TE Uvs Bescheid 2000/12/12 1-0646/00

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Norm

ForstG §174 Abs1 lita Z6
ForstG §174 Abs1 litb Z33
VStG §22
  1. ForstG § 174 heute
  2. ForstG § 174 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023
  3. ForstG § 174 gültig von 21.06.2013 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
  4. ForstG § 174 gültig von 16.07.2004 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004
  5. ForstG § 174 gültig von 01.06.2002 bis 15.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  6. ForstG § 174 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. ForstG § 174 gültig von 21.08.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996
  8. ForstG § 174 gültig von 01.01.1988 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 174 heute
  2. ForstG § 174 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023
  3. ForstG § 174 gültig von 21.06.2013 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
  4. ForstG § 174 gültig von 16.07.2004 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004
  5. ForstG § 174 gültig von 01.06.2002 bis 15.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  6. ForstG § 174 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. ForstG § 174 gültig von 21.08.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996
  8. ForstG § 174 gültig von 01.01.1988 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Schneider über die Berufung des H F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.10.2000, Zl X-9-2000/8762, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, alsGemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als

  1. 1.Ziffer eins
    die im Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe auf ATS 20.000, im Uneinbringlichkeitsfall 224 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird;
  2. 2.Ziffer 2
    der Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Der gemäß § 64 Abs 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf ATS 2.000.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf ATS 2.000.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1.) im Zeitraum vom 2.5.2000 bis mindestens 17.5.2000 in einem näher beschriebenen Wildgehege entgegen dem Verbot des § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz Rotwild (17 Stück am 17.5.2000) gehalten und 2.) im gleichen Zeitraum die auf den näher bezeichneten Grundstücken befindlichen Waldflächen für den Betrieb eines Wildgeheges verwendet und damit das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz nicht befolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) der §§ 18 Abs 1 lit d iVm 5 Abs 1 Tierschutzgesetz und 2.) der §§ 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm 17 Abs 1 Forstgesetz 1975. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) ATS 30.000 (336 Stunden) und 2.) ATS 100.000 (672 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1.) im Zeitraum vom 2.5.2000 bis mindestens 17.5.2000 in einem näher beschriebenen Wildgehege entgegen dem Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz Rotwild (17 Stück am 17.5.2000) gehalten und 2.) im gleichen Zeitraum die auf den näher bezeichneten Grundstücken befindlichen Waldflächen für den Betrieb eines Wildgeheges verwendet und damit das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz nicht befolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) der Paragraphen 18, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit 5 Absatz eins, Tierschutzgesetz und 2.) der Paragraphen 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit 17 Absatz eins, Forstgesetz 1975. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) ATS 30.000 (336 Stunden) und 2.) ATS 100.000 (672 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das gegenständliche Straferkenntnis könne schon deswegen nicht rechtens sein, weil es als Tatzeitraum einen solchen beinhalte, der bereits Gegenstand des weiteren Straferkenntnisses im Verfahren sei. Letzteres Straferkenntnis umfasse einen Tatzeitraum vom 1.7.1999 bis mindestens 30.5.2000. Eine Doppelverfolgung im vorgenannten Sinn sei rechtlich unzulässig, sodass das gegenständliche Straferkenntnis schon aus diesem Grunde aufzuheben sei. Nur rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die in diesem Straferkenntnis enthaltenen Geldstrafen auch bei weitem überhöht seien. So stellten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr ganz anders dar, als in den Straferkenntnissen angenommen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest:

