TE Uvs Bescheid 2001/2/5 1-0080/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2001
beobachten
merken

Norm

GütbefG §23 Abs1 Z3
GütbefG §7 Abs1
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 7 heute
  2. GütbefG § 7 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  3. GütbefG § 7 gültig von 14.02.2013 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  4. GütbefG § 7 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  5. GütbefG § 7 gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 7 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 7 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des D M, CZ-O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 4.1.2001, Zl X-9-2000/20112, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 4.8.2000 um 12.35 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen) mit den Kennzeichen XXX/YYY beim Zollamt L eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen (die Einreise sei am 4.8.2000 um ca 12.20 Uhr über das Zollamt H erfolgt), durch das Bundesgebiet hindurch durchgeführt, ohne im Besitz der hiezu notwendigen Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr durch Österreich gewesen zu sein. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 10.000 (48 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 4.8.2000 um 12.35 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen) mit den Kennzeichen XXX/YYY beim Zollamt L eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen (die Einreise sei am 4.8.2000 um ca 12.20 Uhr über das Zollamt H erfolgt), durch das Bundesgebiet hindurch durchgeführt, ohne im Besitz der hiezu notwendigen Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr durch Österreich gewesen zu sein. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 10.000 (48 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei, wie schon in der Stellungnahme vom 29.11.2000 vorgebracht, durchaus richtig, dass er bei der Zollkontrolle am 4.8.2000 beim Grenzübergang L lediglich eine „CMT-Genehmigung“ vorlegen habe können. Diese Genehmigung sei ihm von seinem Arbeitgeber, der Firma T übergeben und von ihm in der Annahme und mit bestem Wissen und Gewissen mitgeführt worden, dass diese selbstverständlich für die durchzuführenden Fahrten ausreichend sei. Er habe bis zu diesem Vorfall nie eine zusätzliche Bewilligung mitgeführt und sei eine solche von den zuständigen Behörden auch nicht verlangt worden. Auf Grund dieses Erfahrungswertes habe er davon ausgehen können, dass sein Verhalten rechtmäßig ist. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass Adressat der Verhaltensnorm des § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes der jeweilige Unternehmer und nicht der Lenker sei. Eine Beteiligung seinerseits an der Verwaltungsübertretung sei aber von der Behörde erster Instanz nicht behauptet worden.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei, wie schon in der Stellungnahme vom 29.11.2000 vorgebracht, durchaus richtig, dass er bei der Zollkontrolle am 4.8.2000 beim Grenzübergang L lediglich eine „CMT-Genehmigung“ vorlegen habe können. Diese Genehmigung sei ihm von seinem Arbeitgeber, der Firma T übergeben und von ihm in der Annahme und mit bestem Wissen und Gewissen mitgeführt worden, dass diese selbstverständlich für die durchzuführenden Fahrten ausreichend sei. Er habe bis zu diesem Vorfall nie eine zusätzliche Bewilligung mitgeführt und sei eine solche von den zuständigen Behörden auch nicht verlangt worden. Auf Grund dieses Erfahrungswertes habe er davon ausgehen können, dass sein Verhalten rechtmäßig ist. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass Adressat der Verhaltensnorm des Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes der jeweilige Unternehmer und nicht der Lenker sei. Eine Beteiligung seinerseits an der Verwaltungsübertretung sei aber von der Behörde erster Instanz nicht behauptet worden.

Auch wenn die Behörde erster Instanz ihm eine außerordentliche Milderung der Strafe zugestehe, so hätte doch in seinem Fall überhaupt von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden müssen, da sämtliche Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen würden. Eine Ermahnung hätte somit vollkommen ausgereicht, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Schließlich handle es sich ja auch um seine erste diesbezügliche Verwaltungsübertretung.Auch wenn die Behörde erster Instanz ihm eine außerordentliche Milderung der Strafe zugestehe, so hätte doch in seinem Fall überhaupt von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden müssen, da sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG vorliegen würden. Eine Ermahnung hätte somit vollkommen ausgereicht, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Schließlich handle es sich ja auch um seine erste diesbezügliche Verwaltungsübertretung.

Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte führte am 4.8.2000 als Lenker eines im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges, welches unbeladen war, eine Fahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet durch und stellte sich um 12.35 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes L zur Ausreise in die Schweiz. Die Einreise nach Österreich erfolgte kurz vorher über das ehemalige Autobahnzollamt H. Der Beschuldigte hatte für diese Fahrt keine Bewilligung nach § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes, sondern führte lediglich eine CEMT-Genehmigung mit, die jedoch für Österreich keine Gültigkeit hatte.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte führte am 4.8.2000 als Lenker eines im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges, welches unbeladen war, eine Fahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet durch und stellte sich um 12.35 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes L zur Ausreise in die Schweiz. Die Einreise nach Österreich erfolgte kurz vorher über das ehemalige Autobahnzollamt H. Der Beschuldigte hatte für diese Fahrt keine Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, sondern führte lediglich eine CEMT-Genehmigung mit, die jedoch für Österreich keine Gültigkeit hatte.

4.       Der Berufung kommt aus nachstehendem Grunde Berechtigung zu:

Nach § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: für Verkehr, Innovation und Technologie) für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.Nach Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: für Verkehr, Innovation und Technologie) für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 6, ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß Paragraph 8, besteht.

Schon aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass sich diese an die Inhaber von Konzessionen für die gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in Österreich und an sonstige Unternehmer richtet, die zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in dem Staat, in welchem das betreffende Unternehmen seinen Standort hat, befugt sind.

Auch aus der Übertretungs- und Strafnorm ergibt sich nichts anderes: Nach § 23 Abs 1 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes begeht nämlich, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ATS 100.000 zu ahnden ist, wer Beförderungen gemäß der §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.Auch aus der Übertretungs- und Strafnorm ergibt sich nichts anderes: Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, des Güterbeförderungsgesetzes begeht nämlich, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ATS 100.000 zu ahnden ist, wer Beförderungen gemäß der Paragraphen 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

Eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug wird vom Lenker eines Fahrzeuges nur dann durchgeführt, wenn auf diesen die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit (Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit und Gewinnabsicht) zutreffen, dh also, wenn dieser zB selbst Inhaber einer Güterbeförderungskonzession ist und die betreffende Beförderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Im Übrigen ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges, mit welchem Güter befördert werdert werden, nur Hilfsorgan jenes Unternehmens, welches diese Beförderung auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung oder auf eigene Rechnung durchführt. Normadressat der hier in Rede stehenden Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes ist somit nicht der Lenker, sondern jene Person bzw jenes Unternehmen, für welche(s) die Güterbeförderung erfolgt, zumal der Gesetzgeber anderes nicht bestimmt hat.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschuldigte die gegenständliche Fahrt nicht als Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung mittels Kraftfahrzeugen vorgenommen hat, sondern diesen Gütertransport im Auftrag einer Transportfirma in Tschechien durchgeführt hat. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ist der Beschuldigte somit nicht Adressat der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes.

Ob der Beschuldigte allenfalls eine Übertretung des § 102 Abs 5 lit g KFG begangen hat - nach dieser Rechtsvorschrift hat der Lenker [eines Kraftfahrzeuges] auf Fahrten die aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderlichen Dokumente mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen - war vom Verwaltungssenat nicht zu prüfen, da die Erstbehörde dem Genannten gegenüber keinen solchen Vorwurf erhoben hat.Ob der Beschuldigte allenfalls eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 5, Litera g, KFG begangen hat - nach dieser Rechtsvorschrift hat der Lenker [eines Kraftfahrzeuges] auf Fahrten die aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderlichen Dokumente mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen - war vom Verwaltungssenat nicht zu prüfen, da die Erstbehörde dem Genannten gegenüber keinen solchen Vorwurf erhoben hat.

Es war daher der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Güterbeförderung, Mitführen CMT Genehmigung, keine Verantwortlichkeit von Lenker

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten