Norm
VStG §52aSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des P E, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.1.2001, Zl X-9-2000/18103, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „§ 52a VStG“ zu lauten hat: „§ 52a Abs 1 VStG“.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „§ 52a VStG“ zu lauten hat: „§ 52a Absatz eins, VStG“.
Text
1. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.9.2000, Zl X-9-2000/18103, wurde P E im Spruchpunkt 1. schuldig erkannt, am 2.9.2000 um 17.50 Uhr in G auf der L X, Höhe XX m östlich der Fa. K E, Richtung W, "ein Motorfahrrad" gelenkt zu haben, ohne die Bedingungen, die beim Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben worden seien, einzuhalten; er habe nämlich, obwohl die Lenkberechtigung bis 24.2.2001 mit der Bedingung "völlige Alkoholabstinenz" befristet gewesen sei, das Fahrzeug mit 0,10 mg/l Alkoholgehalt in der Ausatemluft gelenkt. Wegen Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 FSG wurde eine Geldstrafe von ATS 2.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt.1. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.9.2000, Zl X-9-2000/18103, wurde P E im Spruchpunkt 1. schuldig erkannt, am 2.9.2000 um 17.50 Uhr in G auf der L römisch zehn, Höhe römisch zwanzig m östlich der Fa. K E, Richtung W, "ein Motorfahrrad" gelenkt zu haben, ohne die Bedingungen, die beim Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben worden seien, einzuhalten; er habe nämlich, obwohl die Lenkberechtigung bis 24.2.2001 mit der Bedingung "völlige Alkoholabstinenz" befristet gewesen sei, das Fahrzeug mit 0,10 mg/l Alkoholgehalt in der Ausatemluft gelenkt. Wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FSG wurde eine Geldstrafe von ATS 2.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.1.2001, Zl X-9-2000/18103, wurde der Spruchpunkt 1. der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 26.9.2000, Zl X-9-2000/18103, gemäß § 52a VStG aufgehoben. Begründungswesentlich wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten irrtümlich zur Last gelegt worden sei, dass er ein Motorfahrrad gelenkt habe, ohne die Bedingungen, die beim Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben worden seien, einzuhalten. Richtig hätte der Spruchtext – so die Erstbehörde – lauten müssen, dass der Beschuldigte einen Pkw mit dem angeführten Kennzeichen XXX ohne Lenkberechtigung gelenkt habe, da die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.2.2000 vorgeschriebene Bedingung "völlige Alkoholabstinenz" beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht eingehalten worden sei. Da das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Beschuldigten mit diesem Spruchpunkt verletzt worden sei, indem ihm eine nicht begangene Tat zur Last gelegt wurde, sei der Bescheid diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit belastet gewesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.1.2001, Zl X-9-2000/18103, wurde der Spruchpunkt 1. der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 26.9.2000, Zl X-9-2000/18103, gemäß Paragraph 52 a, VStG aufgehoben. Begründungswesentlich wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten irrtümlich zur Last gelegt worden sei, dass er ein Motorfahrrad gelenkt habe, ohne die Bedingungen, die beim Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben worden seien, einzuhalten. Richtig hätte der Spruchtext – so die Erstbehörde – lauten müssen, dass der Beschuldigte einen Pkw mit dem angeführten Kennzeichen römisch 30 ohne Lenkberechtigung gelenkt habe, da die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.2.2000 vorgeschriebene Bedingung "völlige Alkoholabstinenz" beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht eingehalten worden sei. Da das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Beschuldigten mit diesem Spruchpunkt verletzt worden sei, indem ihm eine nicht begangene Tat zur Last gelegt wurde, sei der Bescheid diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit belastet gewesen.
2. Gegen letztgenannten Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wird – nach Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides – im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Berufungswerber gleichzeitig mit dem bekämpften Aufhebungsbescheid die Aufforderung zur Rechtfertigung gleichen Datums, Zl X-9-2001/02516, zugestellt worden sei. Darin werde ihm vorgeworfen, er hätte ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 FSG begangen, wobei diesem neu eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren derselbe Sachverhalt, wie er der mit dem bekämpften Bescheid aufgehobenen Strafverfügung vom 26.9.2000 zugrunde gelegt worden sei, angenommen worden sei; es werde ihm nunmehr vorgeworfen, ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt zu haben, wogegen ihm in der durch den bekämpften Bescheid aufgehobenen Strafverfügung vom 26.9.2000 vorgeworfen worden sei, ein Motorfahrrad gelenkt zu haben, ohne die ihm beim Lenken vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten zu haben. Sowohl in der Strafverfügung als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung seien Tatort, Tatzeit und das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeuges ident angeführt.2. Gegen letztgenannten Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wird – nach Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides – im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Berufungswerber gleichzeitig mit dem bekämpften Aufhebungsbescheid die Aufforderung zur Rechtfertigung gleichen Datums, Zl X-9-2001/02516, zugestellt worden sei. Darin werde ihm vorgeworfen, er hätte ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, FSG begangen, wobei diesem neu eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren derselbe Sachverhalt, wie er der mit dem bekämpften Bescheid aufgehobenen Strafverfügung vom 26.9.2000 zugrunde gelegt worden sei, angenommen worden sei; es werde ihm nunmehr vorgeworfen, ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt zu haben, wogegen ihm in der durch den bekämpften Bescheid aufgehobenen Strafverfügung vom 26.9.2000 vorgeworfen worden sei, ein Motorfahrrad gelenkt zu haben, ohne die ihm beim Lenken vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten zu haben. Sowohl in der Strafverfügung als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung seien Tatort, Tatzeit und das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeuges ident angeführt.
Gemäß § 52a Abs 1 VStG könne ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden sei, von Amts wegen von der Behörde, die ihn erlassen habe, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben und abgeändert werden. Der Ansicht der Berufungsbehörde (gemeint: Erstbehörde) dahingehend, dass durch den aufgehobenen Bescheid das Gesetz zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt worden sei, vermöge er sich aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:Gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG könne ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden sei, von Amts wegen von der Behörde, die ihn erlassen habe, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben und abgeändert werden. Der Ansicht der Berufungsbehörde (gemeint: Erstbehörde) dahingehend, dass durch den aufgehobenen Bescheid das Gesetz zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt worden sei, vermöge er sich aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
