore, sei verfehlt. Der dem Bescheid angeschlossene Lageplan mit dem dort ausgewiesenen Feuchtgebiet entspreche in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen. Beim Grundstück 1016 und Teilflächen des Grundstückes Nr. 1017 handle es sich seit den Jahren vor dem
2. Weltkrieg um Ackergebiet. Diese Äcker habe die Familie des Beschwerdeführers zur Anpflanzung von Kartoffeln, Bohnen und Wintergemüse verwendet. Es handle sich somit bei den genannten Grundstücken seit mehr als 50 Jahren nicht mehr um Feuchtgebiete. Nach dem 2. Weltkrieg seien die Grundstücke 1016 und 1017 entwässert und drainagiert worden. Seither würden sie bei der Gemeinde K. als zweimähdige Wiesen gewertet und die Familie des Beschwerdeführers erhalte aus diesem Grund auch keinerlei Feuchtflächenprämien für diese Grundstücke. Ebenso werde keine Bewirtschaftungsprämie zur Auszahlung gebracht. Nach dem Krieg seien nicht nur die Grundstücke 1016 und 1017, sondern auch die daran im Osten angrenzenden Grundstücke von den jeweiligen Eigentümern drainagiert worden und würden seit diesem Zeitpunkt ebenfalls als zweimähdige Wiesen bzw. Äcker bewirtschaftet. Ein Feuchtgebiet befinde sich nur westlich der E.-Straße. Die Grundstücke 1016 und 1017 würden seit Jahren als Kartoffelacker verwendet und seien bereits vor der Befundaufnahme am 2. Oktober 1997 nach Durchführung der Ernte umgeackert worden. Offensichtlich sei dies bei der Befundaufnahme nicht festgestellt worden. Zum Beweis für seine Behauptungen beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von Zeugen und die Einholung eines bestimmten Aktes der Gemeinde.
Die belangte Behörde beauftragte einen Amtssachverständigen für Naturschutz mit der Erstattung eines Gutachtens darüber, ob es sich bei den Grundstücken 1016 und 1017 um landwirtschaftlich genutzte Moore im Sinne des § 25 Abs. 2 NLG handle und ob im vorliegenden Fall durch die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes weitere schwere, nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu befürchten seien.
Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 20. November 1997 aus, bei den Grundstücken 1016 und 1017 handle es sich um geschützte Moore im Sinne des § 25 Abs. 2 NLG. Das Grundstück Nr. 1017 werde extensiv als Streuwiese genutzt, was an der Vegetation eindeutig erkennbar sei. Es dominierten torfbildende Pflanzen; die Torfschicht sei im südöstlichen Teil der Fläche etwa 20 bis 30 cm stark und nehme Richtung Nordwesten auf 50 cm zu. Der Bodenaufbau sei ungestört. Daher sei eine - auch länger zurückliegende - Ackernutzung auszuschließen (Untersuchung mit Bohrstock).
Das Grundstück Nr. 1016 sei ein nasses Torfmoor, das gefräst und gedüngt worden sei. Der Bodenaufbau sei gestört, eine Grasnarbe fehle. Eine Ackernutzung sei auf Grund der nassen Bodenverhältnisse aber nicht möglich gewesen. Die Vegetation sei charakteristisch für nährstoffreiche, brachliegende Standorte (Hochstaudenflur mit Mentha longifolia). Es sei nicht exakt festzustellen, wann zum ersten Mal gefräst worden sei. Da aber noch keine Mineralisierung (Vererdung des Torfs) eingetreten sei, dürfte dies maximal 1 bis 2 Jahre zurückliegen. Die Verlegung der Drainagerohre gefährde die Moorflächen. Die Entwässerung führe - selbst bei gleichbleibender Nutzung - zu negativen Veränderungen. Durch die Zufuhr von Luftsauerstoff setze eine Vererdung des Torfs ein (Torfmineralisierung); damit verbunden seien Vegetationsveränderungen, die Freisetzung von Nährstoffen und der Nährstoffaustrag könne zur Belastung der Drainagewässer und damit der Fließgewässer beitragen. Gleichzeitig entwässerten die Drainagerohre an den Grundstücksgrenzen auch angrenzende Flächen, die teilweise extensiv als Streuwiesen genutzt würden. Somit seien hier ebenfalls negative Veränderungen zu erwarten. Es werde daher empfohlen, die Drainagerohre zu entfernen. Das Sickerkies sollte ebenfalls bestmöglich entfernt werden. Es sei darauf zu achten, daß diese Tätigkeiten zu keiner weiteren Beeinträchtigung der Moorflächen, insbesondere der noch intakten Streuwiese (Grundstück 1017) führten. Hinkünftig seien die Flächen extensiv (ohne Düngung) zu nutzen.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom 21. November 1997 gab die Vorarlberger Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Wiederherstellungsmaßnahmen bis spätestens 1. Jänner 1998 durchzuführen seien.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1998, 98/10/0035, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß dem Beschwerdeführer das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, in welchem das Vorliegen eines Moores konstatiert wird, nicht zur Kenntnis gebracht worden war und daß die belangte Behörde es auch unterlassen hatte, sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers betreffend das Bestehen einer rechtmäßigen Entwässerungsanlage auseinanderzusetzen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. November 1998 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag neuerlich keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH mit der Maßgabe, daß die Wiederherstellungsmaßnahmen bis spätestens 30. April 1999 durchzuführen sind.