  1. a)Litera a
    Mit Eingabe vom 2.4.1996 beantragte der Beschuldigte die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von Flächen seines Anwesens in S zum Zwecke der Errichtung eines Wildgeheges. Am 29.4.1996 wurde diesbezüglich eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da kein positiver Verfahrensabschluss in Aussicht stand, zog der Beschuldigte in der Folge am 18.6.1996 das Ansuchen um Rodungsbewilligung zurück.
  2. b)Litera b
    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.8.1996 wurde die vom Beschuldigten gemäß § 5 Abs 2 Tierschutzgesetz beantragte Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Haltung von Wildtieren versagt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14.2.1997 keine Folge gegeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.8.1996 wurde die vom Beschuldigten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Tierschutzgesetz beantragte Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Haltung von Wildtieren versagt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14.2.1997 keine Folge gegeben.
  3. c)Litera c
    Anfang 1997 wurde mit der Errichtung eines Geheges begonnen, wobei drei Gehegeteile vorgesehen waren. Dieses Gehege diente in weiterer Folge der Haltung von Rotwild durch den Beschuldigten. Dabei wurde auch der auf den GST-NR XXX und YYY, GB S, befindliche Waldteil verwendet. (Dieser Zustand hat jedenfalls bis zum Ende des hier gegenständlichen Tatzeitraumes angehalten.)Anfang 1997 wurde mit der Errichtung eines Geheges begonnen, wobei drei Gehegeteile vorgesehen waren. Dieses Gehege diente in weiterer Folge der Haltung von Rotwild durch den Beschuldigten. Dabei wurde auch der auf den GST-NR römisch 30 und YYY, GB S, befindliche Waldteil verwendet. (Dieser Zustand hat jedenfalls bis zum Ende des hier gegenständlichen Tatzeitraumes angehalten.)
  4. d)Litera d
    Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.4.2000, Zlen 1-0576/99/E1, 1-0577/99/E1, wurde ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.8.1999, Zl X-12489-1998, bestätigt. In diesem Straferkenntnis waren dem Beschuldigten gleichartige Sachverhalte wie im gegenständlichen Straferkenntnis (lediglich bezogen auf einen früheren Zeitraum, nämlich vom 25.8.1998 bis zum 9.10.1998) zur Last gelegt worden.
  5. e)Litera e
    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.12.1998 wurde dem Beschuldigten gemäß § 172 Abs 6 des Forstgesetzes 1975 aufgetragen, die Tierhaltung auf den oben bezeichneten Waldflächen unverzüglich einzustellen und die auf diesen Waldflächen errichtete Abzäunung samt Vorrichtungen spätestens bis zum 30.6.1999 zu entfernen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.12.1998 wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 172, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 aufgetragen, die Tierhaltung auf den oben bezeichneten Waldflächen unverzüglich einzustellen und die auf diesen Waldflächen errichtete Abzäunung samt Vorrichtungen spätestens bis zum 30.6.1999 zu entfernen.
  6. f)Litera f
    Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.10.2000 wurde der Beschuldigte bestraft, weil er im Zeitraum vom 1.7.1999 bis 30.5.2000 den mit dem vorerwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B aufgetragenen Vorkehrungen, die Tierhaltung unverzüglich einzustellen und die Abzäunung samt Vorrichtungen spätestens bis zum 30.6.1999 zu entfernen, nicht nachgekommen sei. Dieses Straferkenntnis wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 12.12.2000, Zl 1-0645/00/E1, bestätigt.

4.       Der hier maßgebende, dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

5.       Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschuldigte wird für den Zeitraum 2.5.2000 bis 17.5.2000 sowohl im hier gegenständlichen Straferkenntnis (wegen Verwendens von Waldfläche für ein Wildgehege) als auch im oben unter Punkt 3.f) erwähnten Straferkenntnis (hier: 1.7.1999 bis 30.5.2000; wegen Nichtbefolgung der Einstellung des Verwendens von Waldfläche als Wildgehege) bestraft.

Gemäß § 22 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich das sogenannte Kumulationsprinzip. Dies bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, bei einer Mehrheit von Delikten somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Eine Einschränkung erfährt dieses Prinzip jedoch durch die Konsumtion. Eine solche liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, oder mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist.Gemäß Paragraph 22, VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich das sogenannte Kumulationsprinzip. Dies bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, bei einer Mehrheit von Delikten somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Eine Einschränkung erfährt dieses Prinzip jedoch durch die Konsumtion. Eine solche liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, oder mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde durch das Weiterverwenden der Waldfläche für das Wildgehege seit der Erlassung des erwähnten Einstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 15.12.1998 einerseits und durch das Nichtbefolgen dieses Einstellungsbescheides andererseits dasselbe Rechtsgut verletzt. Gleichzeitig wurde durch die Begehung des einen Deliktes zwangsläufig auch das andere Delikt begangen. Es liegt daher seit der Erlassung des Einstellungsbescheides hinsichtlich der vorher erwähnten zwei Delikte Konsumtion vor. Für diesen Zeitraum ist demgemäß eine unzulässige Doppelbestrafung des Beschuldigten gegeben. Da die Übertretung des hier gegenständlichen Punktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses durch die im obigen Punkt 3.f) erwähnte Übertretung überlagert wird, war der Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben (vgl dazu VwGH 12.6.1990, 90/05/0007 und 10.10.1991, 91/06/0137).Im gegenständlichen Fall wurde durch das Weiterverwenden der Waldfläche für das Wildgehege seit der Erlassung des erwähnten Einstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 15.12.1998 einerseits und durch das Nichtbefolgen dieses Einstellungsbescheides andererseits dasselbe Rechtsgut verletzt. Gleichzeitig wurde durch die Begehung des einen Deliktes zwangsläufig auch das andere Delikt begangen. Es liegt daher seit der Erlassung des Einstellungsbescheides hinsichtlich der vorher erwähnten zwei Delikte Konsumtion vor. Für diesen Zeitraum ist demgemäß eine unzulässige Doppelbestrafung des Beschuldigten gegeben. Da die Übertretung des hier gegenständlichen Punktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses durch die im obigen Punkt 3.f) erwähnte Übertretung überlagert wird, war der Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben vergleiche dazu VwGH 12.6.1990, 90/05/0007 und 10.10.1991, 91/06/0137).

6.       Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach § 18 Abs 1 lit d Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Tier entgegen einem Verbot oder entgegen einer Ausnahmebewilligung nach § 5 hält.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Tier entgegen einem Verbot oder entgegen einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 5, hält.

Gemäß § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz ist die Haltung von Wildtieren, die ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben, verboten. Nach § 5 Abs 2 Tierschutzgesetz kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des Abs 1 bewilligen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 14.2.1997 wurde dem Beschuldigten eine solche Bewilligung jedoch versagt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz ist die Haltung von Wildtieren, die ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben, verboten. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Tierschutzgesetz kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, bewilligen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 14.2.1997 wurde dem Beschuldigten eine solche Bewilligung jedoch versagt.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat das durch die übertretene Norm geschützte Interesse des Tierschutzes erheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschuldigte das Rotwild trotz eines vorangegangenen negativen Bescheides nach § 5 Abs 2 Tierschutzgesetz im Gehege gehalten hat. Erschwerend ist weiters eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe zu berücksichtigen. Milderungsgründe liegen nicht vor.Der Beschuldigte hat das durch die übertretene Norm geschützte Interesse des Tierschutzes erheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschuldigte das Rotwild trotz eines vorangegangenen negativen Bescheides nach Paragraph 5, Absatz 2, Tierschutzgesetz im Gehege gehalten hat. Erschwerend ist weiters eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe zu berücksichtigen. Milderungsgründe liegen nicht vor.

Der Beschuldigte hat in seiner Berufung angegeben, dass er seit August 1999 in Pension sei. Aus einem anderen beim Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Verfahren ist bekannt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 15.000 verfügt, Eigentümer eines Hauses und von weiteren Grundstücken ist sowie für seine Gattin sorgt. In der Berufung wurde überdies vorgebracht, dass er für den notwendigen Neubau eines Stallgebäudes im Mai 2000 ein Darlehen in Höhe von ATS 1.600.000 aufnehmen habe müssen und die entsprechenden Verbindlichkeiten nunmehr abtragen müsse. Des Weiteren habe er alle laufenden Kosten aus der Landwirtschaft zu tragen. Schließlich habe er schon bisher an die Bezirkshauptmannschaft B Strafen in Höhe von ATS 20.000 entrichtet.

Eine Herabsetzung der Strafe erfolgte, weil die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe bereits die gesetzliche Höchststrafe darstellt, bisher aber nur 1 einschlägige Strafe in der Höhe von ATS 6.000 verhängt wurde. Zudem ist der im gegenständlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Tatzeitraum relativ kurz. Schließlich kommt noch dazu, dass der Beschuldigte zuletzt seinen Willen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gezeigt hat. Die spezialpräventiven Gesichtspunkte haben daher etwas an Bedeutung verloren.

Schlagworte

Forstrecht, Konsumtion

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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