Über den Berufungswerber sei mit der in ihrem Spruchpunkt 1. aufgehobenen rechtskräftig gewordenen Strafverfügung eine Geldstrafe von ATS 2.000 verhängt und sei er schuldig erkannt worden, eine Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 FSG begangen zu haben. Nunmehr werde die rechtskräftig gewordene Strafverfügung mit der Begründung, dass dadurch das Gesetz zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt worden sei, aufgehoben und gleichzeitig ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, worin ihm vorgeworfen werde, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen zu haben. Wenn man berücksichtige, dass die Mindeststrafe für Übertretungen gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG gemäß § 37 Abs 3 FSG ATS 5.000 betrage, so werde man zwingend zur Auffassung gelangen müssen, dass er durch diese Vorgangsweise der Behörde im Hinblick auf die aufgehobene Strafverfügung wesentlich schlechter gestellt werde, das Gesetz durch den aufgehobenen Spruchpunkt 1. der Strafverfügung nicht zum Nachteil verletzt worden sei, durch Aufhebung der Strafverfügung und gleichzeitige Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens „reformatio in peius“ eintrete und die Aufhebung der Strafverfügung daher rechtswidrig sei. Nach Auffassung des Berufungswerbers sei bei der Beurteilung der Frage, ob durch einen Bescheid eine Gesetzesverletzung zum Nachteil des Bestraften erfolge, eine Gesamtschau der Folgen einer allfälligen Aufhebung eines solchen Bescheides anzustellen. Dabei ergebe sich, dass der Berufungswerber durch die Aufhebung des Bescheides und die damit verbundene neue Einleitung eines denselben Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens infolge der in diesem Verfahren vorzunehmenden strengeren Bestrafung und der zu besorgenden führerscheinrechtlichen Folgen gröblich benachteiligt sei. Es ergebe sich insgesamt, dass die Aufhebung der Strafverfügung vom 26.9.2000 in ihrem Spruchpunkt 1. nicht auf Grund einer offenkundig zum Nachteil des Beschuldigten erfolgten Gesetzesverletzung erfolgt sei, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.Über den Berufungswerber sei mit der in ihrem Spruchpunkt 1. aufgehobenen rechtskräftig gewordenen Strafverfügung eine Geldstrafe von ATS 2.000 verhängt und sei er schuldig erkannt worden, eine Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FSG begangen zu haben. Nunmehr werde die rechtskräftig gewordene Strafverfügung mit der Begründung, dass dadurch das Gesetz zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt worden sei, aufgehoben und gleichzeitig ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, worin ihm vorgeworfen werde, eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG begangen zu haben. Wenn man berücksichtige, dass die Mindeststrafe für Übertretungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG gemäß Paragraph 37, Absatz 3, FSG ATS 5.000 betrage, so werde man zwingend zur Auffassung gelangen müssen, dass er durch diese Vorgangsweise der Behörde im Hinblick auf die aufgehobene Strafverfügung wesentlich schlechter gestellt werde, das Gesetz durch den aufgehobenen Spruchpunkt 1. der Strafverfügung nicht zum Nachteil verletzt worden sei, durch Aufhebung der Strafverfügung und gleichzeitige Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens „reformatio in peius“ eintrete und die Aufhebung der Strafverfügung daher rechtswidrig sei. Nach Auffassung des Berufungswerbers sei bei der Beurteilung der Frage, ob durch einen Bescheid eine Gesetzesverletzung zum Nachteil des Bestraften erfolge, eine Gesamtschau der Folgen einer allfälligen Aufhebung eines solchen Bescheides anzustellen. Dabei ergebe sich, dass der Berufungswerber durch die Aufhebung des Bescheides und die damit verbundene neue Einleitung eines denselben Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens infolge der in diesem Verfahren vorzunehmenden strengeren Bestrafung und der zu besorgenden führerscheinrechtlichen Folgen gröblich benachteiligt sei. Es ergebe sich insgesamt, dass die Aufhebung der Strafverfügung vom 26.9.2000 in ihrem Spruchpunkt 1. nicht auf Grund einer offenkundig zum Nachteil des Beschuldigten erfolgten Gesetzesverletzung erfolgt sei, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
3. Der Verwaltungssenat hat erwogen:
§ 52a Abs 1 VStG lautet:Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG lautet:
"Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs 7 AVG gilt sinngemäß.""Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Paragraph 68, Absatz 7, AVG gilt sinngemäß."