In der Begründung wird zunächst ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten worden, hiezu Stellung zu nehmen. Es seien auch die von ihm beantragten Zeugen zur Frage des Vorhandenseins einer Entwässerungsanlage einvernommen worden. Sodann heißt es in der Begründung weiter, laut der vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vorgenommenen Beurteilung handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundflächen um geschützte Moore im Sinne des § 25 Abs. 2 NLG. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung sei ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter Mooren Feuchtflächen mit Torf im Untergrund verstehe, und zwar sowohl solche, wo hoch anstehendes Grundwasser zumindest zeitweise zu Wasserüberschuß führe und deren Torf vorwiegend aus den unvollständig abgebauten Überresten von Röhricht und Seggengesellschaften bestehe (im allgemeinen als Flachmoore bezeichnet), als auch solche, deren Oberfläche sich durch zunehmende Dicke der Torfschicht über den Einflußbereich des Grundwasserspiegels gehoben habe und nur noch von Regenwasser gespeist werde (im allgemeinen als Hochmoore bezeichnet). Daneben gäbe es aber auch Zwischenstufen. Ausschlaggebend für die Mooreigenschaft sei deshalb grundsätzlich die Bodenbeschaffenheit verbunden mit dem Kriterium, daß es sich um eine Feuchtfläche handeln müsse. Da somit der Bewuchs nicht als Kriterium herangezogen werden könne, könnten auch intensiver genutzte Flächen unter dem Begriff des "landwirtschaftlich genutzten Moores" im Sinne des § 25 Abs. 2 NLG fallen. Das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Flächen seien bereits vor vielen Jahrzehnten von seinem Vater und seinen Brüdern "händisch entwässert" worden, weshalb seine Maßnahmen lediglich eine Reparatur der bestehenden Drainage gewesen seien, sei verfehlt. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei das Grundstück Nr. 1017 seit jeher als Streuwiese genutzt worden. Entwässerungen hätten hier niemals stattgefunden. Dies gehe schon aus der Aussage des Zeugen E.N. hervor, wonach nach seiner Erinnerung dieses Grundstück stets als Streuwiese genutzt worden sei. An eine Ackernutzung und den Verlauf von Entwässerungsgräben auf diesem Grundstück könne er sich nicht erinnern. Auch die Zeugen H.S. und A.S. hätten nicht bestätigen können, daß das Grundstück Nr. 1017 jemals entwässert worden sei. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1016 sei aus den Aussagen der Zeugen H.S. und E.N. zu schließen, daß hier vor ca. 50 Jahren händische Entwässerungen durchgeführt worden seien, indem Gräben gezogen worden seien. Die damalige Entwässerungswirkung dieser Maßnahmen werde jedoch schon durch die Aussage des Zeugen A.S. relativiert, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um "sumpfige Löcher" gehandelt habe und die Grundstücke viel zu naß gewesen seien, um bewirtschaftet zu werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß von Erhaltung und Instandsetzung einer bestehenden Entwässerungsanlage im Sinne des § 25 Abs. 4 NLG nur dann gesprochen werden könne, wenn diese Anlagen zumindest teilweise funktionstauglich seien. Die Entwässerungskapazität dürfe sich durch die Erhaltung und Instandsetzung gegenüber dem rechtmäßigen Zustand nicht verändern. Auf Grund der vorliegenden Begutachtung komme die belangte Behörde zum Schluß, daß sich durch die vom Beschwerdeführer im Jahr 1997 durchgeführten Maßnahmen die Kapazität der Entwässerung erhöht haben müsse, sofern überhaupt noch von einer Funktionstauglichkeit der Jahrzehnte alten Gräben ausgegangen werden könne. Daß es sich bei den vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen keinesfalls um eine Erhaltung oder Instandsetzung einer bestehenden Anlage handeln könne, gehe schon daraus hervor, daß Drainageschläuche, ein PVC-Rohr sowie Sickerkies verwendet worden seien. Der Beschwerdeführer berufe sich aber stets nur auf Jahrzehnte alte "händische Entwässerungsmaßnahmen". Auch die Befragung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen habe keinen Hinweis darauf ergeben, daß die damaligen Entwässerungsversuche auf dem Grundstück Nr. 1016 unter Verwendung ähnlich leistungsfähiger Hilfsmittel durchgeführt worden wären. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung der "Akten der Gemeinde K.", welche seine Darstellung über die angebliche frühere Entwässerung und die Ackernutzung der Grundflächen bestätigen sollten, habe nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen können. In der Gemeinde K. seien keine Akten vorhanden, die eine frühere Entwässerung der Grundstücke bestätigen könnten. Wohl gehe aus den bei der Gemeinde aufliegenden Aufzeichnungen, wie die Grundflächen im Hinblick auf die ÖPUL-Förderungen eingestuft seien, hervor, daß die Grundflächen vom Bewirtschafter als zweimähdige Wiesen genutzt würden. Diese Meldung der Grundflächen als zweimähdige Wiesen sei aber vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen worden und habe keinerlei Beweiskraft im Hinblick auf die tatsächliche Beschaffenheit der Grundflächen in der Natur.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde wiederhole lediglich die bereits ihrem Bescheid vom 27. November 1997 zugrundeliegende Feststellung, daß es sich bei den Grundstücken Nr. 1016 und 1017 um geschützte Moore handle. Eine nähere Begründung für diese Behauptung fehle. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers betreffend das Bestehen einer rechtmäßigen Entwässerungsanlage auseinandergesetzt. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer zur Beweisaufnahme des Amtssachverständigen vor Abgabe des Gutachtens beizuziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Abs. 2 des mit "Schutz von Auwäldern, Feuchtgebieten und Magerwiesen" überschriebenen § 25 NLG bestimmt, daß im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m2 sind, die Vornahme von Kulturumwandlungen, Geländeveränderungen, Entwässerungen und Aufforstungen einer Bewilligung bedürfen.
Keiner Bewilligung bedürfen nach § 25 Abs. 4 leg. cit. die Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsanlagen sowie die Aufrechterhaltung der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
Zwar enthält § 25 NLG keine nähere Umschreibung der Begriffe "Moor" und "Magerwiese", doch läßt sich der Inhalt dieser Begriffe aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum NLG (XXVI. LT: RV 68/1996, 42 f) entnehmen. Dort heißt es:
"Als Moore gelten Feuchtflächen mit Torf im Untergrund, und zwar sowohl solche, wo hoch anstehendes Grundwasser zumindest zeitweise zu Wasserüberschuß führt und deren Torf vorwiegend aus den unvollständig abgebauten Überresten von Röhricht- und Seggengesellschaften besteht (im allgemeinen als Flachmoore bezeichnet), als auch solche, deren Oberfläche sich durch zunehmende Dicke der Torfschicht über den Einflußbereich des Grundwasserspiegels gehoben hat und nur noch von Regenwasser gespeist wird (im allgemeinen als Hochmoore bezeichnet). Daneben gibt es aber auch Zwischenstufen."
§ 25 Abs. 2 NLG erfaßt landwirtschaftlich genutzte Moore, soweit sie größer als 100 m2 sind. Bereits in der Einleitung des erstinstanzlichen Bescheides findet sich die Feststellung, daß das von der Naturschutzbehörde erster Instanz als landwirtschaftlich genutztes Moor angesehene Areal auf den Grundstücken 1016 und 1017 eine Fläche von weit mehr als 100 m2 aufweist.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen weist der angefochtene Bescheid eine ausreichende Begründung für die Feststellung auf, daß es sich bei den Grundstücken Nr. 1016 und 1017 um geschützte Moore im Sinne des § 25 Abs. 2 NLG handelt. Die belangte Behörde konnte sich zur Begründung dieser Feststellung auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz stützen. Aus diesem geht hervor, daß die in Rede stehenden Flächen die für ihre Einstufung als Moor wesentlichen Elemente, nämlich das Vorhandensein einer Feuchtfläche mit Torf im Untergrund, aufweisen.
Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, bei den von ihm vorgenommenen Entwässerungsmaßnahmen handle es sich lediglich um die Instandhaltung einer bestehenden Anlage. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer namhaften gemachten Zeugen vernommen und ist auf Grund dieser Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gekommen, daß von einer Instandhaltung bestehender Entwässerungsanlagen nicht die Rede sein kann.
Ein Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Anwesenheit bei der Beweisaufnahme durch den Amtssachverständigen bestand nicht (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 691, angeführte Rechtsprechung).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100007.X00Im RIS seit
20.11.2000