Norm
GewO 1994 §360 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Schneider über die Berufung des H T, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.11.2000, Zl X-9-2000/19631, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.6.2000 um 11.25 Uhr in H, Lstraße, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben, indem er auf einer Teilfläche des GST-NR XXX und GST-NR YYY, beide KG H, auf einem Verkaufsplatz ca 50 bis 80 Gebrauchtkraftfahrzeuge und eine KFZ-Werkstätte betrieben habe, obwohl keine rechtskräftige gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden sei und die Genehmigungspflicht sich iS des § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 daraus ergebe, dass die Anlage durch die Verwendung der Maschinen und Geräte sowie durch die abgestellten KFZ geeignet sei, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden zu gefährden sowie zB durch auslaufendes Altöl eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern (des Grundwassers) oder des Bodens herbeizuführen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 2 zweiter Fall iVm § 74 Abs 2 Z 5 Gewerbeordnung 1994. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 15.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.6.2000 um 11.25 Uhr in H, Lstraße, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben, indem er auf einer Teilfläche des GST-NR römisch 30 und GST-NR YYY, beide KG H, auf einem Verkaufsplatz ca 50 bis 80 Gebrauchtkraftfahrzeuge und eine KFZ-Werkstätte betrieben habe, obwohl keine rechtskräftige gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden sei und die Genehmigungspflicht sich iS des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 daraus ergebe, dass die Anlage durch die Verwendung der Maschinen und Geräte sowie durch die abgestellten KFZ geeignet sei, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden zu gefährden sowie zB durch auslaufendes Altöl eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern (des Grundwassers) oder des Bodens herbeizuführen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 15.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe alle Unterlagen, die die Gewerbeabteilung verlangt gehabt habe, nachgebracht. Ihm sei seitens der Gewerbeabteilung versprochen worden, dass er nichts weiter zu unternehmen habe und der derzeitige Zustand bis Dezember 2001 akzeptiert würde.
3. Nach § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ATS 50.000 bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.3. Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ATS 50.000 bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Zufolge § 74 Abs 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, uaZufolge Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, ua
4. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Firma "D" K GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, zum Tatzeitpunkt am Tatort einen Verkaufsplatz für ca 50 bis 80 Gerbrauchtfahrzeuge und eine KFZ-Werkstätte, somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 betrieben hat, und der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma hiefür verantwortlich war.
5. Dennoch war das Straferkenntnis aus folgenden Gründen aufzuheben:
Zufolge § 360 Abs 1 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs 2, § 79c oder § 82 Abs 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw der Anlageinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Zufolge Paragraph 360, Absatz eins, hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw der Anlageinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Zufolge Abs 5 dieser Gesetzesstelle sind die Bescheide gemäß Abs 1 zweiter Satz, 2, oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen getroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.Zufolge Absatz 5, dieser Gesetzesstelle sind die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen getroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Tatsächlich hat die Bezirkshauptmannschaft B mit Bescheid vom 22.6.1999 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bei der KFZ-Werkstätte mit Autoverkaufsplatz auf den GST-NRN XXX und YYY, KG H (Lstraße), dem Berufungswerber gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung aufgetragen, sowohl den Betrieb der KFZ-Werkstätte als auch des Autoverkaufsplatzes ab Zustellung dieses Bescheides unverzüglich einzustellen und sämtliche auf dem Autoverkaufsplatz abgestellten Gebrauchtfahrzeuge ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, zu entfernen.Tatsächlich hat die Bezirkshauptmannschaft B mit Bescheid vom 22.6.1999 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bei der KFZ-Werkstätte mit Autoverkaufsplatz auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, KG H (Lstraße), dem Berufungswerber gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung aufgetragen, sowohl den Betrieb der KFZ-Werkstätte als auch des Autoverkaufsplatzes ab Zustellung dieses Bescheides unverzüglich einzustellen und sämtliche auf dem Autoverkaufsplatz abgestellten Gebrauchtfahrzeuge ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, zu entfernen.
Gemäß § 22 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich das sogenannte Kumulationsprinzip. Dies bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, bei einer Mehrheit von Delikten somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Eine Einschränkung erfährt dieses Prinzip jedoch durch die Konsumtion. Eine solche liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mit erfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, oder mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist.Gemäß Paragraph 22, VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich das sogenannte Kumulationsprinzip. Dies bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, bei einer Mehrheit von Delikten somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Eine Einschränkung erfährt dieses Prinzip jedoch durch die Konsumtion. Eine solche liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mit erfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, oder mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde nunmehr seit der Erlassung der erwähnten einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen vom 22.6.1999 durch den Betrieb der KFZ-Werkstätte sowie des Autoverkaufsplatzes ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung einerseits und durch das Nichtbefolgen dieser einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen andererseits dasselbe Rechtsgut verletzt. Gleichzeitig wurde durch die Begehung des einen Deliktes zwangsläufig auch das andere Delikt begangen. Es liegt daher seit Erlassung der einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich des gegenständlichen Deliktes Konsumtion vor. Da die hier gegenständliche Verwaltungsübertretung durch die speziellere Übertretung des Nichtbefolgens der einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen überlagert wird, war der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben (vgl dazu VwGH 12.6.1990, 90/05/0007, und 10.10.1991, 91/06/0137).Im gegenständlichen Fall wurde nunmehr seit der Erlassung der erwähnten einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen vom 22.6.1999 durch den Betrieb der KFZ-Werkstätte sowie des Autoverkaufsplatzes ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung einerseits und durch das Nichtbefolgen dieser einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen andererseits dasselbe Rechtsgut verletzt. Gleichzeitig wurde durch die Begehung des einen Deliktes zwangsläufig auch das andere Delikt begangen. Es liegt daher seit Erlassung der einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich des gegenständlichen Deliktes Konsumtion vor. Da die hier gegenständliche Verwaltungsübertretung durch die speziellere Übertretung des Nichtbefolgens der einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen überlagert wird, war der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben vergleiche dazu VwGH 12.6.1990, 90/05/0007, und 10.10.1991, 91/06/0137).
Schlagworte
Gewerberecht, Konsumtion, Betrieb ohne Betriebsanlagengenehmigung, Nichtbefolgung EinstellungsbescheidZuletzt aktualisiert am
05.06.2018