Das Vorbringen, die Erstbehörde hätte den Spruchpunkt 1. der Strafverfügung nicht aufheben dürfen, weil der Berufungswerber infolge der anzustellenden Gesamtschau und der damit verbundenen Einleitung eines denselben Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens, der in diesem Verfahren vorzunehmenden strengeren Bestrafung und der zu besorgenden führerscheinrechtlichen Folgen gröblich benachteiligt sei, ist nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht zielführend. Aus der Tatsache, dass die Strafverfügung gemäß § 52a Abs 1 VStG aufgehoben wurde, lässt sich nicht ableiten, dass damit ein bestehender Strafanspruch erloschen ist. Die Behörde kann, solange nicht Verjährung oder dergleichen eingetreten ist, eine neuerliche Entscheidung treffen (vgl VwGH 27.6.1989, Slg 12958 A). Im Übrigen kommt auch dem Spruch der Strafverfügung im Hinblick auf die im § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde (vgl VwGH 8.9.1998, 98/03/0036). Der Berufungswerber hat das in § 44a Z 1 VStG (ebenso § 48 Abs 1 Z 3 VStG) verankerte Recht, nicht für eine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, die er nicht begangen hat. Indem ihm die Erstbehörde im Punkt 1. der – rechtskräftig gewordenen – Strafverfügung vorgeworfen hat, ein „Motorfahrrad“ gelenkt zu haben, ohne die Bedingungen, die beim Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben wurden, eingehalten zu haben, wurde das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt, da er nicht ein Motorfahrrad gelenkt hat. Die Erstbehörde war deshalb nach Auffassung des Verwaltungssenates berechtigt und - zur Vermeidung einer zweifachen Bestrafung (einmal Fahrt mit Motorfahrrad, einmal Fahrt mit Pkw) - verpflichtet, iS von § 52a Abs 1 VStG vorzugehen und diesbezüglich den Spruchpunkt 1. der Strafverfügung von Amts wegen aufzuheben. Dem steht – entgegen der Auffassung des Berufungswerbers – aber nicht entgegen, dass die Erstbehörde in dieser Angelegenheit, sofern nicht Verjährung eingetreten ist, eine neuerliche Entscheidung (mit einem neuen Vorwurf) treffen kann und demzufolge mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.1.2001 eine diesbezügliche Verfolgungshandlung setzten durfte (siehe im Übrigen bereits obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Das Vorbringen, die Erstbehörde hätte den Spruchpunkt 1. der Strafverfügung nicht aufheben dürfen, weil der Berufungswerber infolge der anzustellenden Gesamtschau und der damit verbundenen Einleitung eines denselben Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens, der in diesem Verfahren vorzunehmenden strengeren Bestrafung und der zu besorgenden führerscheinrechtlichen Folgen gröblich benachteiligt sei, ist nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht zielführend. Aus der Tatsache, dass die Strafverfügung gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG aufgehoben wurde, lässt sich nicht ableiten, dass damit ein bestehender Strafanspruch erloschen ist. Die Behörde kann, solange nicht Verjährung oder dergleichen eingetreten ist, eine neuerliche Entscheidung treffen vergleiche VwGH 27.6.1989, Slg 12958 A). Im Übrigen kommt auch dem Spruch der Strafverfügung im Hinblick auf die im Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde vergleiche VwGH 8.9.1998, 98/03/0036). Der Berufungswerber hat das in Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (ebenso Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, VStG) verankerte Recht, nicht für eine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, die er nicht begangen hat. Indem ihm die Erstbehörde im Punkt 1. der – rechtskräftig gewordenen – Strafverfügung vorgeworfen hat, ein „Motorfahrrad“ gelenkt zu haben, ohne die Bedingungen, die beim Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben wurden, eingehalten zu haben, wurde das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt, da er nicht ein Motorfahrrad gelenkt hat. Die Erstbehörde war deshalb nach Auffassung des Verwaltungssenates berechtigt und - zur Vermeidung einer zweifachen Bestrafung (einmal Fahrt mit Motorfahrrad, einmal Fahrt mit Pkw) - verpflichtet, iS von Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG vorzugehen und diesbezüglich den Spruchpunkt 1. der Strafverfügung von Amts wegen aufzuheben. Dem steht – entgegen der Auffassung des Berufungswerbers – aber nicht entgegen, dass die Erstbehörde in dieser Angelegenheit, sofern nicht Verjährung eingetreten ist, eine neuerliche Entscheidung (mit einem neuen Vorwurf) treffen kann und demzufolge mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.1.2001 eine diesbezügliche Verfolgungshandlung setzten durfte (siehe im Übrigen bereits obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Schlagworte
Amtswegige Aufhebung StraferkenntnisZuletzt aktualisiert am
06.06.2018